Auf einer Univerſität muß aber auch ein ſolches Depar⸗ tement geſtiftet, d. i. es muß eine philoſophiſche Facultät ſein. In Anſehung der drei obern dient ſie dazu, ſie zu controliren und ihnen eben dadurch nützlich zu werden, weil auf Wahrheit (der weſentlichen und erſten Bedingung der Facultät mit ber theologiſchen. 43 Gelehrſamkeit überhaupt) Alles ankommt; die Nützlich⸗ keit aber, welche die oberen Facultäten zum Behuf der Regierung verſprechen, nur ein Moment vom zweiten Range iſt. — Auch kann man allenfalls der theologiſchen Facultät den ſtolzen Anſpruch, daß die philoſophiſche ihre Magd ſei, einräumen (wobei doch noch immer die Frage bleibt: ob dieſe ihrer gnädigen Frau, die Fackel vorträgt oder die Schleppe nachträgt); wenn man fie zur nicht verjagt, oder ihr den Mund zubindet; denn eben dieſe Anſpruchs⸗ loſigkeit, blos frei zu ſein, aber auch frei zu laſſen, blos die Wahrheit, zum Vortheil jeder Wiſſenſchaft, auszumitteln und ſie zum beliebigen Gebrauch der oberen Facultäten hinzuſtellen, muß ſie der Regierung ſelbſt als unverdächtig ja als unentbehrlich empfehlen.
Die philoſophiſche Facultät enthält nun zwei Departe⸗ mente, das eine der hiſtoriſchen Erkenntniß (wozu Ge⸗ ſchichte, Erdbeſchreibung, gelehrte Sprachkenntniß, Humani⸗ ſtik mit Allem gehört, was die Naturkunde von empiriſchem Erkenntniß darbietet); das andere der reinen Vernunft⸗ erkenntniſſe (reinen Mathematik und der reinen Philo⸗ ſophie, Metaphyſik der Natur und der Sitten) und beide Theile der Gelehrſamkeit in ihrer wechſelſeitigen Beziehung auf einander. Sie erſtreckt ſich eben darum auf alle Theile des menſchlichen Wiſſens (mithin auch hiſtoriſch über die obern Facultäten), nur daß ſie nicht alle (nämlich die eigen⸗ thümlichen Lehren oder Gebote der Obern) zum Inhalte, ſondern zum et ihrer Prlifung und Kritik, in Abſicht auf den Vortheil der Wiſſenſchaften macht.
Die philoſophiſche Facultät kann alſo alle Lehren in Anſpruch 81 um ihre Wahrheit der Prüfung zu un⸗ terwerfen. Sie kann von der Regierung, ohne daß dieſe ihrer eigentlichen, weſentlichen Abſicht zuwider handle, nicht mit einem Interdict belegt werden und die obern Facul⸗ täten müſſen ſich ihre Einwürfe und Zweifel, die ſie öffent⸗ lich vorbringt, gefallen laſſen, welches jene zwar allerdings läſtig finden dürften, weil ſie ohne ſolche Kritiker, in ihrem, unter welchem Titel es auch ſei, einmal inne habenden Be⸗ ſitz ungeſtört ruhen und dabei noch deſpotiſch hätten befeh⸗ len können. — Nur den Geſchäftsleuten jeder oberen Fa⸗ 44 1. Abſch. Der Streit der philoſophiſchen cultät (den Geiſtlichen, Rechtsbeamten und Aerzten) kann es allerdings verwehrt werden, daß ſie den ihnen in Füh⸗ rung ihres refpeetiven Amts von der Regierung zum Vor⸗ trage anvertrauten Lehren nicht öffentlich widerſprechen, und den Philoſophen zu ſpielen ſich erkühnen; denn das kann nur den Facultäten, nicht den von der Regierung beſtellten Beamten erlaubt ſein; weil dieſe ihr Wiſſen nur von jenen her haben. Die letztern nämlich, z. B. Prediger und Rechts- beamte, wenn ſie ihre Einwendungen und Zweifel gegen die geiſtliche oder weltliche Geſetzgebung aus Volk zu rich⸗ ten ſich gelüſten ließen, würden es dadurch gegen die Re⸗ gierung aufwiegeln; dagegen die Facultäten ſie nur gegen einander, als Gelehrte, richten, wovon das Volk praktiſcher⸗ weiſe keine Notiz nimmt, ſelbſt wenn ſie auch zu ſeiner Kenntniß gelangen, weil es ſich ſelbſt beſcheidet, daß ver⸗ nünfteln nicht ſeine Sache ſei, und ſich daher verbunden fühlt, ſich nur an dem zu halten, was ihm durch die dazu beſtellten Beamten der Regierung verkündigt wird. — Dieſe Freiheit aber, die der untern Facultät nicht geſchmälert werden darf, hat den Erfolg, daß die obern Facultäten (ſelbſt beſſer belehrt) die Beamten immer mehr in das Gleis der Wahrheit bringen, welche dann, ihrerſeits, auch über ihre Pflicht beſſer aufgeklärt, in der Abänderung des Vor⸗ trags keinen Anſtoß finden werden; da er nur ein beſſeres Verſtändniß der Mittel zu eben demſelben Zweck iſt, wel⸗ ches, ohne polemiſche und nur Unruhe erregende Angriffe auf bisher beſtandene Lehrweiſen, mit völliger Beibehaltung des Materialen derſelben gar wol geſchehen kann.
