so statuirt[63] er in diesem Falle keine Wunder, sondern, wenn er der Vorschrift der Vernunft Gehör giebt, so verfährt er so, als ob alle Sinnesänderung und Besserung lediglich von seiner eignen angewandten Bearbeitung abhienge. Daß aber die Gabe recht fest an Wunder theoretisch zu glauben, sie auch wohl gar selbst bewirken, und man so den Himmel [94] bestürmen könne,{[64]} geht zu weit aus den Schranken der Vernunft (A 113-15).
heraus, um sich bei einem solchen sinnlosen Einfalle lange zu (B 122-23).
(K 103-4).
Der philosophischen Religionslehre [96] drittes Stück. (A 119-20).
Von dem (B 127-28).
Sieg des guten Princips über das böse, (R 109-10).
und die (Ha 261; Gründung eines Reichs Gottes auf Erden. b 189).
(K 109).
Der Kampf, den ein jeder moralisch wohlgesinnter Mensch unter der Anführung des guten Princips gegen die Anfechtungen des bösen, in diesem Leben bestehen muß, kann ihm, wie sehr er sich auch bemüht, doch keinen größern Vortheil verschaffen, als die Befreiung von der _Herrschaft_ des letztern. Daß er _frei_, daß er »der Knechtschaft unter dem Sündengesetz entschlagen wird, um der Gerechtigkeit zu leben,« das ist der höchste Gewinn, den er erringen kann. Den Angriffen des letztern bleibt er nichts desto weniger noch immer ausgesetzt; und seine Freiheit, die beständig angefochten wird, zu behaupten, muß er forthin immer zum Kampfe gerüstet bleiben.
In diesem gefahrvollen Zustande ist der Mensch gleichwohl durch seine eigene Schuld; folglich ist er _verbunden_, so viel er vermag, wenigstens Kraft anzuwenden, um sich aus demselben herauszuarbeiten. Wie aber? das ist die Frage. -- Wenn er sich nach den Ursachen und Umständen umsieht, die ihm diese Gefahr zuziehen und darin erhalten, so kann er sich leicht überzeugen, daß sie ihm nicht sowohl von seiner eigenen rohen Natur, sofern er abgesondert da ist, sondern von Menschen kommen, mit denen er in Verhältniß oder Verbindung steht. Nicht durch die Anreize der erstern werden die eigentlich so zu benennenden _Leidenschaften_ in ihm rege, welche so große Verheerungen in seiner ursprünglich guten Anlage anrichten. Seine Bedürfnisse sind nur klein, [97] und sein Gemüthszustand in Besorgung derselben gemäßigt und ruhig. Er (A 120-21).
ist nur arm, (oder hält sich dafür), sofern er besorgt, daß ihn andere (B 128-29).
Menschen dafür halten, und darüber verachten möchten. Der Neid, die (R 110).
Herrschsucht, die Habsucht und damit verbundene feindselige (Ha 262; Neigungen{[66]} bestürmen alsbald seine an sich genügsame Natur, _wenn b 189-90).
er unter Menschen ist_, und es ist nicht einmal nöthig, daß diese schon (K 110).
als im Bösen versunken, und als verleitende Beispiele vorausgesetzt werden; es ist genug, daß sie da sind, daß sie ihn umgeben, und daß sie Menschen sind, um einander wechselseitig in ihrer moralischen Anlage zu verderben, und sich einander böse zu machen. Wenn nun keine Mittel ausgefunden werden können,{[67]} eine ganz eigentlich auf die Verhütung dieses Bösen und zu Beförderung des Guten im Menschen abzweckende Vereinigung als{[68]} eine bestehende, und sich immer ausbreitende, bloß auf die Erhaltung der Moralität angelegte Gesellschaft zu errichten, welche mit vereinigten Kräften dem Bösen entgegenwirkte, so würde dieses, so viel der einzelne Mensch auch gethan haben möchte, um sich der Herrschaft desselben zu entziehen, ihn doch unabläßlich in der Gefahr des Rückfalls unter dieselbe erhalten. -- Die Herrschaft des guten Princips, sofern Menschen dazu hinwirken, ist also, so viel wir einsehen können, nicht anders erreichbar, als durch Errichtung und Ausbreitung einer Gesellschaft nach Tugendgesetzen und zum Behuf derselben; eine Gesellschaft, die dem ganzen Menschengeschlecht in ihrem Umfange sie zu beschließen, durch die Vernunft zur Aufgabe und zur Pflicht gemacht wird. -- Denn so allein kann für das gute Princip über das böse ein Sieg gehofft werden. Es ist von der moralisch-gesetzgebenden Vernunft außer den Gesetzen, die sie jedem [98] Einzelnen vorschreibt, noch überdem eine Fahne der Tugend als (A 121-23).
