Treiben der Wissenschaft veredelt ohnedies ganz von sich selbst; überdies wird für die Entwickelung der Ehrliebe und des Gefühls für das Erhabene, als das eigentliche Vehiculum der sittlichen Bildung des Jünglings, durch Beispiel und Lehre gesorgt werden; die Ordnung aber kommt durch die getroffene Einrichtung von selber in seinen Lebenslauf: und so ist für die innere Bildung gesorgt.
Die äussere wird, bei entwickelter Ehrliebe, der Gedanke unterstützen, dass sein Rock ihn bezeichne, und dass dieses Kleid nicht im Müssiggange auf den Strassen sich herumtreiben, oder wohl gar an gemeinen Orten und bei Zusammenläufen sichtbar werden, sondern dass es, als Mitglied der Gesellschaft, nur in Ehrenhäusern erscheinen dürfe. Was aber Ehrenhäuser sind, wird man ihm sagen, und auf alle Weise die Erlaubniss, in solchen Häusern ihn zu empfehlen, zu verdienen suchen. (Z. B. mag immerhin beim jetzigen Zustande der Dinge unter gewissen Umständen ein ehrliebender Jüngling, der in ein Duell verflochten worden, Entschuldigung verdienen, so soll doch unser Zögling durchaus keine finden ^darüber^, dass er sich erst unter Pöbel, von welcher Geburt derselbe auch übrigens seyn möge, begeben, wo dergleichen möglich war. Dahin werde der ^point d'honneur^ des ganzen Corps gerichtet. Feige übrigens sollen sie nicht werden.)
Nach aussen hin ist gegen die Hauptquelle der Verachtung im Leben, Unordnung im Haushalt und Schuldenmachen, unser Zögling gesichert. Dass bei Excessen, deren Urheber unbekannt bleiben sollten, nicht auch unschuldig, wie dies in den Universitätsstädten wohl zu geschehen pflegt, dies Corps als der stets vorauszusetzende allgemeine Sünder aufgestellt werde, dagegen werden die Lehrer sich durch die Vorstellung schützen: Habt ihr unsern Ehrenrock bei dem Excesse gesehen? Habt ihr dies nun nicht, so verleumdet nicht unsere Zöglinge, denn diese gehen nie aus, ausser in diesem Rocke: und sie (diese Lehrer) werden überhaupt alles Ernstes auf die Ehre ihrer Zöglinge und auf alle die Einrichtungen halten, die ihnen möglich machen, dies mit ihrer eigenen Ehre zu thun.
§. 35.
Die ^Zugewandten^ stehen, da sie weder eigentliche Mitglieder unserer Anstalt, noch eigentliche angesessene Bürger sind, unter der allgemeinen Polizei, und es muss diese, ohne alle Mitwirkung von Seiten der Anstalt, und ganz auf ihre eigene Verantwortung, die Einrichtungen, wodurch den übrigen Bürgern die gehörige Garantie in Hinsicht dieser Fremden geleistet werde, treffen. Nicht anders würde es sich mit den Novizen verhalten; welche jedoch, da sie eine Einheit bilden, und ein sichtbares Band dieser Einheit an ihrer ökonomischen Verwaltung haben, eine tüchtigere Garantie zu geben, auch durch diesen ihren Repräsentanten in Unterhandlung mit der Polizei zu treten vermögen, und so, in Absicht der Individuen, einer liberaleren Gesetzgebung unterworfen werden können, als die ersteren. Nun aber steht die Lehranstalt mit diesen beiden Klassen noch in einem engeren Verhältnisse, denn die übrigen Bürger, und es ist der allgemeinen Polizei völlig fremd, dasjenige, was aus diesem engeren Verhältnisse hervorgeht, zu ordnen. Demnach fielen die dahin gehörigen Anordnungen dem Institute, als dem einen und vorzüglichsten Theilnehmer des abzuschliessenden Contractes anheim. -- Diese Klassen haben zu allen von der Schule getroffenen Lehranstalten den Zutritt; da aber ferner die Schule weder um ihre wissenschaftlichen Fortschritte, noch um ihre Aufführung sich im mindesten bekümmert, so beschränkt sich ihr Recht an diese lediglich auf den Punct, ^sich gegen die Verletzungen, welche aus der Ertheilung dieses Zutrittes entstehen könnten^ (denn gegen andere Verletzungen schützt auch sie die allgemeine Dergleichen Verletzungen würden seyn: Störung der Ruhe und Ordnung in den Lehrübungen, zu denen sie den Zutritt erhalten; Verletzung der Achtung, die das Verhältniss des Lernenden zum Lehrer, oder der Zugewandten zu denen, um deren willen die Anstalt eigentlich da ist, erfordert; endlich könnten, bei dem bekannten Eigendünkel und der verkehrten Reizbarkeit der gewöhnlichen Studirenden, aus dem, Dingen der ersten und zweiten Art entgegengesetzten Widerstande der Lehrer andere gröblichere Beleidigungen und Angriffe erfolgen, welche, als erfolgt lediglich aus dem verstatteten Zutritte, nicht nach allgemeinen polizeilichen Grundsätzen, sondern nach strengeren beurtheilt werden müssten.
