Eede von der Einsicht, in der wir der Wahrheit selbst inne werden, irgendwo Berechtigung, so gewiß bei dem Satze, daß von zwei contradictorischen Sätzen nicht beide wahr sind; und wieder: müssen wir dieser Rede die Berechtigung irgendwo versagen, so gewiß bei jeder psychologisirenden Umdeutung des- selben Satzes (oder seiner Aequivalente), z. B. „daß Bejahung und Verneinung im Denken sich ausschließen", daß „gleich- zeitig in Einem Bewußtsein als widersprechend erkannte Ur- theile nebeneinander nicht bestehen können",1 daß an einen 1 Fassungen von Heymans (vgl. die Gesetze und Elemente des wissen- schaftlichen Denkens I. § 19 u. f.). Verwandt mit der zweiten Fassung ist diejenige Sigwaät's, Logik I.2 S. 419, „daß es unmöglich ist, mit Bewußt- sein denselben Satz zugleich zu bejahen und zu verneinen".
88 Die psychologischen Interpretationen expliciten Widerspruch zu glauben für uns unmöglich sei,1 daß Niemand annehmen könne, es sei etwas und sei zugleich nicht, und dergleichen.
Verweilen wir, um keine Unklarheit übrig zu lassen, bei der Erwägung dieser schillernden Fassungen. Bei näherer Be- trachtung merkt man sogleich den beirrenden Einfluß mit- spielender Aequivocationen, in Folge deren das echte Gesetz oder irgend welche ihm äquivalente normative Wendungen mit psychologischen Behauptungen verwechselt wurden. So bei der ersten Fassung. Im Denken schließen sich Bejahung und Ver- neinung aus. Der Terminus Denken, der in weiterem Sinne alle intellectiven Bethätigungen befaßt, wird im Sprachgebrauch vieler Logiker mit Vorliebe in Beziehung auf das vernünftige, „logische" Denken, also in Beziehung auf das richtige Urtheilen gebraucht. Daß sich im richtigen Urtheilen Ja und Nein aus- schließen, ist evident, aber damit ist auch ein mit dem logischen Gesetz äquivalenter, nichts weniger als psychologischer Satz aus- gesprochen. Er besagt, daß kein Urtheilen ein richtiges wäre, in welchem derselbe Sachverhalt zugleich bejaht und verneint würde; aber mit Nichten sagt er irgend etwas darüber, ob — gleichgiltig ob in Einem Bewußtsein oder in mehreren — contradictorische Urtheilsacte realiter coexistiren können oder nicht. 2 Zugleich ist so die zweite Formulirung (daß gleichzeitig in Einem Bewußtsein als widersprechend erkannte Urtheile neben- einander nicht bestehen können) ausgeschlossen, es sei denn, daß man das „Bewußtsein" als „Bewußtsein überhaupt", als überzeitliches Normalbewußtsein interpretirt. Natürlich kann aber ein primitives logisches Princip nicht den Begriff des 1 Vgl. den Schluß des Citats aus Mill's Schrift gegen Hamilton oben S. 81 (Text). Ebenso heißt es a. a. 0. S. 484 unten: „two assertions, one of which denies wkat tke other affirms, cannot he thought together", wo das „thought" gleich darauf als „believed" interpretirt wird.
2 Auch Höfler und Meinong unterläuft das Versehen, dem logischen Princip den Gedanken der Incoexistenz zu unterschieben. (Logik 1890. S. 133.)
der logischen Grundsätze. 89 Normalen voraussetzen, der ohne Rückbeziehung auf dieses Princip garnicht zu fassen wäre. Uebrigens ist es klar, daß der so verstandene Satz, wofern man sich jeder metaphysischen Hypostasirung enthält, eine äquivalente Umschreibung des lo- gischen Princips darstellt und mit aller Psychologie nichts zu thun hat.