Vereinigungspunkt für Alle, die das Gute lieben, ausgesteckt, um sich (B 129-31).
darunter zu versammeln, und so allererst über das sie rastlos (R 111-112).
anfechtende Böse die Oberhand zu bekommen. (Ha 262-64; b 190-92).
Man kann eine Verbindung der Menschen unter bloßen Tugendgesetzen nach (K 110-12).
Vorschrift dieser Idee, eine _ethische_, und sofern diese Gesetze öffentlich sind, eine _ethisch-bürgerliche_ (im Gegensatz der _rechtlich-bürgerlichen_) Gesellschaft, oder ein _ethisches gemeines Wesen_ nennen. Dieses kann mitten in einem politischen gemeinen Wesen, und sogar aus allen Gliedern desselben bestehen; (wie es denn auch, ohne daß das letztere zum Grunde liegt, von Menschen gar nicht zu Stande gebracht werden könnte). Aber jenes hat ein besonderes und ihm eigenthümliches Vereinigungsprincip (die Tugend), und daher auch eine Form und Verfassung, die sich von der des letztern wesentlich unterscheidet. Gleichwohl ist eine gewisse Analogie zwischen beiden, als zweier gemeinen Wesen überhaupt betrachtet, in Ansehung deren das erstere auch ein _ethischer Staat_, d. i. ein _Reich_ der Tugend (des guten Princips) genannt werden kann, wovon die Idee in der menschlichen Vernunft ihre ganz wohlgegründete objective Realität hat, (als Pflicht sich zu einem solchen Staate zu einigen), wenn es gleich subjectiv von dem guten Willen der Menschen nie gehofft werden könnte, daß sie jemals{[69]} zu diesem Zwecke mit Eintracht hinzuwirken sich entschließen würden.
Erste Abtheilung.
Philosophische Vorstellung des Sieges des guten Princips unter Gründung eines Reichs Gottes auf Erden.
I. Von dem ethischen Naturzustande.
Ein _rechtlich-bürgerlicher_ (politischer) _Zustand_ ist das Verhältniß der Menschen untereinander, sofern sie gemeinschaftlich unter [99] _öffentlichen Rechtsgesetzen_ (die insgesammt Zwangsgesetze sind), (A 123-25).
stehen. Ein _ethisch-bürgerlicher_ Zustand ist der, da sie unter (B 131-33).
dergleichen zwangsfreien, d. i. bloßen _Tugendgesetzen_ vereinigt sind. (R 112-13).
(Ha 264-65; So wie nun dem ersteren der rechtliche (darum aber nicht immer b 192-93).
so wird von dem letzteren der _ethische Naturzustand_ unterschieden. In beiden giebt ein jeder sich selbst das Gesetz, und es ist kein äußeres, dem er sich, sammt allen andern, unterworfen erkennte. In beiden ist ein jeder sein eigner Richter, und es ist keine _öffentliche_ machthabende Autorität da, die, nach Gesetzen, was in vorkommenden Fällen eines Jeden Pflicht sei, rechtskräftig bestimme, und jene in allgemeine Ausübung bringe.
In einem schon bestehenden politischen gemeinen Wesen befinden sich alle politischen Bürger, als solche doch im _ethischen Naturzustande_, und sind berechtigt, auch darin zu bleiben; denn daß jenes seine Bürger zwingen sollte, in ein ethisches gemeines Wesen zu treten, wäre ein Widerspruch (_in adiecto_); weil das letztere schon in seinem Begriffe die Zwangsfreiheit bei sich führt. Wünschen kann es wohl jedes politische gemeine Wesen, daß in ihm auch eine Herrschaft über die Gemüther nach Tugendgesetzen angetroffen werde; denn, wo jener ihre Zwangsmittel nicht hinlangen, weil der menschliche Richter das Innere anderer Menschen nicht durchschauen kann, da würden die Tugendgesinnungen das Verlangte bewirken. Weh aber dem Gesetzgeber, der eine auf ethische Zwecke gerichtete Verfassung durch Zwang bewirken wollte! Denn er würde dadurch nicht allein gerade das Gegentheil der ethischen bewirken, sondern auch seine politischen untergraben und unsicher machen. -- Der Bürger des politischen gemeinen Wesens bleibt also, was die gesetzgebende Befugniß des letztern betrifft, völlig frei: ob er mit andern Mitbürgern, überdem auch in eine ethische Vereinigung treten, oder lieber im Naturzustande dieser Art bleiben wolle. Nur sofern ein ethisches gemeines Wesen doch auf _öffentlichen_ Gesetzen beruhen, und eine darauf sich gründende Verfassung enthalten muß, werden diejenigen, die sich freiwillig verbinden, in diesen Zustand zu treten, [100] sich von der politischen Macht nicht, wie sie solche innerlich (A 125-26).
einrichten, oder nicht einrichten sollen, befehlen, aber wohl (B 133-34).