Es müsste demzufolge zwischen der Lehranstalt und jedem Individuum der Contract, durch den das letztere das Recht des Zutrittes erhält und sich auf die Bedingungen, unter denen es dasselbe erhält, verpflichtet, durch einen ausdrücklichen Act abgemacht werden. Dieser Act ist die ^Inscription^; die Bedingungen aber sind die ^Gesetzgebung^ für den Zugewandten, welche, da das übrige Verhältniss desselben zu anderen Bürgern eine Sache der Polizei ist, durchaus nur sein Verhältniss zur Lehranstalt, ^als solcher^, zu bestimmen hat. Die Novizen können, aus dem schon der Polizei gegenüber angegebenen Grunde, auch in dieser Beziehung unter eine mildere Gesetzgebung gesetzt werden.
Der Act der Inscription und Verpflichtung auf die Gesetze ist ein juridischer, und wird drum am schicklichsten, sowie die unten zu bezeichnenden Justizgeschäfte einem besonders zu ernennenden ^Justitiarius^ der Lehranstalt anheimfallen.
Da die Anstalt in gar kein anderes Verhältniss mit den Zugewandten eingeht, als auf die Erlaubniss des Zutrittes, so bleibt ihr auch kein anderes Zwangsmittel übrig, als die Zurücknahme dieser Erlaubniss.
Dieses kann geschehen im ^Besonderen^ oder im ^Allgemeinen^. In Absicht des ersteren muss es jedem einzelnen Lehrer, auf seine eigene Verantwortung vor seinem Gewissen, freistehen, einen Zugewandten, dessen Unruhe und Zerstreutheit ihn oder sein Auditorium stört, oder der ihn oder seine mit ihm enger verbundenen Schüler beleidigt hat, den Zutritt zu seinen Lehrübungen für eine gewisse Zeit, oder auch auf immer, zu untersagen; und das ganze lehrende Corps muss ihn hiebei, durch die Verwarnung vor grösserem Uebel, auf seine blosse Anzeige unterstützen.
Das zweite erklärt sich selbst; und sind die Fälle, -- unter die der, dass jemand der Verweisung eines einzelnen Lehrers aus seinem Auditorium nicht Folge geleistet hätte, mit gehört, -- durch das Gesetz festzustellen. Sollte, bei Verborgenheit der Urheber beleidigender Attentate, etwas erst ausgemittelt werden müssen, so fällt diese Untersuchung dem Justitiarius der Universität anheim, vor dessen Gericht sich der Inscribirte, bei Strafe der Relegation ^in contumaciam^, zu stellen hat. Bisherige Universitäten, z. B. die Nutritoren der Jenaischen Universität und derselben Senat, haben angenommen, dass es in solchen Fällen für die Verurtheilung keinesweges des strengen juridischen Beweises bedürfe, sondern dass ein dringender Verdacht dazu hinreiche; indem ja nicht irgend eine Strafe zugefügt, sondern nur eine frei ertheilte Erlaubniss wiederum zurückgenommen werde, weil deren Fortdauer gefährlich scheine; und der Verfasser dieses ist der Meinung, dass diese recht haben, und dass auch wir denselben Grundsatz aufzunehmen hätten. Der Justitiarius ist in dieser Qualität, als Verwalter des Rechtes des Institutes, sich selbst zu schützen, demselben verantwortlich.
Mit der Zurücknehmung der Inscription ist, theils um die Mitglieder der Universität gegen den ferneren Ueberlauf und die Rache der Entlassenen zu sichern, theils, weil ein solcher gar keinen Grund mehr aufweisen kann, seinen Aufenthalt an diesem Orte fortzusetzen, die Verweisung aus der Universitätsstadt und ihrer nächsten Nachbarschaft, oder die ^Relegation^ natürlich verknüpft. Die Pflicht, über diese zu halten, fällt der Polizei, die in dieser Rücksicht gar nicht Richter oder Revisor des Urtheils, sondern lediglich Executor des schon gesprochenen Urtheils ist, anheim; und müsste gegen diese, falls sie ihre Pflicht lässig betriebe, die Universität als Kläger auftreten.
(Sollte in dieser Ansicht einige Richtigkeit seyn, so würde daraus auch erhellen, wie die bisherige Justizverwaltung auf Universitäten, bald in der Voraussetzung, dass die Universität nicht mehr dürfe, als eine Erlaubniss zurücknehmen, die sie selbst gegeben, bald, indem sie zugleich das ihr fremde Geschäft der Polizei und der Civiljustiz ausüben sollte, endlich, indem ihr auch ein Gefühl ihrer Vater- und Erzieherpflichten entstand, geschwankt, und bald zu viel, bald zu wenig gethan habe. Hier ist durch die Trennung zwei sehr verschiedener Klassen von Studirenden der Widerspruch gelöst; und durch die anheimgegebene Freiheit, zu welcher Klasse jemand gehören wolle, das persönliche Recht behauptet.)