Dritter Abſchnitt.
Vom geſetzwidrigen Streit der oberen Facultäten mit der unteren.
Geſetzwidrig iſt ein öffentlicher Streit der Meinun⸗ gen, mithin ein gelehrter Streit, entweder der Materie wegen; wenn es gar nicht erlaubt wäre, über einen öffent⸗ lichen Satz zu ſtreiten, weil es gar nicht erlaubt iſt, über ihn und ſeinen Gegenſatz öffentlich zu urtheilen; oder blos der Form wegen; wenn die Art, wie er geführt wird, nicht Facultät mit der theologlſchen. 45 in objectiven Gründen, die auf die Vernunft des Gegners 0 7 5 ſind; ſondern in ſubjectiven, ſein Urtheil durch deigung beſtimmenden Bewegurſachen beſteht, um ihn durch Liſt (wozu auch Beſtechung gehört) oder Gewalt (Drohung) zur Einwilligung zu bringen.
Nun wird der Streit der Facultäten um den Einfluß aufs Volk geführt, und dieſen Einfluß können ſie nur be⸗ kommen, ſo fern jede derſelben das Volk glauben machen kann, 5 ſie das Heil deſſelben am beſten zu befördern verſtehe, dabei aber doch in der Art, wie ſie dieſes auszu⸗ richten gebeufen, einander gerade entgegengeſetzt find.
Das Volk aber ſetzt ſein Heil zu oberſt nicht in der Freiheit, ſondern in ſeinen natürlichen Zwecken, alſo in die⸗ ſen drei Stücken: nach dem Tode ſelig, im Leben unter andern Mitmenſchen des Seinen, durch öffentliche Geſetze geſichert, endlich des phyſiſchen Genuſſes des Lebens an ſich 9 1 (d. i. der Geſundheit und langen Lebens) gewär⸗ tig zu jet.
Die philoſophiſche Facultät aber, die ſich auf alle dieſe Wünſche nur durch Vorſchriften, die ſie aus der Vernunft entlehnt, einlaſſen kann, mithin dem Prineip der Freiheit anhänglich iſt, hält ſich nur an das, was der Menſch ſelbſt hinzuthun kann und ſoll: rechtſchaffen zu leben, keinem Unrecht zu thun, ſich mäßig im Genuſſe und duldend in Krankheiten und dabei vornehmlich auf die Selbſthülfe der Natur rechnend zu verhalten; zu welchem Allem es freilich nicht eben großer Gelehrſamkeit bedarf, wobei man dieſer aber auch größtentheils entbehren kann, wenn man nur ſeine Neigungen bändigen und ſeiner Vernunft das Regiment anvertrauen wollte, was aber, als Selbſtbe— mühung, dem Volk gar nicht gelegen iſt.
Die drei obern Facultäten werden nun vom Volk (das in obigen Lehren für feine Neigung zu genießen und Ab⸗ neigung ſich darum zu bearbeiten ſchlechten Ernſt findet) aufgefordert, ihrerſeits Propoſitionen zu thun, die annehm⸗ licher ſind: und da lauten die Anſprüche an die Gelehrten, wie folgt. — Was ihr Philoſophen da ſchwatzet, wußte ich längſt von ſelbſt; ich will aber von euch als Gelehrten wiſſen: wie, wenn ich auch ruchlos gelebt hätte, ich deu⸗ 46 1. Abſch. Der Streit der philoſophiſchen noch kurz vor dem Thorſchluſſe mir ein Einlaßbillet ius Himmelreich verſchaffen, wie, wenn ich auch Unrecht habe, ich doch meinen Proceß gewinnen, und wie, wenn ich auch meine körperlichen Kräfte nach Herzensluſt benutzt und miß⸗ braucht hätte, ich doch geſund bleiben und lauge leben könne. Dafür habt ihr ja ſtudiert, daß ihr mehr wiſſen müßt als unſer einer (von euch Idioten genannt), der auf nichts weiter, als auf geſunden Verſtand Auſpruch macht. — Es iſt aber hier, als ob das Volk zu dem Gelehrten, wie zum Wahrſager und Zauberer ginge, der mit liber- natürlichen Dingen Beſcheid weiß; denn der Ungelehrte macht ſich von einem Gelehrten, dem er etwas zumuthet, gern übergroße Begriffe. Daher iſt es natürlicherweiſe vor⸗ auszuſehen, daß, wenn ſich Jemand für einen Jurte Wun⸗ dermann auszugeben nur dreiſt genug iſt, ihm das Volk zufallen und die Seite der philoſophiſchen Facultät mit Verachtung verlaſſen werde.
