SigPhi · Edmund Husserl

Logische Untersuchungen, Band I (Prolegomena zur reinen Logik)

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Nicht wenig hat zur Verwirrung der Umstand beigetragen, daß auch von Seiten ausgezeichneter Vorkämpfer für die Eigen- berechtigung einer reinen Logik, wie Dkobisch und Beeg- 1 Sir William Hamilton, Lectures on Logic,3 vol. I. (Lect. on Meta- physics and Logic, vol. III.) 1884, p. 9—10.

36 Theoretische Disziplinen mann, der normative Charakter dieser Disciplin als etwas ihrem Begriffe wesentlich Zugehöriges hingestellt wurde. Die Gegen-, seite fand hierin eine offenbare Inconsequenz, ja einen Wider- spruch. Liegt nicht im Begriffe der Normirung die Beziehung auf einen leitenden Zweck und ihm zugeordnete Thätigkeiten? Besagt also normative Wissenschaft nicht genau dasselbe wie Kunstlehre?

Die Art, wie Deo bisch seine Bestimmungen einführt und faßt, kann nur zur Bestätigung dienen. In seiner noch immer werth vollen Logik lesen wir: „Das Denken kann in doppelter Beziehung Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung werden: einmal nämlich, sofern es eine Thätigkeit des Geistes ist, nach deren Bedingungen und Gesetzen geforscht werden kann; sodann aber, sofern es als Werkzeug zur Erwerbung mittelbarer Erkenntnis, das nicht nur einen richtigen, sondern auch einen fehlerhaften Gebrauch zuläßt, im ersteren Falle zu wahren, im anderen zu falschen Ergebnissen führt. Es giebt daher sowol Naturgesetze des Denkens als Normal- gesetze für dasselbe, Vorschriften (Normen), nach denen es sich zu richten hat, um zu wahren Ergebnissen zu führen. Die Erforschung der Naturgesetze des Denkens ist eine Aufgabe der Psychologie, die Feststellung seiner Normal- gesetze aber die Aufgabe der Logik".1 Und zum Ueberfluß lesen wir in der beigegebenen Erläuterung:,, Normalgesetze reguliren eine Thätigkeit immer einem gewissen Zwecke gemäß. " Von gegnerischer Seite wird man sagen: Hier ist kein Wort, das nicht Beneke oder Mill unterschreiben und zu eigenen Gunsten verwerthen könnte. Gesteht man aber die Identität der Begriffe „normative Disciplin" und „Kunstlehre" zu, so ist es auch selbstverständlich, daß, wie bei Kunstlehren überhaupt, nicht die sachliche Zusammengehörigkeit, sondern der leitende Zweck das Band ist, welches die logischen Wahrals Fundamente normativer. 37 heiten zu einer Disciplin einigt. Dann aber ist es sichtlich verkehrt, der Logik so enge Grenzen zu ziehen, wie es die traditionelle Aristotelische Logik — denn darauf kommt ja wol die „reine" Logik hinaus — thut. Es ist widersinnig, der Logik einen Zweck zu setzen und dann gleichwol Klassen von Normen und normativen Untersuchungen, die zu diesem Zwecke gehören, von der Logik auszuschließen. Die Vertreter der reinen Logik stehen eben noch unter dem Banne der Tradition; der verwunderliche Zauber, den der hohle Formelkram der scholastischen Logik durch Jahrtausende geübt hat, ist in ihnen noch übermächtig.