§. 36.
In Absicht der Verknüpfung der Relegation mit der Zurücknahme der Inscription, die bei Fremden ganz unbedenklich ist, dürfte in dem Falle, da die zu Relegirenden ihren elterlichen Wohnplatz in der Universitätsstadt hätten, billig das Bedenken eintreten, ob die Universität, sowie sie ohne Zweifel das Recht hat, diese aus ihren Hörsälen zu verweisen, auch das Recht habe, sie aus ihrem väterlichen Hause zu vertreiben. Da inzwischen, falls man ihr dieses Recht absprechen müsste, sie gegen diese durchaus nicht weniger gefährlichen Jünglinge ohne eine besondere Einrichtung nicht gesichert werden könnte, so wäre als eine solche besondere Einrichtung vorzuschlagen: 1) dass Söhne aus der Universitätsstadt, falls sie nicht etwa schon als Mitglieder einer niederen Schule das gute Zeugniss dieser ihrer Lehrer für sich hätten, sich einige Zeit vor der Inscription zu derselben anmelden müssten, und von da an beobachtet würden, und dass man ihnen, falls diese Beobachtung Bedenklichkeit gegen sie einflösste, die Inscription verweigern könne. 2) Dass ihre Eltern eine namhafte Summe als Caution für sie stellten, deren erste Hälfte im Falle der Zurücknahme der Inscription, statt der Relegationsstrafe, mit der sie dermalen verschont blieben, verfiele; dass aber, falls sie hinführo von neuem sich einiger Excesse gegen die Lehranstalt schuldig machten, auch die andere Hälfte verfiele, und sie dennoch relegirt würden. Sollten Eltern diese Caution stellen nicht können oder wollen, so müssen sie sich es eben gefallen lassen, dass auch ihre Söhne im Falle der Verschuldung relegirt werden; sowie bisher zuweilen sogar Professoren sich haben gefallen lassen müssen, dass ihren unfertigen Söhnen dieses begegnet; indem es gänzlich in dem freien Vermögen aller Studenten in der Welt beruhet, diejenigen Handlungen, welche Relegation nach sich ziehen, und deren Katalog bei uns, die wir der Polizei und dem Civilgerichte überlassen würden, was ihres Amtes ist, gar nicht gross seyn würde, zu unterlassen.
§. 37.
Die Regularen werden vom Staate und seinem Organe, der allgemeinen Polizei (denn mit der Civiljustiz könnte wohl die Oekonomieverwaltung derselben, keinesweges aber ein Einzelner von ihnen zu thun bekommen), betrachtet als ein Familienganzes, das als solches für seine Mitglieder einsteht. Wäre von den letzteren gesündigt, so ist freilich das Ganze zur Verantwortung und Strafe zu ziehen; dagegen bleibt die Bestrafung des einzelnen Mitgliedes der Familie selbst überlassen und wird im Schoosse derselben vollzogen, und ist väterlich und brüderlich, und soll dienen als Erziehungs-, keinesweges aber als schreckendes Mittel. Nur wenn ein Individuum vom Körper abgesondert und ausgestossen werden müsste, könnte es wieder als Einzelner dastehen, und dem Forum, für welches es sodann gehörte, anheimfallen.
Es erhellt, dass ohne vorhergegangene Degradation und Ausstossung keine der bisher aufgestellten gesetzlichen Verfügungen auf die Regularen passen, und dass für sie weder Justitiarius oder Relegation, oder dass etwas stattfinde. Durch die blosse Ausstossung könnten sie doch nicht weniger werden, als das, was sie ohne Einverleibung in das Corps der Regularen gewesen seyn würden, ^Zugewandte^, und erst als solche müssten sie von neuem sich vergehen, um der Polizei oder dem Justitiarius, welchem sie ja von nun an erst anheimfallen, verantwortlich zu werden.
Dass die Fälle, in denen ein Familienganzes seine Mitglieder nicht vertreten kann, z. B. Criminalfälle, ausgenommen sind, dass aber auch sodann die Degradation der Auslieferung an den Richter vorhergehen müsse, ist unmittelbar klar.
Die Regularen hätten sonach zuvörderst für sich eine Regel zu finden, nach der die Möglichkeit solcher Fälle so gut als aufgehoben, und überhaupt alle Vorkehrungen so getroffen würden, dass die Polizei keine Gelegenheit fände, von ihnen Notiz zu nehmen: sodann ein Ephorat und Gericht zu errichten, das über die Ausübung dieser Regel hielte. Ohne dies würde in dem Hause, in welchem sie beisammen wohnten, ein alter ehrwürdiger Gelehrter, der selbst einst mit Ruhm und Verdienst Lehrer am Institut gewesen wäre, als der unmittelbarste Hausvater der Familie, mit ihnen wohnen und leben. (Sollte späterhin die Gesellschaft also anwachsen, dass sie in mehrere Häuser vertheilt werden müsste, so müsste diese nicht etwa durch die Benennung verschiedener Collegia getrennt, sondern das Einheitsband müsste durch die Gemeinschaftlichkeit Eines Hausvaters und durch andere Mittel auch äusserlich sichtbar bleiben.)