Eine ähnliche Aequivocation wie in der ersten spielt in der dritten und vierten Formulirung. Niemand kann an einen Widerspruch glauben, Niemand kann annehmen, daß dasselbe sei und nicht sei — Niemand Vernünftiger, wie selbstverständ- lich ergänzt werden muß. Für jeden, der richtig urtheilen will, und für Niemand sonst besteht diese Unmöglichkeit. Sie drückt also keinen psychologischen Zwang aus, sondern die Einsicht, daß entgegengesetzte Sachverhalte nicht zusammen wahr sind, und daß somit, wer den Anspruch erhebt, richtig zu urtheilen, das heißt das Wahre als wahr, das Falsche als falsch gelten zu lassen, so urtheilen muß, wie dieses Gesetz es vorschreibt. Im factischen Urtheilen mag es anders kommen; kein psycho- logisches Gesetz zwingt den Urtheilenden unter das Joch der logischen Gesetze. Wieder haben wir es also mit einer äqui- valenten Wendung des logischen Gesetzes zu thun, der nichts ferner liegt als der Gedanke an eine psychologische, also cau- sale Gesetzlichkeit der Urtheilsphänomene. Eben dieser Ge- danke macht andererseits aber den wesentlichen Gehalt der psychologischen Deutung aus. Sie resultirt, wenn das Nicht- können eben als Incoexistenz der Urtheilsacte anstatt als Incompatibilität der entsprechenden Sätze (als ihr gesetzliches Nichtzusammenwahrsein) gefaßt wird.
Der Satz: kein „Vernünftiger" oder auch nur „Zurechnungs- fähiger" kann an einen Widerspruch glauben, läßt noch eine andere Interpretation zu. Wir nennen den einen Vernünftigen, dem wir die habituelle Disposition zutrauen, „bei normaler Denkverfassung" „in seinem Kreise" richtig zu urtheilen. Wer die habituelle Befähigung besitzt, in normaler Denkverfassung zum Mindesten das „Selbstverständliche", „auf der Hand 90 Die psychologischen Interpretationen Liegende" nicht zu verfehlen, gilt uns in dem hier fraglichen Sinne als „zurechnungsfähig". Natürlich zählen wir die Ver- meidung expliciter Widersprüche in den — übrigens recht vagen — Bereich dieses Selbstverständlichen. Ist diese Sub- sumption vollzogen, so ist der Satz: kein Zurechnungsfähiger (oder gar Vernünftiger) kann Widersprüche für wahr halten, nichts mehr als eine triviale Uebertragung des Allgemeinen auf den Einzelfall. Natürlich würden wir Niemanden zu- rechnungsfähig nennen, der sich anders verhielte. Von einem psychologischen Gesetz ist also wiederum keine Rede.
Doch wir sind mit den möglichen Interpretationen nicht zu Ende. Eine arge Zweideutigkeit des Wortes Unmöglichkeit, nach der es nicht bloß die objectiv gesetzliche Unverein- barkeit, sondern auch ein subjectives Unvermögen, Ver- einigung zu Stande zu bringen, bedeuten kann, trägt nicht wenig zur Begünstigung psychologistischer Tendenzen bei. Daß Wider- sprüche zusammen bestehen, kann ich nicht glauben — ich mag mich noch so sehr bemühen, der Versuch scheitert an dem gefühlten und unüberwindlichen Widerstand. Dieses Nichtglauben- können, so möchte man argumentiren, ist ein evidentes Erleb- nis, ich sehe also ein, daß der Glaube an Widersprechendes für mich, also auch für jedes Wesen, das ich mir analog denken muß, eine Unmöglichkeit ist; ich habe damit eine evidente Einsicht in eine psychologische Gesetzlichkeit, die eben im Satze vom Widerspruch ausgedrückt ist.