Dies die Kette naheliegender Einwände, ganz dazu angethan, das moderne Interesse von einer genaueren Erwägung der sach- lichen Motive abzulenken, welche bei großen und selbständigen Denkern zu Gunsten einer reinen Logik als eigener Wissen- schaft gesprochen haben, und welche auch jetzt noch auf ernste Prüfung Anspruch erheben könnten. Der treffliche Deobisch mag sich mit seiner Bestimmung vergriffen haben; aber das beweist nicht, daß seine Position, sowie die seines Meisters Hekbart und endlich diejenige des ersten Anregers, Kant,1 im Wesentlichen eine falsche war. Es schließt nicht einmal aus, daß hinter der unvollkommenen Bestimmung selbst ein werthvoller Gedanke stecke, der nur nicht zu begrifflich 1 Kant selbst, obschon er den psychologischen Gesetzen, die be- sagen „wie der Verstand ist und denkt", die logischen Gesetze gegen- überstellt, als „nothwendige Kegeln", die besagen „wie er im Denken verfahren sollte" (vgl. die Vorlesungen über Logik, WW. Hart. Aus- gabe VIII. S. 14), hatte letztlich doch wol nicht die Absicht, die Logik als eine normative (in dem Sinne einer die Angemessenheit an gesteckte Zwecke abmessenden) Disciplin zu fassen. Entschieden weist darauf hin seine Coordinirung der Logik und Aesthetik nach den beiden „Grundquellen des Gemüths", diese als die (sc. rationale) „Wissenschaft von den Regeln der Sinnlichkeit überhaupt", jene als die correlate „Wissenschaft der Verstandesregeln überhaupt". Wie die Aesthetik in diesem KANT'schen Sinne, so kann auch seine Logik nicht als eine nach Zwecken regelnde Disciplin gelten wollen. (Vgl. Kritik d. r. V. Ein- leitung zur transcendentalen Logik, I. Schluß des zweiten Absatzes.)

38 Theoretische Disciplinen klarer Ausprägung gekommen ist. Achten wir doch auf die bei den Vertretern einer reinen Logik so beliebte Zusammen- stellung der Logik und reinen Mathematik Auch die mathe- matischen Disciplinen begründen Kunstlehren. Der Arithmetik entspricht die practische Rechenkunst, der Geometrie die Feld- meßkunst. Wieder schließen sich, obschon in etwas anderer Weise, an die theoretischen abstracten Naturwissenschaften Technologien, an die Physik die physikalischen, an die Chemie die chemischen Technologien. Mit Rücksicht darauf liegt die Vermuthung nahe, es sei der eigentliche Sinn der prätendirten reinen Logik, eine abstracte theoretische Disciplin zu sein, die in analoger Weise wie in den bezeichneten Fällen eine Tech- nologie begründe, eben die Logik im gemeinen, practischen Sinne. Und wie nun überhaupt bei Kunstlehren mitunter vorzugsweise eine, mitunter aber mehrere theoretische Disciplinen den Unter- bau für die Ableitung ihrer Normen beistellen, so könnte auch die Logik im Sinne der Kunstlehre von einer Mehrheit solcher Disciplinen abhängen, also in jener reinen Logik bloß das eine, wenn auch vielleicht das hauptsächlichste Fundament besitzen. Würde sich dann überdies zeigen, daß die im prägnanten Sinne logischen Gesetze und Formen einem theoretisch abge- schlossenen Kreis abstracter Wahrheit angehören, der auf keine Weise in die bislang abgegrenzten theoretischen Disciplinen einzuordnen und somit selbst als die fragliche reine Logik in Anspruch zu nehmen sei: dann würde sich die weitere Ver- muthung aufdrängen, daß Unvollkommenheiten der Begriffs- bestimmung dieser Disciplin, sowie die Unfähigkeit, sie in ihrer Reinheit darzustellen und ihr Verhältnis zur Logik als Kunstlehre klarzulegen, die Vermengung mit dieser Kunstlehre begünstigt und den Streit, ob die Logik wesentlich als theoretische oder practische Disciplin abgegrenzt werden solle, ermöglicht habe. Während die eine Partei auf jene rein theoretischen und im prägnanten Sinne logischen Sätze hinblickte, hielt sich die andere an die angreifbaren Definitionen der prätendirten theoretischen Wissenschaft und an ihre thatsächliche Durchführung.