Dieser wäre der natürliche Präsident dieses Familiengerichts. Ferner sind natürliche Beisitzer desselben alle ordentlichen Lehrer an der Anstalt, indem ja deren eigene Ehre von der Ehre ihres Zöglings abhängt; und könnten dieselben, zur Sparung ihrer Zeit, ^abwechselnd^ in demselben sitzen. Endlich wären, damit ein wahrhaftes Familien- und Brudergericht entstände, aus den Regularen selbst, nach einer leicht zu findenden Regel, Beisitzer zu ernennen. Deren richterliche Verwaltung trüge nun den oben angegebenen Grundcharakter, die Verhandlungen aber und Richtersprüche derselben blieben durchaus im Schoosse dieses Corps; hierüber anderen etwas mitzutheilen, würde betrachtet als eine Ehrlosigkeit, die unmittelbar die Ausstossung nach sich ziehen müsste.
Eine ähnliche Einrichtung können die Novizen, falls sie eine Verwaltung finden, deren Garantie die Polizei annehmen will, treffen. Nur haben sie keinen Anspruch auf den Beisitz der ordentlichen Lehrer in ihrem Familiengerichte; es kann ihnen aber erlaubt werden, ausserordentliche Professoren, von denen zu seiner Zeit, oder auch andere brave Gelehrte, zu diesem Beisitze einzuladen. Ueberhaupt, so ähnlich auch das Noviziat jetzt oder künftig dem Collegium der Regularen werden möchte, so bleibt doch immer der Hauptunterschied, dass das letztere unter öffentlicher Autorität und Garantie steht, das erste aber ein mit Privatfreiheit zu Stande gebrachtes Institut ist, dessen Mitglieder von Rechtswegen keinen grösseren Anspruch haben, denn die Zugewandten, und die die Begünstigungen, welche Polizei und Universität ihnen etwa geben, nur anzusehen haben als ein freies Geschenk, das ihnen auch wieder entzogen werden kann.
§. 38.
Durch das Bisherige ist nun auch die Entstehung des ^lernenden Subjectes^ in seinen verschiedenen Abstufungen, und wie dasselbe immerfort ergänzt und erneuert werden solle, beschrieben. Wir können nunmehro auch an eine weitere Bestimmung des schon oben im Allgemeinen aufgestellten lehrenden Subjectes gehen.
Auf den bisherigen Universitäten war es Doctoren und ausserordentlichen Professoren erlaubt, sich im Lesen zu versuchen und zu erwarten, ob ein Publicum sich um sie herum versammeln werde. Haben dieselben schon auf einer anderen Universität das Recht, Vorlesungen zu halten, gehabt, so können auch wir es ihnen erlauben. Im entgegengesetzten Falle mögen sie das anderwärts Gebräuchliche auch bei uns leisten. Die eigentlichen Lehrer für die Regularen und die, so es zu werden streben, sind freilich die encyklopädischen Lehrer, die ja auch die entscheidenden Aufgaben geben, sowie die von diesen etwa eingesetzten Lehrer des Theils eines Faches, welche, obwohl Unterlehrer, dennoch ^ordentliche^ Lehrer sind.
Für diese, die wir immer insgesammt ^ausserordentliche^ Professoren nennen könnten, blieben demnach die Zugewandten übrig, an denen sie sich versuchen könnten. Dennoch sollen auch nicht nur Regulare, und zwar die geübtesten und befestigtsten, von dem encyklopädischen Lehrer des Faches zur Besuchung ihrer Vorlesungen ernannt werden, sondern auch dieser Lehrer selbst und andere Lehrer befugt seyn, denselben insoweit beizuwohnen, bis sie einen bestimmten Begriff von den Kenntnissen und dem Lehrertalent des Mannes sich erworben.
Die erste Erlaubniss zu lesen geht nur auf Ein Lehrjahr. Nach Verfluss desselben muss abermals um dieselbe eingekommen werden, und es kann diese nach Befinden der Umstände erneuert oder verweigert werden; oder auch der zweckmässig befundene Lehrer kann als ordentlicher Unterlehrer oder auch als Encyklopädist, wenn der vorherige abgehen will, ernannt werden.