Die Geſchäftsleute der drei oberen Faeultäten find aber jederzeit ſolche Wundermänner, wenn der philoſophiſchen nicht erlaubt wird, ihnen öffentlich eutgegen zu arbeiten, nicht um ihre Lehren zu ſtürzen, ſondern nur der magiſchen Kraft, die ihnen und den damit verbundenen Obſervanzen das Publikum abergläubiſch beilegt, zu widerſprechen, als wenn ſie bei einer paſſiven Uebergebung an ſolche kunſt⸗ reiche Führer ſich alles Selbſtthuns überhoben und mit großer Gemächlichkeit durch fie zu Erreichung jener ange⸗ legenen Zwecke nor werde geleitet werden.
Wenn die obern Facultäten ſolche Grundſätze annehmen, (welches freilich ihre Beſtimmung nicht iſt) ſo ſind und blei⸗ ben ſie ewig im Streit mit der unteren; dieſer Streit aber iſt auch geſetzwidrig, weil ſie die Uebertretung der Ge⸗ ſetze nicht allein als kein Hinderniß, ſondern wol gar als erwünſchte Veranlaſſung anſehen, ihre große Kunſt und Ge- ſchicklichkeit zu zeigen, Alles wieder gut, ja noch beſſer zu machen, als es ohne dieſelbe geſchehen würde.
Das Volk will geleitet, d. i. (in der Sprache der Demagogen) es will betrogen ſein. Es will aber nicht von den Facultätsgelehrten, (denn deren Weisheit iſt ihm zu hoch) ſondern von den Geſchäftsmännern derſelben, die Facultät mit der theologiſchen. 47 das Machwerk (savoir faire) verſtehen, von den Geiſtlichen, Juſtizbeamten, Aerzten geleitet ſein, die, als Praktiker, die vortheilhafteſte Vermuthung für ſich haben; dadurch dann die Regierung, die nur durch ſie aufs Volk wirken kann, ſelbſt verleitet wird, den Facultäten eine Theorie aufzu⸗ dringen, die nicht aus der reinen Einſicht der Gelehrten der⸗ ſelben entſprungen, ſondern auf den Einfluß berechnet iſt, den ihre Geſchäftsmänner dadurch aufs Volk haben können, weil dieſes natürlicherweiſe dem am meiſten auhängt, wobei es am wenigſten nöthig hat, ſich ſelbſt zu bemühen und ſich ſeiner eigenen Vernunft zu bedienen, und wo am beſten die Pflichten mit den Neigungen in Verträglichkeit gebracht werden können; z. B. im theologiſchen Fache, daß buchftäb- lich glauben, ohne zu unterſuchen (ſelbſt ohne einmal recht zu verſtehen) was geglaubt werben ſoll, für ſich heilbringend ſei und daß durch Begehung gewiſſer Waben For⸗ malien unmittelbar Verbrechen können abgewaſchen werden: oder im juriſtiſchen, daß die Befolgung des Geſetzes nach den Buchſtaben der Unterſuchung des Sinnes des Geſetz— gebers überhebe.
Hier iſt nun ein weſentlicher nie beizulegender geſetz⸗ widriger Streit zwiſchen der obern und den untern Facul⸗ tät, weil das Princip der Geſetzgebung für die erſtere, wel⸗ ches man der Regierung unterlegt, eine von ihr autoriſirte Geſetzloſigkeit ſelbſt ſein würde. — Denn, da Neigung und überhaupt das, was Jemand ſeiner Privatabſicht zuträglich findet, ſich ſchlechterdings nicht zu einem Geſetze qualificirt, mithin auch nicht, als ein ſolches, von den obern Facultäten vorgetragen werden kann, ſo würde eine Regierung, welche dergleichen ſanctionirte, indem ſie wider die Vernunft ſelbſt verſtößt, jene oberen Facultäten mit der philoſophiſchen in einen Streit verſetzen, der gar nicht geduldet werden kann, indem er dieſe gänzlich vernichtet, welches freilich das kürzeſte, aber auch (nach dem Ausdruck der Aerzte) ein in Todesgefahr bringendes heroiſches Mittel iſt, einen Streit zu Ende zu bringen.
48 2. Abſch. Der Streit der philoſophiſchen Vierter Abſchnitt. Vom geſetzmäßigen Streit der oberen Facultäten mit der unteren.