Wir antworten, nur auf den neuen Irrthum der Argumen- tation Rücksicht nehmend, folgendes: Erfahrungsmäßig miß- lingt, wo wir uns urtheilend entschieden haben, jedweder Ver- such, die Ueberzeugung, von der wir eben erfüllt sind, aufzu- geben und den gegenteiligen Sachverhalt anzunehmen; es sei denn, daß neue Denkmotive auftauchen, nachträgliche Zweifel, ältere und mit der gegenwärtigen unverträgliche Ueberzeugungen, oft nur ein dunkles „Gefühl"' feindlich aufstrebender Gedanken- massen. Der vergebliche Versuch, der gefühlte Widerstand u. dgl., das sind individuelle Erlebnisse, beschränkt auf Person der logischen Grundsätze. 91 und Zeit, gebunden an gewisse, exact garnicht bestimmbare Umstände. Wie sollten sie also Evidenz begründen für ein all- gemeines, Person und Zeit transcendirendes Gesetz? Man verwechsle nicht die assertorische Evidenz für das Dasein des einzelnen Erlebnisses mit der apodictischen Evidenz für den Bestand eines allgemeinen Gesetzes. Kann die Evidenz für das Dasein jenes als Unfähigkeit gedeuteten Gefühls uns die Ein- sicht gewähren, daß, was wir soeben factisch nicht zu Stande bringen, uns auch für immer und gesetzlich versagt sei? Man beachte die Unbestimmbarkeit der wesentlich mitspielenden Umstände. Thatsächlich irren wir in dieser Hinsicht oft genug, obschon wir uns, von einem Sachverhalt A fest überzeugt, so leicht zu dem Ausspruch versteigen: Es ist undenkbar, daß Jemand non-A urtheile. In gleichem Sinne können wir nun auch sagen: Es ist undenkbar, daß Jemand den Satz des Wider- spruches — von dem wir ja die festeste Ueberzeugung haben — nicht annehme; und wieder: Niemand bringt es fertig, zwei contradictorische Sachverhalte zugleich für wahr zu halten. Es mag sein, daß hierfür ein aus vielfältiger Erprobung an Beispielen erwachsenes und eventuell recht lebhaftes Erfahrungs- urtheil spricht; aber die Evidenz, daß es sich allgemein und nothwendig so verhalte, besitzen wir nicht.
Die wahre Sachlage können wir so beschreiben: Apooüc- iische Evidenz, d. i. die Einsicht im prägnanten Sinne des Wortes, haben wir bezüglich des Nichtzusammenwahrseins «contradictorischer Sätze. Das Gesetz dieser Unverträglichkeit ist das echte Princip vom Widerspruche. Die apodictische Evidenz erstreckt sich dann auch auf eine psychologische Nutz- anwendung; wir haben auch die Einsicht, daß zwei Urtheile von contradictorischem Gehalt nicht in der Weise coexistiren können, daß sie beide nur urtheilsmäßig fassen, was in fun- «direnden Anschauungen wirklich gegeben ist. Allgemeiner haben wir die Einsicht, daß nicht bloß assertorisch, sondern auch apodictisch evidente Urtheile von contradictorischem Gehalt — weder in Einem Bewußtsein noch auf verschiedene Bewußtseine 92 Die psychologischen Interpretationen vertheilt — coexistiren können. Mit alledem ist ja nur gesagt, daß Sachverhalte, die als contradictorische objectiv unverträg- lich sind, factisch auch von Niemandem in dem Kreise seiner Anschauung und seiner Einsicht als coexistirend vorgefunden werden können — was keineswegs ausschließt, daß sie für co- existirend gehalten werden. Dagegen fehlt uns apodictische Evidenz in Beziehung auf contradictorische Urtheile überhaupt; nur besitzen wir innerhalb practisch bekannter und für prac- tische Zwecke genügend begrenzter Klassen von Fällen ein er- fahrungsmäßiges Wissen, daß sich in diesen Fällen contra- dictorische Urtheilsacte thatsächlich ausschließen.
§ 28. Die vermeintliche Doppelseitigkeit des Princips vom Wider- spruch, wonach es zugleich als Naturgesetz des Denkens und als Normalgesetz seiner logischen Regelung zu fassen sei.