Die Entscheidung über beide Gegenstände hängt, wie bei Beurtheilung der Aufsätze, ab von der Klasse des Faches, so wie von der philosophischen Klasse, wo die erstere über die Gründlichkeit der empirischen Erkenntniss, die zweite über die philosophische Freiheit und Klarheit entscheidet. Auch hier müssen für ein bejahendes Urtheil beide Stimmen sich vereinigen, indem jede Klasse erst unter sich und für sich einig seyn muss, und ihre Stimme hier nur für eine gezählt wird. Da jedoch, so wie das Alter beschuldigt wird, jeder Neuerung zuweilen sich feindselig zu zeigen, ebenso die kräftigere Jugend von Eifersucht gegen fremdes Verdienst nicht immer ganz frei zu sprechen ist, so müsste bei einem die Erlaubniss zu lesen, oder die Anstellung eines Lehrers betreffenden Falle fürs erste jede besondere Klasse (die hier requirirte empirische, so wie die philosophische) zuvörderst in sich selber in zwei Theile getheilt werden, den ^Rath der Alten^, und den ^der ausübenden Lehrer^, und nur wenn diese beiden Theile Nein sagten, hätte die Klasse Nein gesagt, dagegen auch das einseitige Ja des einen Rathes zum Ja der Klasse würde. Dadurch würde hervorgebracht, dass weder die Neuerungsfurcht des einen, noch die Eifersucht des anderen Theiles den Fortschritt zum Besseren hindern könnte, und diesen beiden Dingen an einander selber ein wirksames Gegengewicht gegeben; wo aber beide Theile Nein sagten, da würde wohl ohne Zweifel das Nein die richtige Antwort seyn.
(Uebrigens wird eine solche Eintheilung unseres gelehrten Corps in einen Senat der Alten und der Lehrer zu seiner Zeit aus dem Wesen des Ganzen, ganz ohne Rücksicht auf das soeben erwähnte besondere Bedürfniss, sich sehr natürlich ergeben.)
§. 39.
Eine Auswahl der Regularen in jedem Fache wird beim Fortgange der Anstalt, als ein Professorseminarium, ohnedies unter der Aufsicht der ordentlichen Lehrer zu den Geschäften des Lehrers angehalten werden.
Diesen könnte, wenn sie aus der Klasse der Studirenden herausgetreten und zu ^Meistern^ ernannt worden, das Recht zu lesen auf dieselbe Weise ertheilt werden, so wie aus ihnen die Lehrstellen nach derselben Regel sehr leicht besetzt werden. Doch würden uns immerfort auf jeder Stufe unserer Vollendung zu uns kommende fremde Lehrer, auf die §. ^praeced.^ erwähnte Weise, willkommen seyn, und wir dadurch gegen jede Einseitigkeit des Tones uns zu verwahren suchen.
§. 40.
Die Verwaltung des Lehramtes, besonders nach unseren Grundsätzen, erfordert jugendliche Kraft und Gewandtheit. Nun ist wenigen die Fortdauer dieser jugendlichen Frischheit bis in ein höheres Alter hinein zugesichert; auch fällt die Neigung der meisten originellen Bearbeiter der Wissenschaft in reiferen Jahren dahin, ihre Bildung in einer festen und vollendeten Gestalt niederzulegen in das Archiv des allgemeinen Buchwesens, und es ist sehr zu wünschen, dass dies geschehe, und ihnen die Zeit und Ruhe dazu zu gönnen. Wir müssen darum nicht anders rechnen, als dass wir die Lehrer an unserer Anstalt nur auf eine bestimmte Zeit beibehalten wollen. Alle diejenigen, mit denen das Institut zuerst beginnt, werden sich bald nach der ehrenvoll verdienten Ruhe sehnen, und gern den Zeitpunct ergreifen, da unter ihnen ein jüngeres Talent sich gebildet hat, das ihren Platz würdig besetze. Alle während des Fortganges des Instituts neu angestellte Lehrer sind nur auf einen bestimmten Zeitraum (etwa für die Periode, innerhalb welcher das studirende Publicum sich zu erneuern pflegt) anzunehmen, nach dessen Ablaufe beide Theile, die Universität und der Lehrer, auf die §. 38 beschriebene Weise, den Contract erneuern oder auch aufheben können.
§. 41.
Um im ökonomischen Theile solcher Verhandlungen dem bisher oft stattgefundenen anstössigen Markten zwischen Regierungen und Gelehrten, indem die ersteren zuweilen von der Verlegenheit eines wackeren Mannes Vortheil zu ziehen suchten, um seine Kraft und sein Talent wohlfeilen Kaufes an sich zu bringen, die letzteren zuweilen auch mit dem Gehörigen sich nicht begnügen mochten, und ihre übertriebenen Forderungen durch theils mit List an sich gebrachte auswärtige Vocationen unterstützen, in der Zukunft und für unser Lehrinstitut vorzubauen, mache ich folgenden Vorschlag: Entweder sind diese Lehrer Inländer, und auf unserem Institute, wohl gar als Regulare, wie zu erwarten, gebildet, so hat das Vaterland ohnedies den ersten Anspruch auf ihre Kräfte, so wie ^sie^ Anspruch auf die Fürsorge desselben, in jedem Falle und ihr ganzes Leben hindurch, haben; oder sie sind Fremde, welche bei uns auch ihre Bildung nicht erhalten haben. Im letzten Falle fordere man von ihnen, dass sie, beim Eingehen irgend eines Verhältnisses mit uns, oder bei