Welcherlei Inhalts auch die Lehren immer ſein mögen, deren öffentlichen Vortrag die Regierung durch ihre Sanction den oberen Facultäten aufzulegen befugt ſein mag, 9 kön⸗ nen ſie doch nur als Statute, die von ihrer Willkühr aus⸗ gehen, und als menſchliche Weisheit, die nicht unfehlbar iſt, angenommen und verehrt werden. Weil indeſſen die Wahr⸗ heit derſelben ihr durchaus nicht gleichgültig ſein darf, in Auſehung welcher ſie der Vernunft, (deren Jutereſſe die philoſophiſche Facultät zu beſorgen hat) unterworfen bleiben müſſen, Hub aber nur durch Verſtattung völliger Freiheit einer öffentlichen Prüfung derſelben möglich iſt, ſo wird, weil willkührliche, ob zwar höchſten Orts ſanctionirte, Satzungen mit den durch die Vernunft als nothwendig behaupteten Lehren nicht ſo von ſelbſt immer zuſammen⸗ ſtimmen dürften, erſtlich zwiſchen den oberen Facultäten und der untern der Streit unvermeidlich, zweitens aber auch geſetzmäßig ſein, und dieſes nicht blos als Befug⸗ niß, ſondern auch als Pflicht der letzteren, wenn gleich nicht die ganze Wahrheit öffentlich zu ſagen, doch darauf be⸗ dacht zu ſein, daß alles was, ſo geſagt, als Grundſatz aufgeſtellt wird, wahr ſei.
Wenn die Quelle gewiſſer ſanctionirter Lehren hiſto— riſch iſt, ſo mögen dieſe auch noch ſehr als heilig dem un⸗ bedenklichen Gehorſam des Glaubens anempfohlen werden; die philoſophiſche Facultät iſt berechtigt, ja verbunden, die⸗ ſem Urſprunge mit kritiſcher Bedenklichkeit nachzuſpüren. Iſt fie rational, ob fie gleich im Tone einer hiſtoriſchen Erkenntniß (als Offenbarung) aufgeſtellt worden, ſo kaun ihr (der unteren Facultät) nicht gewehrt werden, die Ver⸗ nunftgründe der Geſetzgebung aus dem hiſtoriſchen Vor⸗ trage herauszuſuchen, und überdem, ob fie techniſch⸗ oder moraliſch⸗praltiſch find, zu würdigen. Wäre endlich der Quell der ſich als Geſetz ankündigenden Lehre gar nur äſthetiſch, d. i. auf ein mit einer Lehre verbundenes Ge⸗ fühl gegründet, (welches, da es kein objectives Princip ab⸗ giebt, nur als ſubjectiv gültig, ein allgemeines Geſetz dar⸗ Facultät mit ber theologiſchen. 49 aus zu machen untauglich, etwa frommes Gefühl eines übernatürlichen Einfluſſes ſein würde) ſo muß es der phi⸗ loſophiſchen Facultät frei ſtehen, den Urſprung und Gehalt eines ſolchen angeblichen Belehrungsgrundes mit kalter Ver⸗ nunft öffentlich zu prüfen und zu würdigen, ungeſchreckt durch die Heiligkeit des Gegenſtandes, den man zu fühlen vorgiebt, und entſchloſſen dieſes vermeinte Gefühl auf Be⸗ griff zu bringen. — Folgendes enthält die formalen Grund⸗ ſätze der Führung eines ſolchen Streits und die ſich daraus ergebenden Folgen.
1) Dieſer Streit kann und ſoll uicht durch friedliche Ueber⸗ einkunft (amicabilis compositio) beigelegt werden, ſondern bedarf (als Prozeß) einer Sentenz, d. i. des rechtskräftigen Spruchs eines Richters (der Vernunft); denn es könnte nur durch Unlauterkeit, Verheimlichung der Urſachen, des Zwiſtes und Beredung geſchehen, daß er ige würde, dergleichen Maxime aber dem Geiſte einer philoſophiſchen Facultät, als der auf öffentliche Darſtellung der Wahrheit geht, ganz zuwider iſt.
2) Er kann nie aufhören, und die philoſophiſche Facul⸗ tät iſt diejenige, die dazu jederzeit gerüſtet ſein muß. Denn ſtatutariſche Vorſchriften der Regierung in Anſehung der öffeutlich vorzutragenden Lehren werden immer ſein müſſen, weil die unbeſchränkte Freiheit, alle ſeine Meinungen ins Publikum zu ſchreien, theils der Regierung, theils aber auch dieſem Publikum ſelbſt gefährlich werden müßte. Alle Satzungen der Regierung aber, weil ſie von Menſchen aus⸗ gehen, wenigſtens von dieſen ſanctionirt werden, bleiben jederzeit der Gefahr des Irrthums oder der Zweckwidrig⸗ keit unterworfen; mithin ſind ſie es auch in Anſehung der Sanctionen der Regierung, womit dieſe die oberen Facul⸗ täten verſieht. Folglich kann die philoſophiſche Facultät ihre Rüſtung gegen die Gefahr, womit die Wahrheit, deren Schutz ihr aufgetragen iſt, bedroht wird, nie ablegen, weil die oberen Facultäken ihre Begierde zu herrſchen nie ab⸗ legen werden.