Einschränkungen gefallen lassen müssen, nämlich auf die Bedingung, daß (R 113-14).
darin nichts sei, was der Pflicht ihrer Glieder als _Staatsbürger_ (Ha 265-66; widerstreite; wiewohl, wenn die erstere Verbindung ächter Art ist, das b 193-94).
letztere ohnedem nicht zu besorgen ist. (K 113-14).
Uebrigens, weil die Tugendpflichten das ganze menschliche Geschlecht angehen, so ist der Begriff eines ethischen gemeinen Wesens immer auf das Ideal eines Ganzen aller Menschen bezogen, und darin unterscheidet es sich von dem eines politischen. Daher kann eine Menge in jener Absicht vereinigter Menschen noch nicht das ethische gemeine Wesen selbst, sondern nur eine besondere Gesellschaft heißen, die zur Einhelligkeit mit allen Menschen (ja aller endlichen vernünftigen Wesen) hinstrebt, um ein absolutes ethisches Ganze zu errichten, wovon jede partiale Gesellschaft nur eine Vorstellung oder ein Schema ist, weil eine jede selbst wiederum im Verhältniß auf andre dieser Art als im ethischen Naturzustande, sammt allen Unvollkommenheiten desselben, befindlich vorgestellt werden kann: (wie es mit verschiedenen politischen Staaten, die in keiner Verbindung durch ein öffentliches Völkerrecht stehen, eben so bewandt ist).
II. Der Mensch soll aus dem ethischen Naturzustande herausgehen, um ein Glied eines ethischen gemeinen Wesens zu werden.
So wie der juridische Naturzustand ein Zustand des Krieges von Jedermann gegen Jedermann ist, so ist auch der ethische Naturzustand ein Zustand der unaufhörlichen Befehdung des guten Princips, das in jedem Menschen liegt,{[70]} durch das böse, welches in ihm und zugleich in jedem Andern angetroffen wird, die sich (wie oben bemerkt worden), einander wechselseitig ihre moralische Anlage verderben, und selbst bei dem guten Willen jenes Einzelnen, durch den Mangel eines sie vereinigenden Princips sie, gleich als ob sie _Werkzeuge des Bösen_ wären, durch ihre [101] Mißhelligkeit von dem gemeinschaftlichen Zweck des Guten entfernen, und (A 126-28).
einander in Gefahr bringen, seiner Herrschaft wiederum in die Hände zu (B 134-36).
fallen. So wie nun ferner der Zustand einer gesetzlosen äußeren (R 114-15).
(brutalen) Freiheit und Unabhängigkeit von Zwangsgesetzen ein Zustand (Ha 266-67; der Ungerechtigkeit und des Krieges von Jedermann gegen Jedermann b 194-95).
ist, aus welchem der Mensch herausgehen soll, um in einen (K 114-15).
politisch-bürgerlichen zu treten:[71] so ist der ethische Naturzustand eine öffentliche wechselseitige Befehdung der Tugendprincipien und ein Zustand der innern Sittenlosigkeit, aus welchem der natürliche Mensch, so bald wie möglich, herauszukommen sich befleißigen soll.
Hier haben wir nun eine Pflicht von ihrer eignen Art nicht der Menschen gegen Menschen, sondern des menschlichen Geschlechts gegen sich selbst.
Jede Gattung vernünftiger Wesen ist nämlich objectiv in der Idee der Vernunft zu einem gemeinschaftlichen Zwecke, nämlich der Beförderung des höchsten, als eines gemeinschaftlichen Guts, bestimmt. Weil aber das höchste sittliche Gut durch die Bestrebung der einzelnen Person zu ihrer eigenen moralischen Vollkommenheit allein nicht bewirkt wird, sondern eine Vereinigung derselben in ein Ganzes zu eben demselben Zwecke, zu [102] einem System wohlgesinnter Menschen erfordert, in welchem und durch (A 128-29).
dessen Einheit es allein zu Stande kommen kann, die Idee aber von einem (B 136-37).
solchen Ganzen, als einer allgemeinen Republik nach Tugendgesetzen, eine (R 115-16).
von allen moralischen Gesetzen (die das betreffen, wovon wir wissen, daß (Ha 267-68; es in unserer Gewalt stehe), ganz unterschiedene Idee ist, nämlich auf b 195-96).
ein Ganzes hinzuwirken, wovon wir nicht wissen können, ob es als ein (K 115-16).
solches auch in unserer Gewalt stehe: so ist die Pflicht der Art und dem Princip nach von allen andern unterschieden. -- Man wird schon zum Voraus vermuthen, daß diese Pflicht der Voraussetzung einer andern Idee, nämlich der eines höhern moralischen Wesens bedürfen werde, durch dessen allgemeine Veranstaltung die für sich unzulänglichen Kräfte der Einzelnen zu einer gemeinsamen Wirkung vereinigt werden. Allein wir müssen allererst dem Leitfaden jenes sittlichen Bedürfnisses überhaupt nachgehen, und sehen, worauf uns dieses führen werde.