der Erneuerung eines solchen, sich erklären, ob sie ihr Fremdenrecht beibehalten, oder ob sie das völlige Bürgerrecht haben (sich ^nostrificiren^ lassen) wollen. Im ersten Falle müssen wir uns freilich gefallen lassen, dass, falls sie uns unentbehrlich sind, sie sich uns so theuer verkaufen, als sie irgend können; jedoch wird diese Verbindung immer nur auf einen Zeitraum eingegangen; und können wir etwa nach dessen Abfluss sie entbehren, so sollen sie wissen, dass wir uns sodann um sie durchaus nicht weiter kümmern werden, und sie gehen können, wohin es ihnen gefällt. Im zweiten Falle erhält der Staat an sie, und sie an den Staat alle Ansprüche, die zwischen ihm und den bei uns gebildeten Eingebornen stattfinden. Um nun in diesem letzteren Verhältnisse zugleich die persönliche Freiheit des Individuums sicher zu stellen, zugleich eine rechtliche Gleichheit des Individuums mit dem Staate, der bisher seinem Diener lebenslänglichen Unterhalt zusichern, von ihm aber zu jeder Stunde sich den Dienst aufkündigen lassen musste, hervorzubringen, und besonders, um dem Gelehrtenstande zu grösserer Moralität und Ehrliebe in Dingen dieser Art zu verhelfen, setze man den Anspruch auf lebenslange Versorgung, verhältnissmässig nach dem Fache, als ^gleich einem gewissen bestimmten Capital^, das der des vollkommenen Bürgerrechts Theilhaftige dem Staate zurückzahle, wenn er dessen bisherige Dienste verlassen will. Ist er nun dem auswärtigen Berufer dieser Summe werth, so mag derselbe sie bezahlen, und er ist frei; aber es ist zu hoffen, dass dieser Fall nicht sehr häufig eintreten, und auf diese Weise wir mit der Beseitigung so mannigfacher Vocationen verschont bleiben werden.
§. 42.
Es ist, in der Voraussetzung dieser Einrichtung, bei der Frage, wie abgetretene Professoren zu versorgen seyen, nur von solchen die Rede, denen das vollkommene Bürgerrecht angeboren, oder von ihnen angenommen ist; indem diejenigen, welche dasselbe abgelehnt, nach ihrem Austritte nicht nur nicht versorgt werden, sondern es sogar eine feste Maxime unserer Politik seyn soll, dieselben sobald wie möglich entbehrlich zu machen.
Die bei uns erzogenen und beim Austritte aus den Studirenden des ^Meisterthums^ würdig befundenen Regularen haben ohnedies den ersten Anspruch auf die ersten Aemter des Staats, und man könnte auch immerhin den Lehrern, die das Institut beginnen werden, denselben Anspruch ertheilen, den man ihren späteren Zöglingen nicht wird versagen können.
Dieser Anspruch und die Fähigkeit, dergleichen Aemter zu bekleiden, werden dadurch ohne Zweifel nicht vermindert, dass der Mann durch einige Jahre Lehramt es zu noch grösserer Gewandtheit in demjenigen wissenschaftlichen Fache, dessen Anwendung im Leben das erledigte Staatsamt fordert, und nebenbei zu grösserer Reife des Alters und der Erfahrung gebracht hat; es wäre vielmehr zu wünschen, dass alle diesen Weg gingen, und das Leben der ersten Bürger in der Regel in die drei Epochen des lernenden, des lehrenden und des ausübenden wissenschaftlichen Künstlers zerfiele. Weit entfernt daher, um die Anstellung ausgetretener Lehrer verlegen zu seyn, müssten wir, wenn wir auch sonst keines Corps der Lehrer bedürften, ein solches schon als Pflanzschule und Repertorium höherer Geschäftsmänner errichten, und bei eintretendem Bedürfnisse aus diesem Behälter zuweilen sogar den, der lieber darin bliebe, herausheben.
Dieses Bedürfniss austretender Lehrer für den Staat und den höheren Geschäftskreis desselben noch abgerechnet, bedarf auch für sich selbst als literarisches Institut solcher Männer. -- Es giebt sehr weit von der Wurzel des wissenschaftlichen Systems abliegende, in ein sehr genaues Detail eines Faches gehende Kenntnisse, welche in die allgemeine Encyklopädie und den gewöhnlichen Kreis des Unterrichts an der wissenschaftlichen Schule nicht eingreifen, und ohne deren Kenntniss jemand ein sehr trefflicher Lehrer seyn kann. Doch kann das Bedürfniss auch dieser Kenntniss für Lehrer und Lernende eintreten; es muss daher das Mittel vorhanden seyn, sie irgendwo zu schöpfen. Dies seyen fürs erste die ausgetretenen Lehrer. Vielleicht arbeiten sie ohnedies an einem Werke, in welchem sie ihre individuelle Bildung in das allgemeine Archiv des Buches niederlegen wollen, zu dem ihnen die Musse zu gönnen ist. Nebenbei mögen auch Lehrer und Lernende sich bei ihnen Raths erholen über das, worin sie vorzüglich stark sind; oder auch vorkommenden Falles beide sie um einige Vorlesungen ersuchen, in Gottes Namen über ein orientalisches Wurzelwort, oder die Naturgeschichte eines einzelnen Mooses. Sie sind mit einem Worte Rath und Hülfe der jüngeren bei eintretenden Nothfällen im Wissen sowohl als der Kunst.