3) Dieſer Streit kann dem Anſehen der Regierung nie Abbruch thun. Denn er iſt nicht ein Streit der Facul⸗ täten mit der Regierung, ſondern einer Facultät mit der an⸗ 4 50 1. Abſch. Der Streit der philoſophiſchen dern, dem die Regierung ruhig zuſehen kann; weil, ob ſie zwar gewiſſe Sätze der obern in ihren beſondern Schutz genommen hat, ſo fern ſie ſolche der letzteren ihren Ge⸗ ſchäftsleuten zum öffentlichen Vortrage vorſchreibt, ſo hat ſie doch nicht die Facultäten, als gelehrte Geſellſchaften, wegen der Wahrheit dieſer ihr öffentlich vorzutragenden Lehren, Meinungen und Behauptungen, ſondern nur wegen ihres (der Regierung) eigenen Vortheils in Schutz genom⸗ men, weil es ihrer Würde nicht gemäß ſein würde, über den innern Wahrheitsgehalt derſelben zu entſcheiden, und jo ſelbſt den Gelehrten zu ſpielen. — Die oberen Facul⸗ täten ſind nämlich der Regierung für nichts weiter verant⸗ wortlich, als für die Inſtruction und Belehrung, die fie ihren Geſchäfts leuten 115 öffentlichen Vortrage geben; denn die laufen ins Publikum, als bürgerliches ge= meines Weſen, und find daher, weil fie dem Einfluß der Regierung auf dieſes Abbruch thun köunten, dieſer ihrer Sauction unterworfen. Dagegen gehen die Lehren und Mei⸗ nungen, welche die Facultäten unter dem Namen der Theo⸗ retiker unter einander abzumachen haben, in eine andere Art von Publikum, nämlich in das eines gelehrten gemeinen Weſens, welches ſich mit Wiſſeuſchaften beſchäftigt; wovon das Volk ſich ſelbſt beſcheidet, daß es nichts davon verſteht, die Regierung aber mit gelehrten Händeln ſich zu befaſſen, für ſich nicht anſtändig findet.“) Die Klaſſe der obern „) Dagegen, wenn der Streit vor dem bürgerlichen gemeinen Weſen (öffentlich z. B. auf Kanzeln) geführt würde, wie es die Ge⸗ ſchäftsleute (unter dem Namen der Praktiker) gern verſuchen, ſo wird er unbefugterweiſe für den Richterſtuhl des Volts (dem in Sachen der Gelehrſamkeit gar kein Urtheil zuſteht) gezogen und hört auf, ein ge⸗ lehrter Streit zu ſein; da dann jener Zuſtand des geſetzwidrigen Streits, wovon oben Erwähnung geſchehen, eintritt, wo Lehren den Neigungen des Volks angemeſſen vorgetragen werden und der Same des Auf⸗ ruhrs und der Factionen ausgeſtreut, die Regierung aber dadurch in Gefahr gebracht wird. Dieſe eigenmächtig ſich ſelbſt dazu aufwerfenden Volkstribunen treten ſo fern aus dem Gelehrtenſtande, greifen in die Rechte der bürgerlichen Verfaſſung (Welthändel) ein und ſind eigent⸗ lich die Neologen, deren mit Recht verhaßter Name aber ſehr miß⸗ verſtanden wird, wenn er jede Urheber einer Neuigkeit in Lehren und Lehrformen trifft. (Denn warum ſollte das Alte eben immer das Veſſere fein?) Dagegen diejenigen eigentlich damit gebrandmarkt zu Facultät mit der theologiſchen. 51 De (als die rechte Seite des Parlaments der Ge⸗ ahrtheit) vertheidigt die Statute der Regierung, indeſſen daß es, in einer ſo freien Verfaſſung, als die ſein muß, wo es um Wahrheit zu thun iſt, auch eine Oppoſitionspartei (die linke Seite) geben muß, welche die Bank der philo⸗ ſophiſchen Facultät iſt, weil ohne deren ſtrenge Prüfung und Einwürfe die Regierung von dem, was ihr ſelbſt er⸗ ſprieslich oder nachtheilig fein dürfte, nicht hinreichend be- lehrt werden würde. — Wenn aber die Geſchäftsleute der Facultäten in Auſehung der für den öffentlichen Vortrag gegebenen Verordnung für ihren Kopf Aenderungen machen wollten, fo kann die Auffiht der Regierung dieſe als Neuerer, welche ihr gefährlich werden könnten, in Anſpruch nehmen und doch gleichwohl über fie nicht unmittelbar, ſondern nur nach dem von der obern Facultät eingezogenen allerunterthänigſten Gutachten abſprechen, weil dieſe Geſchäfts⸗ leute nur durch die Facultät von der Regierung zu dem Vortrage gewiſſer Lehren haben angewieſen werden können.
4) Dieſer Streit kann ſehr wohl mit der Eintracht dez gelehrten und bürgerlichen gemeinen Weſens in Maximen zuſammen beſtehen, deren Befolgung einen beſtändigen Fort⸗ ſchritt beider Klaſſen von Facultäten zu größerer Vollkom⸗ menheit bewirken muß, und endlich zur Euklaſſung von allen Einſchränkungen der Freiheit des öffentlichen Urtheils durch die Willkühr der Regierung vorbereitet.