als Fundamente normativer. 39 Der Einwand aber, es handle sich hier um eine Restitu- tion der scholastisch-aristotelischen Logik, über deren Gering- werthigkeit die Geschichte ihr Urtheil gesprochen habe, soll uns nicht beunruhigen. Vielleicht, daß sich noch herausstellt, daß die fragliche Disciplin keineswegs von so geringem Umfange und so arm an tiefliegenden Problemen sei, wie man ihr damit vorwirft. Vielleicht, daß die alte Logik nur eine höchst un- vollständige und getrübte Realisirung der Idee jener reinen Logik war, aber immerhin als erster Anfang und Angriff tüch- tig und achtenswerth. Es ist ja auch fraglich, ob die Verach- tung der traditionellen Logik nicht eine ungerechtfertigte Nach- wirkung der Stimmungen der Renaissance ist, deren Motive uns heute nicht mehr berühren können. Begreiflicher Weise rich- tete sich der historisch berechtigte, aber in der Sache oft un- verständige Kampf gegen die scholastische Wissenschaft vor Allem gegen die Logik als der zu ihr gehörigen Methodenlehre. Aber daß die formale Logik in den Händen der Scholastik (zumal in der Periode der Entartung) den Charakter einer fal- schen Methodik annahm, beweist vielleicht nur: daß es an einem rechten philosophischen Verständnis der logischen Theorie (so- weit sie schon entwickelt war) fehlte, daß darum die practische Nutzung derselben irrige Wege einschlug, und daß ihr methodische Leistungen zugemuthet wurden, denen sie ihrem Wesen nach nicht gewachsen ist. So beweist ja auch die Zahlenmystik nichts gegen die Arithmetik. Es ist bekannt, daß die logische Polemik der Renaissance sachlich hohl und ergebnislos war; in ihr sprach sich Leidenschaft, nicht Einsicht aus. Wie sollten wir uns von ihren verächtlichen Urtheilen noch leiten lassen? Ein theoretisch schöpferischer Geist wie Leibniz, bei dem sich der überschweng- liche Reformationsdrang der Renaissance mit der wissenschaft- lichen Nüchternheit der Neuzeit paarte, wollte von dem anti- scholastischen Kesseltreiben jedenfalls nichts wissen. Mit war- men Worten nahm er sich der geschmähten Aristotelischen Logik an, so sehr sie gerade ihm als der Erweiterung und Besserung bedürftig erschien. Jedenfalls können wir die Vor- 40 Theoretische Disziplinen würfe, daß die reine Logik auf eine Erneuerung des „hohlen scholastischen Formelkrams" hinauslaufe, solange auf sich be- ruhen lassen, als wir über Sinn und Gehalt der fraglichen Dis- ciplin, bezw. über die Berechtigung der uns aufgedrängten Ver- muthungen nicht ins Klare gekommen sind.

Wir wollen, diese Vermuthungen zu prüfen, nicht etwa darauf ausgehen, alle Argumente, die für die eine oder andere Auffassung der Logik historisch aufgetreten sind, zu sammeln und einer kritischen Analyse zu unterziehen. Dies wäre nicht der Weg, dem alten Streit ein neues Interesse abzugewinnen; aber die principiellen Gegensätze, die in ihm nicht zur rein- lichen Scheidung gelangten, haben ihr eigenes über die empi- rischen Bedingtheiten der Streitenden erhabenes Interesse, und dem wollen wir nachgehen.

§14. Der Begriff der normativen Wissenschaft. Bas Grundmaß oder Princip, das ihr Einheit giebt.

Wir beginnen mit der Fixirung eines Satzes, der für die weitere Untersuchung von entscheidender Wichtigkeit ist, näm- lich, daß jede normative und desgleichen jede practische Dis- ciplin auf einer oder mehreren theoretischen Disciplinen beruht, sofern ihre Regeln einen von dem Gedanken der Normirung (des Sollens) abtrennbaren theoretischen Gehalt besitzen müssen, dessen wissenschaftliche Erforschung eben jenen theoretischen Disciplinen obliegt.

Erwägen wir, um dies klarzustellen, zunächst den Begriff der normativen Wissenschaft in seinem Verhältnis zu dem der theoretischen. Die Gesetze der ersteren besagen, so heißt es gewöhnlich, was sein soll, obschon es vielleicht nicht ist und unter den gegebenen Umständen nicht sein kann; die Gesetze der letzteren hingegen besagen schlechthin, was ist. Es wird sich nun fragen, was mit dem Seinsollen gegenüber dem schlichten Sein gemeint ist.