In unserer psychologisch interessirten Zeit haben sich nur wenige Logiker von den psychologischen Mißdeutungen der logischen Principien ganz frei zu halten gewußt; darunter auch solche nicht, die selbst gegen eine psychologische Fundirung der Logik Partei ergriffen haben, oder die aus anderen Gründen den Vorwurf des Psychologismus empfindlich ablehnen würden. Bedenkt man, daß, was nicht psychologisch ist, auch nicht psychologischer Aufklärung zugänglich ist, daß also jeder noch so wolgem einte Versuch, durch psychologische Forschungen auf das Wesen der „Denkgesetze" ein Licht zu werfen, deren psychologische Umdeutung voraussetzt, so wird man alle deutschen Logiker der von Sigwart angebahnten Richtung hieher zählen müssen, mögen sie auch der ausdrücklichen Formulirung oder Kennzeichnung dieser Gesetze als psycho- logischer fern geblieben sein und sie wie immer den sonstigen Gesetzen der Psychologie gegenübergestellt haben. Findet man die gedanklichen Verschiebungen nicht in den gewählten Ge- setzesformeln ausgeprägt, dann um so sicherer in den be- gleitenden Erläuterungen oder in dem Zusammenhang der je- weiligen Darstellungen.
der logischen Grundsätze. 93 Besonders bemerkenswert]! erscheinen uns die Versuche, dem Satze vom Widerspruch eine Doppelstellung zu verschaffen, der zufolge er einerseits als Naturgesetz eine bestimmende Macht unseres thatsächlichen Urtheilens, andererseits als Norm algesetz das Fundament aller logischen Regeln bilden soll. In besonders ansprechender Weise vertritt diese Auf- assung F. A. Lange in den „Logischen Studien", einer geist- vollen Schrift, die im Uebrigen ein Beitrag nicht zur Förderung einer psychologistischen Logik im Style Mili/s, sondern „zur Neubegründung der formalen Logik" sein will. Freilich, wenn man sich diese Neubegründung näher ansieht und liest, daß die Wahrheiten der Logik sich wie die der Mathematik aus der Raumanschauung ableiten,1 daß die einfachen Grund- lagen dieser Wissenschaften, „da sie die strenge Richtigkeit aller Erkenntnis überhaupt verbürgen", „die Grundlagen unserer intellectuellen Organisation sind", und daß also „die Gesetz- mäßigkeit, die wir an ihnen bewundern, aus uns selbst stammt...aus der unbewußten Grundlage unserer selbst"2 — so wird man kaum umhin können, die LANGE'sche Stellung wieder als einen Psychologismus zu klassificiren, nur von einem anderen Genus, unter welches auch Kant's formaler Idealismus — im Sinne der vorherrschenden Interpretation desselben — und die sonstigen Species der Lehre von den angeborenen Er- kenntnisvermögen oder „Erkenntnisquellen" gehören.3 1 F. A. Lange, Logische Studien, ein Beitrag zur Neubegründung der formalen Logik und Erkenntnistheorie, 1877, S. 130.
3 Daß Kant's Erkenntnistheorie Seiten hat, die über diesen Psycho- logismus der Seelenvermögen als Erkenntnisquellen hinausstreben und in der That auch hinausreichen, ist allbekannt. Hier genügt es, daß sie auch stark hervortretende Seiten hat, die in den Psychologismus hinein- reichen, was lebhafte Polemik gegen andere Formen psychologistischer Erkenntnisbegründung natürlich nicht ausschließt. Uebrigens gehört nicht bloß Lange, sondern ein guter Theil der Neukantianer in die Sphäre psychologistischer Erkenntnistheorie, wie wenig sie es auch Wort haben wollen. Transcendentalpsychologie ist eben auch Psychologie.