Auf dieſe Weiſe könnte es wohl dereinſt dahin kommen, daß die Letzten die Erſten (die untere Facultät die obere) würden, zwar nicht in der Machthabung, aber doch in Be⸗ rathung des Machthabenden, (der Regierung,) als welche in der Freiheit der philoſophiſchen Facultät und der ihr daraus erwachſenden Einſicht, beſſer, als in ihrer eigenen abſoluten Autorität, Mittel zu Erreichung ihrer Zwecke an⸗ treffen würde.
werden verdienen, welche eine ganz andere Regierungsform, oder viel⸗ mehr eine Regierungsloſigkeit (Anarchie) einführen, indem fie das, was eine Sache der Gelehrſamkeit iſt, der Stimme des Volks zur Entſchei⸗ dung übergeben, deſſen Urtheil ſie durch Einfluß auf ſeine Gewohn⸗ heiten, Gefühle und Neigungen nach Belieben lenken, und ſo einer geſetzmäßigen Regierung den Einfluß abgewinnen können.
52 1. Abſch. Der Streit der philoſophiſchen Reſultat.
Dieſer Antagonismus, d. i. Streit zweier miteinander zu einem gemeinſchaftlichen Endzweck vereinigter Parteien, (concordia discors, discordia concors,) iſt alſo kein Krieg, d. i. keine Zwietracht aus der Entgegeuſetzung der Endab⸗ ſichten in Anſehung des gelehrten Mein und Dein, wel⸗ ches, ſo wie das politiſche, aus Freiheit und Eigenthum beſteht, wo jene, als d nothwendig vor dieſem vorhergehen muß; folglich den oberen Facultäten kein Recht verſtattet werden kann, ohne daß es der unteren zugleich erlaubt bleibe, ihre Bedenklichkeit über daſſelbe an das ge⸗ lehrte Publikum zu bringen.
8 Anhang einer Erläuterung des Streits der Facultälen durch das Beifpiel desjenigen zwiſchen der theologiſchen und philoſophiſchen. 1. Materie des Streits.
Der bibliſche Theolog iſt eigentlich der Schriftge— lehrte für den Kirchenglauben, der auf Statuten, d. i. auf Geſetzen beruht, die aus der Willkühr eines Andern ausfließen, Dagegen ift der rationale der Vernunftge⸗ lehrte für den Religionsglauben, folglich denjenigen, der auf inneren Geſetzen beruht, die ſich aus jedes Men⸗ ſchen eigener Vernunft entwickeln laſſen. Daß dieſes ſo ei, daß die Religion nie auf Satzungen, (ſo hohen Ur⸗ prungs ſie immer ſein mögen,) gegründet werden könne, erhellet ſelbſt aus dem Begriffe der Religion. Nicht der Inbegriff gewiſſer Lehren als göttlicher Offenbarungen, (denn der heißt Theologie,) ſondern der aller unſerer Pflich⸗ ten überhaupt als göttlicher Gebote, falle ſubjectiv der Maxime, ſie als ſolche zu befolgen,) iſt Religion. Religion unterſcheidet ſich nicht der Materie, d. i. dem Object nach in irgend einem Stücke von der Moral, denn ſie geht auf Pflichten überhaupt, ſondern ihr Unterſchied von dieſer ift blos formal, d. i. eine Geſetzgebung der Vernunft, um der Moral durch die aus dieſer ſelbſt erzeugten Idee von Gott Facultät mit der theologiſchen. 53 auf den menſchlichen Willen zu Erfüllung aller ſeiner Pflich⸗ ten Einfluß zu geben. Darum iſt fie aber auch nur eine einzige, und es giebt nicht verſchiedene Religionen, aber wohl verſchiedene Glaubensarten an göttliche Offenbarung und deren ſtatutariſche Lehren, die nicht aus der Vernunft entſpringen können, d. i. verſchiedene Formen der ſinnlichen Vorſtellungsart des göttlichen Willens, um ihm Einfluß auf die Gemüther zu verſchaffen, unter denen das Chriſten⸗ thum, ſo viel wir wiſſen, die ſchicklichſte Form iſt. Dies findet ſich nun in der Bibel aus zwei ungleichartigen Stücken zuſammengeſetzt, dem einen, welches den Kanon, dem andern, was das Organon oder Vehikel der Religion enthält, wo⸗ von der erſte, der reine Religionsglaube, (ohne Statuten auf bloßer Vernunft gegründet) der andere der Kirchen⸗ glaube, der ganz auf Statuten beruht, genannt werden kann, die einer Offenbarung bedurften, wenn ſie für heilige Lehre und Lebensvorſchriften gelten ſollten. — Da aber auch dieſes Leitzeug zu jenem Zweck zu gebrauchen Pflicht iſt, wenn es für göttliche Offenbarung angenommen wer⸗ den darf, ſo läßt ſich daraus erklären, warum der ſich auf Schrift gründende Kirchenglaube bei Nennung des Reli⸗ gionsglaubens gemeiniglich mit verſtanden wird.