III. Der Begriff eines ethischen gemeinen Wesens ist der Begriff von einem Volke Gottes unter ethischen Gesetzen.
Wenn ein ethisches gemeines Wesen zu Stande kommen soll, so müssen alle Einzelnen einer öffentlichen Gesetzgebung unterworfen werden, und alle Gesetze, welche jene verbinden, müssen als Gebote eines gemeinschaftlichen Gesetzgebers angesehen werden können. Sollte nun das zu gründende gemeine Wesen ein _juridisches_ sein: so würde die sich zu einem Ganzen vereinigende Menge selbst der Gesetzgeber (der Constitutionsgesetze) sein müssen, weil die Gesetzgebung von dem Princip ausgeht: _die Freiheit eines Jeden auf die Bedingungen einzuschränken, unter denen sie mit jedes Andern Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammenbestehen kann_,[72] und wo also der allgemeine Wille einen gesetzlichen äußeren Zwang errichtet. Soll das gemeine Wesen aber ein _ethisches_ sein, so kann das Volk als ein solches nicht selbst für gesetzgebend angesehen werden. Denn in einem solchen gemeinen Wesen sind [103] alle Gesetze ganz eigentlich darauf gestellt, die _Moralität_ der (A 129-31).
Handlungen (welche etwas _Innerliches_ ist), mithin nicht unter (B 137-39).
öffentlichen menschlichen Gesetzen stehen kann, zu befördern, da im (R 116-17).
Gegentheil die letzteren, welches ein juridisches gemeines Wesen (Ha 268-69; ausmachen würde, nur auf die _Legalität_ der Handlungen, die in die b 196-97).
Augen fällt, gestellt sind, und nicht auf die (innere) Moralität, von (K 116-17).
der hier allein die Rede ist. Es muß also ein Anderer, als das Volk sein, der für ein ethisches gemeines Wesen als öffentlich gesetzgebend angegeben werden könnte. Gleichwohl können ethische Gesetze auch nicht als bloß von dem Willen dieses Obern _ursprünglich_ ausgehend (als Statute, die etwa, ohne daß sein Befehl vorher ergangen, nicht verbindend sein würden), gedacht werden, weil sie alsdann keine ethischen Gesetze, und die ihnen gemäße Pflicht nicht freie Tugend, sondern zwangsfähige Rechtspflicht sein würde. Also kann nur ein solcher als oberster Gesetzgeber eines ethischen gemeinen Wesens gedacht werden, in Ansehung dessen alle _wahren Pflichten_, mithin auch die ethischen[73] _zugleich_ als seine Gebote vorgestellt werden müssen; welcher daher auch ein Herzenskündiger sein muß, um auch das Innerste der Gesinnungen eines Jeden zu durchschauen, und, wie es in jedem gemeinen Wesen sein muß, Jedem, was seine Thaten werth sind, zukommen zu lassen. Dieses ist aber der Begriff von Gott als einem moralischen [104] Weltherrscher. Also ist ein ethisches gemeines Wesen nur als ein Volk (A 131-33).
unter göttlichen Geboten d. i. als ein _Volk Gottes_, und zwar _nach (B 139-41).
Tugendgesetzen_, zu denken möglich. (R 117-19).
(Ha 269-70; Man könnte sich wohl auch ein Volk Gottes _nach statutarischen Gesetzen_ b 197-98).
denken, nach solchen nämlich, bei deren Befolgung es nicht auf die (K 117-18).
Moralität, sondern bloß auf die Legalität der Handlungen ankömmt, welches ein juridisches gemeines Wesen sein würde, von welchem zwar Gott der Gesetzgeber, (mithin die _Verfassung_ desselben Theokratie) sein würde, Menschen aber, als Priester, welche seine Befehle unmittelbar von ihm empfangen, eine aristokratische _Regierung_ führten. Aber eine solche Verfassung, deren Existenz und Form gänzlich auf historischen Gründen beruht, ist nicht diejenige, welche die Aufgabe der reinen moralisch-gesetzgebenden Vernunft ausmacht, deren Auflösung wir hier allein zu bewirken haben; sie wird in der historischen Abtheilung als Anstalt nach politisch-bürgerlichen Gesetzen, deren Gesetzgeber, obgleich Gott doch äußerlich ist, in Erwägung kommen, anstatt daß wir hier es nur mit einer solchen, deren Gesetzgebung bloß innerlich ist, einer Republik unter Tugendgesetzen, d. i. mit einem Volke Gottes, »das fleißig wäre zu guten Werken,« zu thun haben.
Einem solchen _Volke_ Gottes kann man die Idee einer _Rotte_ des bösen Princips entgegensetzen, als Vereinigung derer, die seines Theils sind, zur Ausbreitung des Bösen, welchem daran gelegen ist, jene Vereinigung nicht zu Stande kommen zu lassen; wiewohl auch hier das die Tugendgesinnungen anfechtende Princip gleichfalls in uns selbst liegt, und nur bildlich als äußere Macht vorgestellt wird.