94 Die psychologischen Interpretationen Lange's hiehergehörige Ausführungen lauten: „Der Satz des Widerspruchs ist der Punkt, in welchem sich die Naturgesetz© des Denkens mit den Normalgesetzen berühren. Jene psycho- logischen Bedingungen unserer Vorstellungsbildung, welche durch ihre unabänderliche Thätigkeit im natürlichen, von keiner Regel ge- leiteten Denken sowol Wahrheit als Irrthum in ewig sprudelnder Fülle hervorbringen, werden ergänzt, beschränkt und in ihrer Wirkung zu einem bestimmten Ziele geleitet durch die Thatsache, daß wir Entgegengesetztes in unserem Denken nicht vereinigen können, sobald es gleichsam zur Deckung gebracht wird. Der menschliche Geist nimmt die größten Widersprüche in sich auf, solange er das Ent- gegengesetzte in verschiedene Gedankenkreise einhegen und so aus- einanderhalten kann; allein wenn dieselbe Aussage sich unmittelbar mit ihrem Gegentheil auf denselben Gegenstand bezieht, so hört diese Fähigkeit der Vereinigung auf; es entsteht völlige Unsicherheit, oder eine der beiden Behauptungen muß weichen. Psychologisch kann freilich diese Vernichtung des Widersprechenden vorübergehend sein, insofern die unmittelbare Deckung der Widersprüche vorübergehend ist. Was in verschiedenen Denkgebieten tief eingewurzelt ist, kann nicht so ohne weiteres zerstört werden, wenn man durch bloße Folgerungen zeigt, daß es widersprechend ist. Auf dem Punkte freilich, wo man die Consequenzen des einen und des anderen Satzes unmittelbar zur Deckung bringt, bleibt die Wirkung nicht aus, allein sie schlägt nicht immer durch die ganze Reihe der Folgerungen hindurch bis in den Sitz der ursprünglichen Widersprüche. Zweifel an der Bündigkeit der Schlußreihe, an der Identität des Gegenstandes der Folgerung schützen den Irrthum häufig; aber auch wenn er für den Augenblick zerstört wird, bildet er sich aus dem gewohnten Kreise der Vorstellungsverbindungen wieder neu und behauptet sich, wenn er nicht endlich durch wiederholte Schläge zum Weichen ge- bracht wird.
Trotz dieser Zähigkeit des Irrthums muß gleichwol das psycho- logische Gesetz der Unvereinbarkeit unmittelbarer Widersprüche im Denken mit der Zeit eine große Wirkung ausüben. Es ist die scharfe Schneide, mittels welcher im Fortgang der Erfahrung all- mählich die unhaltbaren Vorstellungsverbindungen vernichtet werden, während die besser haltbaren fortdauern. Es ist das vernichtende Princip im natürlichen Fortschritt des menschlichen Denkens, welches, der logischen Grundsätze. 95 gleich dem Fortschritt der Organismen, darauf beruht, daß immer neue Verbindungen von Vorstellungen erzeugt werden, von denen beständig die große Masse wieder vernichtet wird, während die besseren überleben und weiter wirken.
Dieses psychologische Gesetz des Widerspruches...ist un- mittelbar durch unsere Organisation gegeben und wirkt vor aller Erfahrung als Bedingung aller Erfahrung. Seine Wirksamkeit ist eine objective, und es braucht nicht erst zum Bewußtsein gebracht zu werden, um thätig zu sein.