Indem sie nun doch nicht mehr eigentliche und ordentliche Lehrer an der Universität, und ihre noch fortdauernden Leistungen nur frei begehrte und frei gewährte Gaben sind, sind sie eine ^Akademie der Wissenschaft^, im ^modernen^ (eigentlich französischen) Sinne dieses Wortes; und für die Universitätsangelegenheiten der oben erwähnte ^Rath^ der ^Alten^.
Mit ihnen tritt bei dergleichen Berathschlagungen das Corps der wirklichen Lehrer, als ^Rath der ausübenden Lehrer^ zusammen; daher sind auch die letzteren natürliche Mitglieder der Akademie; und die gesammte Akademie ist, in Beziehung auf die Universität, der ^Senat^ derselben, nach den erwähnten beiden Haupttheilen in allen festzusetzenden besonderen Klassen.
Freie Mitglieder der Akademie bleiben auch die zu anderen Staatsämtern beförderten ausgetretenen Lehrer, und sie sind befugt, und, inwiefern es ihre anderen Geschäfte erlauben, ersucht an den Berathschlagungen derselben, als Mitglieder des Rathes der Alten, Theil zu nehmen (und sie werden gebeten werden, welche Decorationen auch sonst ihnen zu Theil geworden seyn dürften, dennoch zuweilen auch unsere Uniform, welche überhaupt jeder Akademiker trägt, mit ihren Personen zu beehren).
In dieser Akademie Schooss bleibt ihnen auch immer, welche Schicksale auch sonst auf ihrer politischen Laufbahn sie betroffen haben möchten, der ehrenvolle Rückzug, und ist ihnen da ein sorgenfreies, geehrtes Alter bereitet, indem der Charakter eines Akademikers ^character indelebilis^ wird.
§. 43.
Noch wäre, in derselben Rücksicht, um sichern Rath und Hülfe in jeder literarischen Noth zu finden, eine andere Art von Akademikern, die sogar niemals ordentliche Lehrer gewesen, anzustellen; ich meine jene lebendigen Repertorien der Bücherwelt, und die, welche gross und einzig sind in irgend einer seltenen Wisserei, obwohl sie es niemals zu einer encyklopädischen Einheit der Ansicht ihres Faches, oder zu einer lebendigen Kunst in demselben, gebracht haben, und darum als ordentliche Lehrer für uns nicht taugen. Wir wollen sie nur dazu, dass unser ordentlicher Lehrer diese lebendigen Bücher zuweilen nachschlage; die Klarheit und Kunstmässigkeit wird er dem bei ihm geschöpften Stoffe für die Mittheilung an seine Schüler schon selber geben.
(So starb vor mehreren Jahren zu Jena ein gewisser B.[26], der mehrere Hunderte von Sprachen zu wissen sich rühmte, und von dem andere, auch nicht mit Unrecht, sagten, er besitze keine einzige. Dessenohnerachtet, glaube ich, würde auch der Besitz eines solchen uns wünschenswürdig seyn. Denn falls etwa, wie es denn in der That dergleichen Leute giebt, jemand glaubte, das gesammte menschliche Sprachvermögen sey im Grunde Eins, und die mancherlei besonderen Sprachen seyen nur, nach einem gewissen Naturgesetze, ohne einige Einmischung der Willkür fortschreitende weitere Bestimmungen und Ausbildungen jener Einen Wurzel, und es lasse sich sowohl diese Wurzel, als jenes Naturgesetz finden; und etwa einer unserer Akademiker an die Lösung dieser Aufgabe ginge, so würde diesem aus anderen Gründen nicht füglich anzumuthen seyn, dass er alle Sprachen der Welt wisse; es möchte sie aber neben ihm und für seinen Gebrauch ein solcher B. wissen, der wiederum immer unfähig seyn möchte, ein solches Problem zu denken und sein Wissen für die Lösung desselben zu gebrauchen. -- So müssen wir denn den ganzen vorhandenen historischen Schatz aller Wissenschaft bei uns aufzuspeichern suchen, nicht um ihn todt liegen zu lassen, sondern um ihn einst mit organisirendem Geiste zu bearbeiten. Ist dies geschehen, dann wird es Zeit seyn, das ^caput mortuum^ wegzuschaffen; bis dahin wollen wir nichts wegwerfen oder verschmähen.)
[Fußnote 26: Büttner (?).]
So ist, nachdem der Theologie der Alleinbesitz der orientalischen Sprachkunde und der der Kirchengeschichte abgenommen worden, kaum zu erwarten, dass beides, bis auf seinen letzten bekannten Detail, in den gesammten encyklopädischen Unterricht der Philologie oder der Geschichte an unserer Kunstschule werde aufgenommen werden; dass wir sonach eines ordentlichen Lehrers der orientalischen Sprachen oder der Kirchengeschichte kaum bedürfen werden. Dennoch müssen immerfort Männer in unserer Mitte seyn, bei welchen jeder, der aus irgend einem Grunde das Bedürfniss hat, über das Encyklopädische hinaus bis zu dem äussersten Detail dieser Fächer fortzugehen, sein durch das blosse Buch nicht also zu befriedigendes Bedürfniss zu befriedigen vermag.