IV. Die Idee eines Volks Gottes ist (unter menschlicher Veranstaltung) nicht anders als in der Form einer Kirche auszuführen.
Die erhabene nie völlig erreichbare Idee eines ethischen gemeinen Wesens verkleinert sich sehr unter menschlichen Händen, nämlich zu einer Anstalt, die allenfalls nur die Form desselben rein vorzustellen vermögend, was aber die Mittel betrifft, ein solches Ganze zu errichten, [105] unter Bedingungen der sinnlichen Menschennatur sehr eingeschränkt ist. (A 133-34).
Wie kann man aber erwarten, daß aus so krummem Holze etwas völlig (B 141-42).
Gerades gezimmert werde? (R 119-20).
(Ha 270-71; Ein moralisches Volk Gottes zu stiften, ist also ein Werk, dessen b 198-99).
Ausführung nicht von Menschen, sondern nur von Gott selbst erwartet (K 118-19).
werden kann. Deswegen ist aber doch dem Menschen nicht erlaubt, in Ansehung dieses Geschäftes unthätig zu sein, und die Vorsehung walten zu lassen, als ob ein Jeder nur seiner moralischen Privatangelegenheit nachgehen, das Ganze der Angelegenheit des menschlichen Geschlechts aber (seiner moralischen Bestimmung nach) einer höhern Weisheit überlassen dürfe. Er muß vielmehr so verfahren, als ob Alles auf ihn ankomme, und nur unter dieser Bedingung darf er hoffen, daß höhere Weisheit seiner wohlgemeinten Bemühung die Vollendung werde angedeihen lassen.
Der Wunsch aller Wohlgesinnten ist also: »daß das Reich Gottes komme, daß sein Wille auf Erden geschehe;« aber was haben sie nun zu veranstalten, damit dieses mit ihnen geschehe?
Ein ethisches gemeines Wesen unter der göttlichen moralischen Gesetzgebung ist eine _Kirche_, welche, sofern sie kein Gegenstand möglicher Erfahrung ist, die _unsichtbare Kirche_ heißt (eine bloße Idee von der Vereinigung aller Rechtschaffenen unter der göttlichen unmittelbaren aber moralischen Weltregierung, wie sie jeder von Menschen zu stiftenden zum Urbilde dient). Die _sichtbare_ ist die wirkliche Vereinigung der Menschen zu einem Ganzen, das mit jenem Ideal zusammenstimmt. Sofern eine jede Gesellschaft unter öffentlichen Gesetzen eine Unterordnung ihrer Glieder (in Verhältniß derer, die den Gesetzen derselben gehorchen, zu denen, welche auf die Beobachtung derselben halten), bei sich führt, ist die zu jenem Ganzen (der Kirche) vereinigte Menge die _Gemeinde_, welche unter ihren Obern, (Lehrer oder auch Seelenhirten genannt) nur die Geschäfte des unsichtbaren Oberhaupts derselben verwalten, und in dieser Beziehung insgesammt _Diener_ der Kirche heißen, so wie im politischen Gemeinwesen das sichtbare Oberhaupt [106] sich selbst bisweilen den obersten Diener des Staats nennt, ob er zwar (A 134-36).
keinen einzigen Menschen (gemeiniglich auch nicht einmal das Volksganze (B 142-44).
selbst) über sich erkennt. Die wahre (sichtbare) Kirche ist diejenige, (R 120-21).
welche das (moralische) Reich Gottes auf Erden, so viel es durch (Ha 271-72; Menschen geschehen kann, darstellt. Die Erfordernisse, mithin auch die b 199).
Kennzeichen der wahren Kirche, sind folgende: (K 119-20).
1. Die _Allgemeinheit_ folglich numerische _Einheit_ derselben; wozu sie die Anlage in sich enthalten muß; daß nämlich, ob sie zwar in zufällige Meinungen getheilt und uneins, doch in Ansehung der wesentlichen Absicht auf solche Grundsätze errichtet ist, welche sie nothwendig zur allgemeinen Vereinigung in eine einzige Kirche führen müssen, (also keine Sektenspaltung).
die Vereinigung unter keinen andern, als _moralischen_ Triebfedern.
(Gereinigt vom Blödsinn des Aberglaubens und dem Wahnsinn der Schwärmerei.)
3. Das _Verhältniß_ unter dem Princip der _Freiheit_, sowohl das innere Verhältniß ihrer Glieder untereinander, als auch das Aeußere der Kirche, zur politischen Macht, beides als in einem _Freistaat_ (also weder _Hierarchie_, noch _Illuminatismus_, eine Art von _Demokratie_, durch besondere Eingebungen, die nach jedes seinem Kopfe von andrer ihrer verschieden sein können).