Sollen wir nun aber dasselbe Gesetz als Grundlage der Logik auffassen, sollen wir es als Normalgesetz alles Denkens anerkennen, wie es als Naturgesetz auch ohne unsere Anerkennung wirksam ist, dann allerdings bedürfen wir hier so gut, wie bei allen anderen Axiomen der typischen Anschauung, um uns zu überzeugen." 1 „Was ist hier das Wesentliche für die Logik, wenn wir alle psychologischen Zuthaten weglassen? Nichts als die Thatsache der beständigen Aufhebung des Widersprechenden. Es ist auf dem Boden der Anschauung im Schema ein bloßer Pleonasmus, wenn man sagt, daß der Widerspruch nicht bestehen kann; als ob hinter dem Grunde des Noth wendigen noch einmal eine, Notwendigkeit steckte. Die Thatsache ist, daß er nicht besteht, daß jedes Urtheil, welches die Grenze des Begriffs überschreitet, sofort durch ein entgegengesetztes und fester begründetes Urtheil aufgehoben wird. Diese thatsächliche Aufhebung ist aber für die Logik der letzte Grund aller Regeln. Psychologisch betrachtet kann man sie auch wieder als nothwendig bezeichnen, indem man sie als einen Specialfall eines allgemeineren Naturgesetzes ansieht; damit hat aber die Logik nichts zu schaffen, welche vielmehr hier mit sammt ihrem Grundgesetze des Wider- spruchs erst ihren Ursprung nimmt."2 Diese Lehren F. A. Lange's haben insbesondere auf Kkoman3 und Heymans4 sichtliche Wirkungen geübt. Dem Letzteren ver- danken wir einen systematischen Versuch, die Erkenntnistheorie mit 3 K. Kroman, Unsere Naturerkenntnis, übers, von Fischer -Benzon. Kopenhagen 1883.
4 G. Heymans, Die Gesetze und Elemente des wissenschaftlichen Denkens, 2 Bde., Leipzig 1890 und 1894.
96 Die psychologischen Interpretationen möglichster Consequenz auf psychologischer Basis aufzuführen. Als ein nahezu reinliches Gedankenexperiment muß es uns besonders will- kommen sein, und wir werden bald Gelegenheit finden, darauf nähere Rücksicht zu nehmen. — Aehnliche Auffassungen finden wir auch von Liebmann1 ausgesprochen und zu unserer Ueberraschung in- mitten einer Betrachtung, welche, durchaus zutreffend, der logischen Notwendigkeit „absolute Giltigkeit für jedes vernünftig denkende Wesen4' beimißt, „gleichviel ob dessen sonstige Constitution mit der unsrigen zusammenstimme oder nicht".
Was wir gegen diese Lehren einzuwenden haben, ist nach dem Obigen klar. Wir leugnen nicht die psycho- logischen Thatsachen, von denen in Lange's so eindring- licher Darstellung die Rede ist; aber wir vermissen alles, was es rechtfertigen könnte, hier von einem Naturgesetz zu sprechen. Vergleicht man die verschiedenen gelegentlichen Formulirungen des vermeintlichen Gesetzes mit den Thatsachen, so erweisen sie sich als sehr nachlässige Ausdrücke derselben. Hätte Lange den Versuch einer begrifflich genauen Beschreibung und Umgrenzung der uns % wolvertrauten Erfahrungen unter- nommen, so hätte ihm nicht entgehen können, daß sie keines- wegs als Einzelfälle eines Gesetzes in dem exacten Sinne gelten können, der bei den logischen Principien in Frage kommt. In der That reducirt sich, was man uns als „Natur- gesetz vom Widerspruch" darbietet, auf eine rohe empirische Allgemeinheit, die als solche mit einer des Genaueren über- haupt nicht fixirbaren Unbestimmtheitssphäre behaftet ist. Es bezieht sich überdies nur auf die normalen psychischen In- dividuen; denn wie sich psychisch Abnorme verhalten, darüber kann die hier allein zu Rathe gezogene Alltagserfahrung des Normalen nichts aussagen. Kurz, wir vermissen die streng wissenschaftliche Haltung, die bei aller Benützung vorwissenschaftlicher Erfahrungsurtheile zu wissenschaftlichen Zwecken unbedingt geboten ist. Wir erheben den entschiedensten Ein- spruch gegen die Vermengung jener vagen empirischen Allder logischen Grundsätze. 