Zu enge ist offenbar der ursprüngliche Sinn des Sollens, welcher Beziehung hat zu einem gewissen Wünschen oder Wollen, als Fundamente normativer. 41 zu einer Forderung oder einem Befehl, z. B.: Du sollst mir ge- horchen; X soll zu mir kommen. Wie wir in einem weiteren Sinn von einer Forderung sprechen, wobei Niemand da ist, der fordert, und ev. auch Niemand, der aufgefordert ist, so sprechen wir auch oft von einem Sollen unabhängig von irgend Jemandes Wünschen oder Wollen. Sagen wir: „Ein Krieger soll tapfer sein", so heißt das nicht, daß wir oder Jemand sonst dies wünschen oder wollen, befehlen oder fordern. Eher könnte man die Meinung dahin fassen, daß allgemein, d. h. in Beziehung auf jeden Krieger, ein entsprechendes Wünschen und Fordern Berechtigung habe; obschon auch dies nicht ganz zu- trifft, da es doch nicht geradezu nöthig ist, daß hier solch eine Bewerthung eines Wunsches oder einer Forderung wirklich Platz greife. „Ein Krieger soll tapfer sein", das heißt vielmehr, nur ein tapferer Krieger ist ein „guter" Krieger, und darin liegt, da die Prädicate gut und schlecht den Umfang des Begriffs Krieger unter sich theilen, daß ein nicht tapferer ein „schlechter" Krieger ist. Weil dieses Werthurtheil gilt, hat nun Jedermann recht, der von einem Krieger fordert, daß er tapfer sei; aus demselben Grunde ist, daß er es sei, auch wünschenswerth, lobenswerth u. s. w. Ebenso in anderen Beispielen. „Ein Mensch soll Nächstenliebe üben", das heißt wer dies unterläßt, ist nicht mehr ein „guter" und damit eo ipso ein (in dieser Hin- sicht) „schlechter" Mensch. „Ein Drama soll nicht in Episoden zerfallen" — sonst ist es kein „gutes" Drama, kein „rechtes" Kunstwerk. In allen diesen Fällen machen wir also unsere po- sitive Werthschätzung, die Zuerkennung eines positiven Werth- prädicates abhängig von einer zu erfüllenden Bedingung, deren Nichterfüllung das entsprechende negative Prädicat nach sich zieht. Ueberhaupt dürfen wir als gleich, zum mindesten als äquivalent setzen den Formen: „Ein A soll B sein" und „Ein A, welches nicht B ist, ist ein schlechtes A", oder „Nur ein A, welches B ist, ist ein gutes A".

Der Terminus „gut" dient uns hier natürlich im weitesten Sinne des irgendwie Werthvollen; er ist in den concreten, unter 42 Theoretische Diseiplinen unsere Formel gehörigen Sätzen jeweilig in dem besonderen Sinne der Werthhaltungen zu verstehen, die ihnen zu Grunde liegen, z. B. als Nützliches, Schönes, Sittliches u. dgl. Es giebt so vielfältige Arten der Rede vom Sollen, als es verschiedene Arten von Werthhaltungen, also Arten von — wirklichen oder vermeintlichen — Werthen giebt.

Die negativen Aussagen des Sollens sind nicht als Nega- tionen der entsprechenden affirmativen zu deuten; wie ja auch im gewöhnlichen Sinne die Leugnung einer Forderung nicht den Werth eines Verbotes hat. Ein Krieger soll nicht feige sein, das heißt nicht, es sei falsch, daß ein Krieger feige sein soll, sondern es sei ein feiger Krieger auch ein schlechter. Es sind also die Formen äquivalent:,,Ein A soll nicht B sein" und ,,Ein A, welches B ist, ist allgemein ein schlechtes A", oder „Nur ein A, welches nicht B ist, ist ein gutes Au.

Daß sich Sollen und Nicht-sollen ausschließen, ist eine formal-logische Consequenz der interpretirenden Aussagen, und dasselbe gilt von dem Satze, daß Urtheile über ein Sollen keine Behauptung über ein entsprechendes Sein einschließen.