4. Die _Modalität_ derselben, die _Unveränderlichkeit_ ihrer _Constitution_ nach, doch mit dem Vorbehalt der nach Zeit und Umständen abzuändernden, bloß die _Administration_ derselben betreffenden zufälligen Anordnungen, wozu sie doch auch die sichern Grundsätze schon in sich selbst (in der Idee ihres Zwecks) _a priori_ enthalten muß.
(Also unter ursprünglichen einmal, gleich als durch ein Gesetzbuch, öffentlich zur Vorschrift gemachten Gesetzen, nicht willkührlichen Symbolen, die, weil ihnen die Authenticität mangelt, zufällig, dem Widerspruche ausgesetzt und veränderlich sind).
Ein ethisches gemeines Wesen also, als Kirche, d. i. als bloße [107] _Repräsentantin_ eines Staats Gottes betrachtet, hat eigentlich keine (A 136-38).
ihren Grundsätzen nach der politischen ähnliche Verfassung. Diese ist in (B 144-45).
ihm weder _monarchisch_ (unter einem Papst oder Patriarchen) noch (R 121-22).
_aristokratisch_ (unter Bischöfen und Prälaten) noch _demokratisch_ (als (Ha 272-73; sektirischer Illuminaten). Sie würde noch am besten mit der einer b 199-200).
Hausgenossenschaft (Familie), unter einem gemeinschaftlichen, ob zwar (K 120-21).
unsichtbaren, moralischen Vater verglichen werden können, sofern sein heiliger Sohn, der seinen Willen weiß, und zugleich mit allen ihren Gliedern in Blutsverwandtschaft steht, die Stelle desselben darin vertritt, daß er seinen Willen diesen näher bekannt macht, welche daher in ihm den Vater ehren, und so untereinander in eine freiwillige, allgemeine und fortdauernde Herzensvereinigung treten.
V. Die Constitution einer jeden Kirche geht allemal von irgend einem historischen (Offenbarungs-) Glauben aus, den man den Kirchenglauben nennen kann, und dieser wird am besten auf eine heilige Schrift gegründet.
Der _reine Religionsglaube_ ist zwar der, welcher allein eine allgemeine Kirche gründen kann; weil er ein bloßer Vernunftglaube ist, der sich Jedermann zur Ueberzeugung mittheilen läßt; indessen daß ein bloß auf Facta gegründeter historischer Glaube seinen Einfluß nicht weiter ausbreiten kann, als so weit die Nachrichten, in Beziehung auf das Vermögen ihre Glaubwürdigkeit zu beurtheilen, nach Zeit- und Ortsumständen hingelangen können. Allein es ist eine besondere Schwäche der menschlichen Natur daran schuld, daß auf jenen reinen Glauben niemals so viel gerechnet werden kann, als er wohl verdient, nämlich eine Kirche auf ihn allein zu gründen.
Die Menschen, ihres Unvermögens in Erkenntniß sinnlicher Dinge sich bewußt, ob sie zwar jenem Glauben, (als welcher im Allgemeinen für sie überzeugend sein muß), alle Ehre widerfahren lassen, sind doch nicht leicht zu überzeugen: daß die standhafte Beflissenheit zu einem moralisch-guten Lebenswandel Alles sei, was Gott von Menschen fordert, [108] um ihm wohlgefällige Unterthanen in seinem Reiche zu sein. Sie können (A 138-39).
sich ihre Verpflichtung nicht wohl anders, als zu irgend einem _Dienst_ (B 145-47).
denken, den sie Gott zu leisten haben; wo es nicht sowohl auf den innern (R 122-23).
moralischen Werth der Handlungen, als vielmehr darauf ankömmt, daß sie (Ha 273-74; Gott geleistet werden, um, so moralisch indifferent sie auch an sich b 200-201).
selbst sein möchten, doch wenigstens durch passiven Gehorsam{[74]} (K 121-22).
dadurch Gott zu gefallen. Daß sie, wenn sie ihre Pflichten gegen Menschen (sich selbst und andere) erfüllen, eben dadurch auch göttliche Gebote ausrichten, mithin in allem ihrem Thun und Lassen, sofern es Beziehung auf Sittlichkeit hat, _beständig im Dienste Gottes_ sind, und daß es auch schlechterdings unmöglich sei, Gott auf andere Weise näher zu dienen, (weil sie doch auf keine anderen, als bloß auf Weltwesen, nicht aber auf Gott wirken und Einfluß haben können), will ihnen nicht in den Kopf. Weil ein jeder großer Herr der Welt ein besonderes Bedürfniß hat, von seinen Unterthanen _geehrt_ und durch Unterwürfigkeitsbezeigungen _gepriesen_ zu werden, ohne welches er nicht so viel Folgsamkeit gegen seine Befehle, als er wohl nöthig hat, um sie beherrschen zu können, von ihnen erwarten kann; überdem auch der Mensch, so vernunftvoll er auch sein mag, an Ehrenbezeigungen doch immer ein unmittelbares Wohlgefallen findet, so behandelt man die Pflicht, sofern sie zugleich göttliches Gebot ist, als Betreibung einer _Angelegenheit_ Gottes, nicht des Menschen, und so entspringt der Begriff einer _gottesdienstlichen_, statt des Begriffs einer reinen moralischen Religion.