97 gemeinheit mit dem absolut exacten und rein begrifflichen Gesetze, das allein in der Logik seine Stelle hat; wir halten es geradezu für widersinnig, das eine mit dem anderen zu identificiren oder aus dem einen das andere herzuleiten, oder auch beide zu dem vermeintlich zweiseitigen Gesetz vom Widerspruch zusammenzuschweißen. Nur die Unachtsam- keit auf den schlichten Bedeutungsgehalt des logischen Ge- setzes ließ es übersehen, daß dieses zur thatsächlichen Auf- hebung des Widersprechenden im Denken weder direct noch indirect die mindeste Beziehung hat. Diese thatsächliche Aufhebung betrifft offenbar nur die Urtheilserlebnisse eines und desselben Individuums in einem und demselben Zeitpunkt und Act; es betrifft nicht Bejahung und Verneinung vertheilt auf verschiedene Individuen oder auf verschiedene Zeiten und Acte. Für das Thatsächliche, das hier in Frage ist, kommen der- gleichen Unterscheidungen wesentlich in Betracht, das logische Gesetz wird durch sie überhaupt nicht berührt. Es spricht eben nicht von dem Kampfe contradictorischer Urtheile, dieser zeitlichen real so und so bestimmten Acte, sondern von der gesetzlichen Unverträglichkeit unzeitlicher, idealer Einheiten, die wir contradictorische Sätze nennen. Die Wahrheit, daß in einem Paar solcher Sätze nicht beide wahr sind, enthält nicht den Schatten einer empirischen Behauptung über irgend ein Bewußtsein und seine Urtheilsacte. Ich denke, man muß sich dies nur einmal ernstlich klar gemacht haben, um die Untriftigkeit der kritisirten Auffassung einzusehen.
§ 29. Fortsetzung. Sigwabts Lehre.
Auf Seite der hier bestrittenen Lehre vom doppelten Cha- rakter der logischen Grundsätze finden wir schon vor Lange hervorragende Denker, nach einer gelegentlichen Bemerkung selbst Bekgmann, der sonst wenig Neigung zeigt, dem Psycho- logismus Concessionen zu machen;1 vor Allem aber Sigwakt, 1 Bergmann, Reine Logik S. 20 (Schlußworte des § 2). Husskrl, Log. Unters. I. < 98 Die psychologischen Interpretationen dessen weitreichender Einfluß auf die neuere Logik die ge- nauere Erwägung seiner bezüglichen Ausführungen rechtfertigt. „In keinem anderen Sinne," meint dieser bedeutende Logiker, „tritt das Princip des Widerspruchs...als Normalgesetz auf, als in welchem es ein Naturgesetz war und einfach die Bedeu- tung der Verneinung feststellte; aber während es als Natur- gesetz nur sagt, daß es unmöglich ist, mit Bewußtsein in irgend einem Moment zu sagen, A ist b und A ist nicht b, wird es jetzt als Normalgesetz auf den gesammten Umkreis constanter Begriffe angewendet, über welchen sich die Einheit des Be- wußtseins überhaupt erstreckt; unter dieser Voraussetzung be- gründet es das gewöhnlich sogenannte Principium Contra- dictionis, das jetzt aber kein Seitenstück zum Princip der Identität (im Sinne der Formel A ist Ä) bildet, sondern dieses, d. h. die absolute Constanz der Begriffe selbst wieder als er- füllt voraussetzt."1 Ebenso heißt es in paralleler Ausführung in Beziehung auf den (als Princip der Uebereinstimmung interpretirten) Satz der Identität: „Der Unterschied, ob das Princip der Ueberein- stimmung als Naturgesetz oder Normalgesetz betrachtet wird, liegt...nicht in seiner eigenen Natur, sondern in den Vor- aussetzungen, auf die es angewendet wird; im ersten Fall wird es