Die soeben klargelegten Urtheile normativer Form sind offenbar nicht die einzigen, die man als solche wird gelten lassen, mag auch im Ausdruck das Wörtchen Sollen keine Ver- wendung finden. Unwesentlich ist es, daß wir statt „A soll (bezw. soll nicht) B sein", auch sagen können „A muß (bezw. darf nicht) B sein". Sachhaitiger ist der Hinweis auf die bei- den neuen Formen „A muß nicht B sein" und „A darf B sein", welche die contradictorischen Gegensätze zu den obigen dar- stellen. Es ist also „muß nicht" die Negation von „soll" oder — was gleich gilt — von „muß"; „darf" die Negation von „soll nicht" oder — was gleich gilt — von „darf nicht"; wie man aus den interpretirenden Werthurtheilen leicht ersieht: „Ein A muß nicht B sein" = „Ein A, das nicht B ist, ist darum noch kein schlechtes A". „Ein A darf B sein" = „Ein A, das B ist, ist darum noch kein schlechtes A".

Aber noch andere Sätze werden wir hieher rechnen müssen.

als Fundamente normativer. 43 Z. B.: „Damit ein A ein gutes sei, genügt es (bezw. genügt es nicht) daß es B sei." Während die vorigen Sätze irgend welche noth wendige Bedingungen für die Zuerkennung oder Ab- erkennung der positiven oder negativen Werthprädicate betreffen, handelt es sich in den jetzt vorliegenden um hinreichende Bedingungen. Andere Sätze wiederum wollen zugleich not- wendige und hinreichende Bedingungen aussagen.

Damit dürften die wesentlichen Formen allgemeiner nor- mativer Sätze erschöpft sein; ihnen entsprechen natürlich auch Formen particulärer und individueller Werthurtheile, die der Analyse nichts Bedeutsames hinzufügen, und von denen jeden- falls die letzteren für unsere Zwecke auch nicht in Betracht kommen; sie haben allezeit eine nähere oder fernere Beziehung zu gewissen normativen Allgemeinheiten und können in ab- stracten, normativen Disciplinen nur in Anlehnung an die sie regelnden Allgemeinheiten als Beispiele auftreten. Solche Dis- ciplinen halten sich überhaupt jenseits aller individuellen Existenz, ihre Allgemeinheiten sind „rein begrifflicher" Art, sie haben den Charakter von Gesetzen im echten Sinne des Wortes.

Wir ersehen aus diesen Analysen, daß jeder normative Satz eine gewisse Art der Werthhaltung (Billigung, Schätzung) voraussetzt, durch welche der Begriff eines in bestimmtem Sinne „Guten" (Werthen), bezw. „Schlechten" (Unwerthen) hin- sichtlich einer gewissen Klasse von Objecten erwächst; ihr gemäß zerfallen darnach diese Objecte in gute und schlechte. Um das normative Urtheil „Ein Krieger soll tapfer sein" fällen zu können, muß ich irgend einen Begriff von „guten" Kriegern haben, und dieser Begriff kann nicht in einer will- kürlichen Nominaldefinition gründen, sondern nur in einer all- gemeinen Werthhaltung, die nach diesen oder jenen Beschaffen- heiten die Krieger bald als gute, bald als schlechte zu schätzen gestattet. Ob diese Schätzung eine in irgend welchem Sinne „objectiv giltige" ist oder nicht, ob überhaupt ein Unterschied zwischen subjectiv und objectiv „Gutem" zu machen ist, kommt hier bei der bloßen Feststellung des Sinnes der Sollenssätze 44 Theoretische Disciplinen nicht in Betracht. Es genügt, daß für werth gehalten wird, als ob Etwas wirklich werth oder gut sei.

Ist umgekehrt auf Grund einer gewissen allgemeinen Werth- haltung ein Paar von Werthprädicaten für die zugehörige Klasse festgelegt, dann ist auch die Möglichkeit normativer Urtheile gegeben; alle Formen normativer Sätze erhalten ihren be- stimmten Sinn. Jedes constitutive Merkmal B des „guten" A liefert z. B. einen Satz der Form: „Ein A soll B sein"; ein mit B unverträgliches Merkmal B' einen Satz: „Ein A darf nicht (soll nicht) B' sein" u. s. w.