Da alle Religion darin besteht: daß wir Gott für alle unsere Pflichten als den allgemein zu verehrenden Gesetzgeber ansehen, so kommt es bei der Bestimmung der Religion in Absicht auf unser ihr gemäßes Verhalten darauf an, zu wissen: wie Gott verehrt (und gehorcht) sein _wolle_. -- Ein göttlicher gesetzgebender Wille aber gebietet entweder durch an sich _bloß statutarische_, oder durch _rein moralische_ Gesetze. In Ansehung [109] der letztern kann ein jeder aus sich selbst durch seine eigene Vernunft (A 139-40).
den Willen Gottes, der seiner Religion zum Grunde liegt, erkennen; denn (B 147-48).
eigentlich entspringt der Begriff von der Gottheit nur aus dem (R 123-24).
Bewußtsein dieser Gesetze und dem Vernunftbedürfnisse, eine Macht (Ha 274-75; anzunehmen, welche diesen den ganzen, in einer Welt möglichen, zum b 201-2).
sittlichen Endzweck zusammenstimmenden Effect verschaffen kann. Der (K 122-23).
Begriff eines nach bloßen reinmoralischen Gesetzen bestimmten göttlichen Willens läßt uns, so wie nur _einen_ Gott, also auch nur _eine_ Religion denken, die rein moralisch ist. Wenn wir aber statutarische Gesetze desselben annehmen, und in unserer Befolgung derselben die Religion setzen, so ist die Kenntniß derselben nicht durch unsere eigene bloße Vernunft, sondern nur durch Offenbarung möglich, welche, sie mag nun jedem Einzelnen insgeheim oder öffentlich gegeben werden, um durch Tradition oder Schrift unter Menschen fortgepflanzt zu werden, ein _historischer_, nicht ein _reiner Vernunftglaube_ sein würde. -- Es mögen nun aber auch statutarische göttliche Gesetze, (die sich nicht von selbst als verpflichtend; sondern nur als geoffenbarter göttlicher Wille für solche erkennen lassen), angenommen werden: so ist doch die reine _moralische_ Gesetzgebung, dadurch der Wille Gottes ursprünglich in unser Herz geschrieben ist, nicht allein die unumgängliche Bedingung aller wahren Religion überhaupt, sondern sie ist auch das, was diese eigentlich ausmacht, und wozu die statutarische, nur das Mittel ihrer Beförderung und Ausbreitung enthalten kann.
Wenn also die Frage: wie Gott verehrt sein wolle, für jeden Menschen, _bloß als Mensch betrachtet_, allgemein gültig beantwortet werden soll, so ist kein Bedenken hierüber, daß die Gesetzgebung seines Willens nicht sollte bloß _moralisch_ sein; denn die statutarische (welche eine Offenbarung voraussetzt), kann nur als zufällig und als eine solche, die nicht an jeden Menschen gekommen ist, oder kommen kann, mithin nicht als den Menschen überhaupt verbindend betrachtet werden. Also: »nicht, die da sagen: Herr, Herr! sondern die den Willen Gottes thun;« mithin, die nicht durch Hochpreisung desselben (oder seines Gesandten, als eines [110] Wesens von göttlicher Abkunft) nach geoffenbarten Begriffen, die nicht (A 140-42).
jeder Mensch haben kann, sondern durch den guten Lebenswandel, in (B 149-50).
Ansehung dessen Jeder seinen Willen weiß, ihm wohlgefällig zu werden (R 124-25).
suchen, werden diejenigen sein, die ihm die wahre Verehrung, die er (Ha 275-76; verlangt, leisten. b 202-3).
(K 123-24).