Uebrigens sind diese Anführungen nur als Beispiele zu verstehen. Eine systematische Uebersicht der Summe unserer Bedürfnisse in dieser Rücksicht, so wie die Angabe der bestimmten Männer, die wir zu diesem Behuf für den Anfang mit uns zu vereinigen hätten, werden die Berathschlagungen der oben erwähnten einzelnen Männer und Comités, welche auch über diesen Theil unseres Plans zu instruiren wären, an die Hand geben.
Auch diese Art von Akademikern besitzt alle Rechte eines solchen, und sitzt im ^Rathe der Alten^.
§. 44.
Betreffend den Uebergang aus dem Corps der Lehrlinge in das der Lehrenden oder praktisch Ausübenden: Der Regulare müsse am Ende seines Studirens documentiren, dass der Zweck desselben bei ihm erreicht worden, sagten wir oben. Da nun der letzte Zweck unserer Anstalt keinesweges die Mittheilung eines Wissens, sondern die Entwicklung einer Kunst ist, der in einer Kunst Vollendete aber Meister heisst, so würde jene Documentation darin bestehen, dass er sich als Meister bewähre.
Das Meisterstück würde am schicklichsten in einer zu liefernden Probeschrift bestehen, nicht über ein Thema freier Wahl, sondern über ein vom Lehrer seines Faches ihm gegebenes und ^darauf^ berechnetes, dass daran sich zeigen müsse, ^ob der Lehrling die in seiner individuellen Natur liegende grösste Schwierigkeit^, die dem Lehrer ja wohlbekannt seyn muss, durch die kunstmässige Bildung seines Selbst besiegt habe. (Wählt er selbst, so wählt er das, wozu er am meisten Leichtigkeit und Lust hat; daran aber zeigt sich nicht der Triumph der Kunst; der Lehrer soll ihm das aufgeben, was für seine Natur das Schwerste ist, denn das Schwere mit Leichtigkeit thun, ist Sache des Meisters.) Ueber diese seine eigene Schrift nun, und auf den Grund derselben werde er, bis zur völligen Genüge des Lehrers, öffentlich examinirt.
Es sind zwei Fälle. Entweder wird in einem besonderen empirischen Fache das Meisterthum begehrt. In diesem Falle giebt der Lehrer dieses Fachs das Thema; die Prüfung aber, und das ^tentamen^ zerfällt in zwei Theile, von denen, wie auch bei den früheren Beurtheilungen der Aufsätze der Studenten, der Lehrer des Faches nach der Erkenntniss, und beim Candidaten des Meisterthums insbesondere darnach forscht, ob er sie in der Vollständigkeit und bis zu demjenigen Detail, bis zu welchem der mündliche und Bücherunterricht an der Kunstschule fortgeht, gefasst habe; die philosophische Klasse aber über die lebendige Klarheit dieser Erkenntniss die Prüfung nach allen Seiten hinwendet und versucht.
Oder der Candidat begehrte bloss in der Philosophie das Meisterthum: so würde er in Absicht des Themas sowohl, als der Prüfung auf den ersten Anblick lediglich der philosophischen Klasse anheimfallen, und die Empirie an ihn keine Ansprüche haben. Da inzwischen die Philosophie gar keinen eigentlichen Stoff hat, sondern nur das allen Stoff der Wissenschaft und des Lebens in Klarheit und Besonnenheit auflösende Mittel ist; und derjenige, der sich für einen grossen Philosophen ausgäbe, dabei aber bekennte, dass er weder etwas Anderes gelernt, vermittelst dessen, als eines Mittelgliedes, er seinen philosophischen Geist ins Leben einzuführen vermöchte, noch auch seine Philosophie unmittelbar von sich zu geben und sie anderen mitzutheilen verstände, ohne Zweifel der Gesellschaft völlig unbrauchbar, und keinesweges ein Künstler, sondern ein todtes Stück Gut seyn würde: so muss der, der sich auf die Philosophie beschränkt, wenigstens sein Vermögen sie mitzutheilen, und einen kunstmässigen Lehrer in derselben abzugeben, documentiren. Und so kann keiner als Meister in der Philosophie anerkannt werden, der sich nicht auch zugleich als ^Doctor^ derselben bewährt hat.
Nun ist es ferner gar nicht hinlänglich, dass er in dieser Fertigkeit des Vortrages seiner Klasse genüge; er soll auch Nichtphilosophen, dergleichen ja, wenn er das Lehramt einst im Ernste verwaltet, alle seine Lehrlinge anfangs seyn werden, verständlich werden können; und so fällt denn in dieser Rücksicht das Endurtheil von seiner eigenen Klasse an die empirischen Klassen insgesammt, die es durch aus ihrer Mitte ernannte Stellvertreter verwalten können. Hier also entscheidet umgekehrt die philosophische Klasse über die Richtigkeit des Inhalts,