Der bibliſche Theolog ſagt: ſuchet in der Schrift, wo ihr meinet das ewige Leben zu finden. Dieſes aber, weil die Bedingung deſſelben keine andere als die moraliſche Beſſerung des Menſchen iſt, kann kein Menſch in irgend einer Schrift finden, als wenn er ſie hineinlegt, weil die dazu erforderlichen Begriffe und Grundſätze eigentlich nicht von irgend einem Andern gelernt, ſondern nur bei Veran⸗ laſſung eines Vortrages aus der eigenen Vernunft des Lehrers entwickelt werden müſſen. Die Schrift aber ent⸗ hält noch mehr, als was an ſich ſelbſt zum ewigen Leben erforderlich iſt, was nämlich zum Geſchichtsglauben gehört und in Anſehung des Religionsglaubens als bloßes ſinn⸗ liches Vehikel zwar (für dieſe oder jene Perſon, für dieſes oder jenes Zeitalter) zuträglich ſein kann, aber nicht noth⸗ wendig dazu gehöret. Die bibliſch⸗theologiſche Facultät dringt nun darauf als göttliche Offenbarung in gleichem Maße, als wenn der Glaube deſſelben zur Religion gehörte.
54 1. Abſch. Der Streit der philoſophiſchen Die philoſophiſche aber widerſtreitet jener in Anſehung dieſer Vermengung und deſſen, was jene über die eigent⸗ liche Religion Wahres in ſich enthält.
Zu dieſem Vehikel (d. i. dem, was über die Religions⸗ lehre noch hinzukommt) gehört auch noch die Lehrme⸗ thode, die man als den Apoſteln ſelbſt überlaſſen, und nicht als göttliche Offenbarung betrachten darf, ſondern beziehungsweiſe auf die Denkungsart der damaligen Zeiten (zar” 1 e und nicht als Lehrſtücke an ſich ſelbſt (zar d,,vi! geltend annehmen kann, und zwar ent⸗ weder negativ als bloße Zulaſſung gewiſſer damals herr⸗ ſchender an ſich irriger Meinungen, um nicht gegen einen herrſchenden, doch im Weſentlichen gegen die Religion nicht ſtreitenden damaligen Wahn zu verſtoßen, (z. B. das von den Beſeſſenen,) oder auch poſitiv, um ſich der Vorliebe eines Volks für ihren alten Kirchenglauben, der jetzt ein Ende haben ſollte, zu bedienen, um den neuen zu intro⸗ duciren. (Z. B. die Deutung der Geſchichte des alten Bun⸗ des als Vorbilder von dem was im neuen geſchah, welche als Judaismus, wenn ſie irrigerweiſe in die Glaubenslehre als ein Stück derſelben aufgenommen wird, uns wohl den Seufzer ablocken kann: nunc istae reliquiae nos exercent. Cicero.)
Um deswillen iſt eine Schriftgelehrſamkeit des Chriſten⸗ thums manchen Schwierigkeiten der Auslegungskunſt unter⸗ worfen, über die und deren Prinzip die obere Facultät (der bibliſche Theolog) mit der unteren in Streit gerathen muß, indem die erſtere als für die theoretiſche bibliſche Er⸗ kenntuiß vorzüglich beſorgt, die letztere in Verdacht zieht, alle Lehren, die als eigentliche Offenbarungslehren und alſo buchſtäblich angenommen werden müßten, wegzuphiloſo⸗ phiren und ihnen einen beliebigen Sinn unterzuſchieben, dieſe aber als mehr aufs Praktiſche, d. i. mehr auf Reli⸗ gion als auf Kirchenglauben ſehend, umgekehrt jene beſchul⸗ digt durch ſolche Mittel den Endzweck, der als innere Re⸗ ligion moraliſch ſein muß und auf der Vernunft beruht, ganz aus den Augen zu bringen. Daher die letztere, welche die Wahrheit zum Zweck hat, mithin die Philoſophie, im Falle des Streits über den Sinn einer Schriftſtelle ſich das Vorrecht anmaßt, ihn zu deſtimmen. Folgendes find die Facultät mit der theologiſchen 55 philoſophiſchen Grundſätze der Schriftauslegerei, wodurch nicht verſtanden werden will, daß die Auslegung philoſo⸗ phiſch (zur Erweiterung der Philoſophie abzielt), ſondern daß blos die Grundſätze der Auslegung ſo beſchaffen ſein müſſen; weil alle Grundſätze, ſie mögen nun eine hiſtoriſch⸗ oder grammatiſch⸗kritiſche Auslegung betreffen, jederzeit, hier aber beſonders, weil, was aus Schriftſtellen für die Re⸗ ligion (die blos ein Gegenſtand der Vernunft ſein kann) auszumitteln ſei, auch von der Vernunft dictirt werden müſſen.