Wenn wir uns aber nicht bloß als Menschen, sondern auch als _Bürger_ in einem göttlichen Staate auf Erden zu betragen, und auf die Existenz einer solchen Verbindung, unter dem Namen einer Kirche zu wirken uns verpflichtet halten, so scheint die Frage: wie Gott in _einer Kirche_ (als einer Gemeinde Gottes) verehrt sein wolle, nicht durch bloße Vernunft beantwortlich zu sein, sondern einer statutarischen uns nur durch Offenbarung kund werdenden Gesetzgebung, mithin eines historischen Glaubens, welchen man im Gegensatz mit dem reinen Religionsglauben, den Kirchenglauben nennen kann, zu bedürfen. Denn bei dem erstern kömmt es bloß auf das, was die Materie der Verehrung Gottes ausmacht, nämlich die in moralischer Gesinnung geschehende Beobachtung aller Pflichten, als seiner Gebote, an; eine Kirche aber als Vereinigung vieler Menschen unter solchen Gesinnungen zu einem moralischen gemeinen Wesen, bedarf einer _öffentlichen_ Verpflichtung, einer gewissen auf Erfahrungsbedingungen beruhenden kirchlichen Form, die an sich zufällig und mannichfaltig ist, mithin ohne göttliche statutarische Gesetze nicht als Pflicht erkannt werden kann. Aber diese Form zu bestimmen darf darum nicht sofort als ein Geschäft des göttlichen Gesetzgebers angesehen werden, vielmehr kann man mit Grunde annehmen, der göttliche Wille sei: daß wir die Vernunftidee eines solchen gemeinen Wesens selbst ausführen, und ob die Menschen zwar manche Form einer Kirche mit unglücklichem Erfolg versucht haben möchten, sie dennoch nicht aufhören sollen, nöthigenfalls durch neue Versuche, welche die Fehler der vorigen bestmöglichst vermeiden, diesem Zwecke nachzustreben; indem dieses Geschäft, welches zugleich für sie Pflicht ist, gänzlich ihnen selbst überlassen ist. Man hat also nicht Ursache, zur Gründung und Form irgend einer Kirche die Gesetze geradezu für göttliche, _statutarische_ zu [111] halten, vielmehr ist es Vermessenheit, sie dafür auszugeben, um sich der (A 142-43).
Bemühung zu überheben, noch ferner an der Form der letztern zu bessern, (B 150-51).
oder wohl gar ein usurpirtes Ansehen,{[75]} um mit Kirchensatzungen (R 125-26).
durch das Vorgeben göttlicher Autorität der Menge ein Joch aufzulegen; (Ha 276-77; wobei es aber doch eben sowohl Eigendünkel sein würde, schlechtweg zu b 203-4).
läugnen, daß die Art, wie eine Kirche angeordnet ist, nicht vielleicht (K 124-25).
auch eine besondere göttliche Anordnung sein könne, wenn sie, so viel wir einsehen, mit der moralischen Religion in der größten Einstimmung ist, und noch dazu kommt, daß wie sie ohne die gewöhnlichen vorbereitenden Fortschritte{[76]} des Publikums in Religionsbegriffen auf einmal habe erscheinen können, nicht wohl eingesehen werden kann. In der Zweifelhaftigkeit dieser Aufgabe nun, ob Gott oder die Menschen selbst eine Kirche gründen sollen, beweist sich nun der Hang der letztern zu einer _gottesdienstlichen Religion_ (_cultus_), und weil diese auf willkührlichen Vorschriften beruht, zum Glauben an statutarische göttliche Gesetze, unter der Voraussetzung, daß über dem besten Lebenswandel (den der Mensch nach Vorschrift der rein moralischen Religion immer einschlagen mag), doch noch eine durch Vernunft nicht erkennbare, sondern eine der Offenbarung bedürftige göttliche Gesetzgebung hinzukommen müsse; womit es unmittelbar auf Verehrung des höchsten Wesens (nicht vermittelst der Vernunft und schon vorgeschriebenen Befolgung seiner Gebote) angesehen ist. Hierdurch geschieht es nun, daß Menschen die Vereinigung zu einer Kirche und die Einigung in Ansehung der ihr zu gebenden Form, imgleichen öffentliche Veranstaltungen zur Beförderung des Moralischen in der Religion niemals für an sich nothwendig halten werden; sondern nur um durch Feierlichkeiten, Glaubensbekenntnisse geoffenbarter Gesetze, und Beobachtung der zur Form der Kirche (die doch selbst bloß Mittel ist), gehörigen Vorschriften, wie sie sagen, ihrem Gott zu dienen; obgleich alle diese Observanzen im Grunde moralisch indifferente Handlungen sind, [112] eben darum aber, weil sie bloß um seinetwillen geschehen sollen, für ihm (A 143-44).
desto gefälliger gehalten werden. Der Kirchenglaube geht also in der (B 151-53).
Bearbeitung der Menschen zu einem ethischen gemeinen Wesen, (R 126-27).
natürlicherweise[77] vor dem reinen Religionsglauben vorher, und Tempel (Ha 277-78; (dem öffentlichen Gottesdienste geweihete Gebäude), waren eher, als b 204-5).
_Kirchen_ (Versammlungsörter zur Belehrung und Belebung in moralischen (K 125-26).
Gesinnungen), _Priester_ (geweihete Verwalter frommer Gebräuche) eher, als _Geistliche_ (Lehrer der rein moralischen Religion), und sind es mehrentheils auch noch im Range und Werthe, den ihnen die große Menge zugesteht.
Wenn es nun also einmal nicht zu ändern steht, daß nicht ein statutarischer _Kirchenglaube_ dem reinen Religionsglauben, als Vehikel