Was endlich den Begriff des normativen Urtheils anbelangt, so können wir ihn nach unseren Analysen folgender- maßen beschreiben: (Mit Beziehung auf eine zu Grunde liegende Werthhaltung und den hiedurch bestimmten Inhalt des zu- gehörigen Paares von Werthprädicaten heißt jeder Satz ein normativer, der irgend welche nothwendige oder hinreichende, oder nothwendige und hinreichende Bedingungen für den Besitz eines solchen Prädicates ausspricht.) Haben wir einmal einen Unterschied zwischen „gut" und „schlecht" in bestimmtem Sinne, also auch in bestimmter Sphäre werthschätzend gewonnen, dann sind wir naturgemäß an der Entscheidung interessirt, unter welchen Umständen, durch welche innere oder äußere Beschaffenheiten das Gut-sein, bezw. Schlecht-sein in diesem Sinne verbürgt oder nicht verbürgt ist; welche Beschaffenheiten nicht fehlen dürfen, um einem Objecte der Sphäre den Werth des Guten noch geben zu können u. s. f.

Wo wir von gut und schlecht sprechen, da pflegen wir auch in vergleichender Werthschätzung Unterschiede des Besse- ren und Besten, bezw. des Schlechteren und Schlechtesten zu vollziehen. Ist die Lust das Gute, so ist von zwei Lüsten die intensivere, und wieder die länger andauernde die bessere. Gilt uns die Erkenntnis als das Gute, so gilt uns noch nicht jede Erkenntnis als „gleich gut". Die Gesetzeserkenntnis werthen wir höher als die Erkenntnis singulärer Thatsachen; die Erkenntnis allgemeinerer Gesetze — z. B. jede Gleichung ah Fundamente normativer. 45 nten Grades hat n- Wurzeln — höher als die Erkenntnis ihnen untergeordneter Specialgesetze — jede Gleichung 4ten Grades hat 4 Wurzeln. So erheben sich also in Beziehung auf die relativen Werthprädicate ähnliche normative Fragen wie in Be- ziehung auf die absoluten. Ist der constitutive Inhalt des als gut — bezw. schlecht — zu Bewerbenden fixirt, so fragt es sich, was in vergleichender Werthung constitutiv als besser oder schlechter zu gelten habe; des Weiteren dann, welches die näheren und ferneren, notwendigen und hinreichenden Be- dingungen für die relativen Prädicate sind, die den Inhalt des Besseren — bezw. Schlechteren — und schließlich des relativ Besten constitutiv bestimmen. Die constitutiven Inhalte der positiven und relativen Werthprädicate sind s. z. s. die messen- den Einheiten, nach denen wir Objecte der bezüglichen Sphäre abmessen.

Die Gesammtheit dieser Normen bildet offenbar eine durch die fundamentale Werthhaltung bestimmte, in sich geschlossene Gruppe. Der normative Satz, welcher an die Objecte der Sphäre die allgemeine Forderung stellt, daß sie den constitu- tiven Merkmalen des positiven Werthprädicates in größtmöglichem Ausmaße genügen sollen, hat in jeder Gruppe zusammen- gehöriger Normen eine ausgezeichnete Stellung und kann als die Grundnorm bezeichnet werden. Diese Rolle spielt z. B. der kategorische Imperativ in der Gruppe normativer Sätze, welche Kant's Ethik ausmachen; ebenso das Princip vom „größtmöglichen Glück der größtmöglichen Anzahl" in der Ethik der Utilitarier.

Die Grundnorm ist das Correlat der Definition des im frag- lichen Sinne „Guten" und „Besseren"; sie giebt an, nach welchem Grundmaße (Grundwerthe) alle Normirung zu vollziehen ist, und stellt somit im eigentlichen Sinne nicht einen normativen Satz dar. Das Verhältnis der Grundnorm zu den eigentlich normirenden Sätzen ist analog demjenigen zwischen den sog. Definitionen der Zahlenreihe und den — immer auf sie rück- bezogenen — Lehrsätzen über numerische Verhältnisse in der 46 Theoretische Disciplinen Arithmetik. Man könnte auch hier die Grundnorm als „De- finition" des maßgebenden Begriffes vom Guten — z. B. des sittlich Guten — bezeichnen; womit freilich der gewöhnliche logische Begriff der Definition verlassen wäre.