angewendet auf das eben dem Bewußtsein Gegen- wärtige; im zweiten auf den idealen Zustand einer durch- gängigen unveränderlichen Gegenwart des gesammten geordneten Vorstellungsinhalts für Ein Bewußtsein, der empirisch niemals vollständig erfüllt sein kann."2 Nun unsere Bedenken. Wie kann ein Satz, der (als Satz vom Widerspruch) „die Bedeutung der Verneinung feststellt", den Charakter eines Naturgesetzes haben? Natürlich meint Sigwabt nicht, daß der Satz in der Weise einer Nominal- definition den Sinn des Wortes Verneinung angiebt. Nur daß der logischen Grundsätze. 99 er im Sinne der Verneinung gründet, was zur Bedeutung des Begriffes Verneinung gehört, auseinanderlegt, mit anderen Worten, nur daß durch ein Aufgeben des Satzes auch die Be- deutung des Wortes Verneinung aufgegeben wäre, kann Sig- wart im Auge haben. Eben dies kann aber nimmermehr den Gedankengehalt eines Naturgesetzes ausmachen, zumal auch nicht desjenigen, das Sigwart in den anschließenden Worten so formulirt, es sei unmöglich mit Bewußtsein in irgend einem Moment zu sagen, A ist b und A ist nicht b. Sätze, die in Be- griffen gründen (und auch nicht das, was in Begriffen gründet, auf Thatsachen bloß übertragen) können nichts darüber aussagen, was wir mit Bewußtsein in irgend einem Moment thun oder nicht thun können; sind sie, wie Sigwart an anderen Stellen lehrt, überzeitlich, so können sie keinen wesentlichen Inhalt haben, der Zeitliches, also Thatsächliches betrifft. Jedes Hinein- ziehen von Thatsachen in Sätze dieser Art hebt ihren eigent- lichen Sinn unvermeidlich auf. Demgemäß ist es klar, daß jenes Naturgesetz, das von Zeitlichem, und das Normalgesetz (das echte Princip vom Widerspruch), das von Unzeitlichem spricht, durchaus heterogen sind, und daß es sich also nicht um Ein Gesetz handeln kann, das in demselben Sinne n^* in verschiedener Function oder Anwendungssphäre auftritt. Uebrigens müßte doch, wenn die Gegenansicht richtig wäre, eine allgemeine Formel angebbar sein, welche jenes Gesetz über Thatsachen und dieses Gesetz über ideale Objecte gleichmäßig befaßte. Wer hier Ein Gesetz lehrt, muß über Eine begrifflich bestimmte Fassung verfügen. Begreiflicher Weise ist aber die Frage nach dieser einheitlichen Fassung eine vergebliche.
Wiederum habe ich folgendes Bedenken. Das Normal- gesetz soll die absolute Constanz der Begriffe als erfüllt voraus- setzen? Dann würde das Gesetz also nur Geltung unter der Voraussetzung haben, daß die Ausdrücke allzeit in iden- tischer Bedeutung gebraucht werden, und wo diese Voraus- setzung nicht erfüllt ist, verlöre es auch seine Geltung. Dies kann nicht die ernstliche Ueberzeugung des ausgezeichneten 100 Die psychologischen Interpretationen Logikers sein. Natürlich setzt die empirische Anwendung des Gesetzes voraus, daß die Begriffe, bezw. Sätze, welche als Bedeutungen unserer Ausdrücke fungiren, wirklich dieselben sind, so wie der ideale Umfang des Gesetzes auf alle möglichen Sätzepaare entgegengesetzter Qualität, aber identischer Ma- terie geht. Aber natürlich ist dies keine Voraussetzung der Geltung, als ob diese eine hypothetische wäre, sondern die Voraussetzung möglicher Anwendung auf vorgegebene Einzel- fälle. So wie es die Voraussetzung der Anwendung eines Zahlengesetzes ist, daß uns gegebenen Falls eben Zahlen vor- liegen, und zwar Zahlen von solcher Bestimmtheit, wie es sie ausdrücklich bezeichnet, so ist es Voraussetzung des logischen Gesetzes, daß uns Sätze vorliegen, und zwar verlangt es aus- drücklich Sätze identischer Materie.