2. Philoſophiſche Grundſätze der Schriftaus⸗ legung zu Beilegung des Streits.
1) Schriftſtellen, welche gewiſſe theoretiſche für heilig Sd aber allen (ſelbſt den moraliſchen) Vernunft⸗ begriff überſteigende Lehren enthalten, dürfen, dieje⸗ nigen aber, welche der praktiſchen Vernunft widerſprechende Sätze enthalten, müſſen zum Vortheil der letzteren aus⸗ gelegt werden. — Folgendes enthält hiezu einige Beiſpiele.
a) Aus der Dreieinigkeitslehre nach den Buchſtaben ge⸗ nommen, läßt ſich ſchlechterdings nichts fürs Praktiſche machen, wenn man ſie gleich zu verſtehen glaubte, noch weniger aber wenn man inne wird, daß ſie gar alle unſere Begriffe überſteigt. — Ob wir in der Gottheit drei oder zehn Perſonen zu verehren haben, wird der Lehrling mit gleicher Leichtigkeit aufs Wort annehmen, weil er von ei⸗ nem Gott in mehreren Perſonen (Hypoſtaſen) gar keinen Begriff hat, noch mehr aber weil er aus dieſer Verſchieden⸗ heit für ſeinen Lebenswandel gar keine verſchiedene Regeln ziehen kann. Dagegen wenn man in Glaubensſätzen einen moraliſchen Sinn hereinträgt, (wie ich es: Religion in- nerhalb den Grenzen 0. verſucht habe) er nicht einen folgeleeren, ſondern auf unſere moraliſche Beſtimmung be⸗ zogenen verſtändlichen Glauben enthalten würde. Eben ſo iſt es mit der Lehre der Menſchwerdung einer Perſon der Gottheit bewandt. Denn wenn dieſer 1 nicht als die in Gott von Ewigkeit her liegende Idee der Menſchheit in ihrer ganz ihm wohlgefälligen moraliſchen Vollkommenheit, *) ) Die Schwärmerei des Poſtellus in Venedig über dieſen Punkt im 16. Jahrhundert iſt von ſo originaler Art, und dient ſo 56 1. Abſch. Der Streit der philoſophiſchen (Ebendaſelbſt S. 73) ſondern als die in einem wirklichen Menſchen „leibhaftig wohnende“ und als zweite Natur in ihm wirkende Gottheit vorgeſtellt wird; ſo iſt aus dieſem Geheimniſſe gar nichts Praktiſches für uns zu machen, weil wir doch von uns nicht verlangen können, daß wir es ei⸗ nem Gotte gleich thun ſollen, er alſo in ſo fern kein Bei⸗ ſpiel für uns werden kann, ohne noch die Schwierigkeit in Anregung zu bringen, warum, wenn ſolche Vereinigung einmal möglich iſt, die Gottheit nicht alle Menſchen derſel⸗ ben hat theilhaftig werden laſſen, welche alsdenn unaus⸗ bleiblich ihm alle wohlgeſällig geworden wären. — Ein Aehnliches kann von der Auferſtehungs- und Himmelfahrts⸗ geſchichte eben deſſelben geſagt werden.
Ob wir künftig blos der Seele nach leben, oder ob dieſelbe Materie, daraus unſer Körper hier beſtand, zur Identität unſerer Perſon in der andern Welt erforderlich, die Seele alſo keine beſondere Subſtanz ſei, unſer Körper IN müſſe auferweckt werden, das kann uns in praktiſcher Abſicht ganz gleichgültig ſein; denn wem iſt wohl ſein Körper ſo lieb, daß er ihn gern in Ewigkeit mit ſich ſchleppen möchte, wenn er ſeiner entübrigt ſein kann. Des Apoſtels Schluß 105 „iſt Chriſtus nicht auferſtanden (dem Körper nach lebendig geworden,) ſo werden wir auch nicht auferſtehen (nach dem Tode gar nicht mehr leben) iſt nicht bündig. Er mag es aber auch nicht ſein, (denn dem Argumentiren wird man doch nicht auch eine Inſpiration zum Grunde legen) ſo hat er doch hiemit nur ſagen wollen, daß wir Urſache gut zum Beiſpiel, in welche Verirrungen, und zwar mit Vernunft zu raſen, man gerathen kann, wenn man die Verſinnlichung einer reinen Vernunftidee in die Vorſtellung eines Gegenſtandes der Sinne verwandelt. Denn, wenn unter jener Idee nicht das Abſtraetum der Menſchheit, ſondern ein Menſch verſtanden wird, ſo muß dieſer von irgendeinem Geſchlecht ſein. Iſt dieſer von Gott Gezeugte männlichen Geſchlechts, (ein Sohn,) hat die Schwachheit der Menſchen getragen und ihre Schuld auf ſich genommen, ſo ſind die Schwachheiten ſo wohl als die Uebertretungen des anderen Geſchlechts doch von denen des männlichen ſpecifiſch unterſchieden und man wird, nicht ohne Grund, verſucht anzunehmen, daß dieſes auch ſeine beſondere Stellvertreterin (gleichſam eine göttliche Tochter) als Verſöhnerin werde bekommen haben; und dieſe glaubte Poſtell in der Perſon einer frommen Jung⸗ frau in Venedig gefunden zu haben. (A 51-53). (K 291-92). (Ha 237; b 350-57). (K 70-71).
Facultät mit ber theologiſchen. 57