Stellen wir uns das Ziel mit Beziehung auf eine derartige „Definition", also mit Beziehung auf eine fundamentale all- gemeine Werthung, die Gesammtheit zusammengehöriger norma- tiver Sätze wissenschaftlich zu erforschen, so erwächst die Idee einer normativen Disciplin. Jede solche Disciplin ist also eindeutig charakterisirt durch ihre Grundnorm, bezw. durch die Definition dessen, was in ihr als das „Gute" gelten soll. Gilt uns z. B. die Erzeugung und Erhaltung, Mehrung und Steige- rung von Lust als das Gute, so werden wir fragen, welche Ob- jecte erregen die Lust, bezw. unter welchen subjectiven und objectiven Umständen thun sie es; und überhaupt, welches sind die notwendigen und die hinreichenden Bedingungen für den Eintritt der Lust, für ihre Erhaltung, Mehrung u. s. w. Diese Fragen als Zielpunkte für eine wissenschaftliche Disciplin ge- nommen, ergeben eine Hedonik; es ist die normative Ethik im Sinne der Hedoniker. Die Werthung der Lusterregung liefert hier die die Einheit der Disciplin bestimmende und sie von jeder anderen normativen Disciplin unterscheidende Grundnorm. Und so hat eine jede ihre eigene Grundnorm, und diese stellt jeweils das einsmachende Princip der normativen Disciplin dar. In den theoretischen Disciplinen entfällt hingegen diese centrale Beziehung aller Forschungen auf eine fundamentale Werthhaltung als Quelle eines herrschenden Interesses der Nor- mirung; die Einheit ihrer Forschungen und die Zusammen- ordnung ihrer Erkenntnisse wird ausschließlich durch das theoretische Interesse bestimmt, welches gerichtet ist auf die Erforschung des sachlich (d. i. theoretisch, vermöge der inneren Gesetzlichkeit der Sachen) Zusammengehörigen und daher in seiner Zusammengehörigkeit auch zusammen zu Er- forschenden.

als Fundamente normativer. 47 § 15. Normative Disciplin und Kunstlehre.

Das normative Interesse beherrscht uns naturgemäß be- sonders bei realen Objecten als Objecten practischer Werthungen; daher die unverkennbare Neigung, den Begriff der normativen Disciplin mit dem der practischen Disciplin, der Kunstlehre, zu identificiren. Man sieht aber leicht, daß diese Identificirung nicht zu Kecht bestehen kann. Für Schopen- hauer, welcher in Consequenz seiner Lehre vom angeborenen Charakter alles practische Moralisiren grundsätzlich verwirft, giebt es keine Ethik im Sinne einer Kunstlehre, wohl aber eine Ethik als normative Wissenschaft, die er ja selbst bearbeitet. Denn keineswegs läßt er auch die moralischen Werthunterscheidungen fallen. — Die Kunstlehre stellt jenen besonderen Fall der normativen Disciplin dar, in welchem die Grundnorm in der Erreichung eines allgemeinen practischen Zweckes besteht. Offenbar schließt so jede Kunstlehre eine normative^, aber selbst nicht practische Disciplin ganz in sich. Denn ihre Aufgabe setzt die Lösung der engeren voraus, zunächst, abgesehen von allem auf die practische Erreichung Bezüglichen, die Normen zu fixiren, nach welchen die Angemessenheit an den allge- meinen Begriff des zu realisirenden Zieles, an das Haben der die bezügliche Klasse von Werken charakterisirenden Merkmale beurtheilt werden kann. Umgekehrt erweitert sich jede normative Disciplin, in welcher sich die fundamentale Werth- haltung in eine entsprechende Zwecksetzung verwandelt, zu einer Kunstlehre.

§ 16. Theoretische Disciplinen als Fundamente normativer.

Es ist nun leicht einzusehen, daß jede normative und a fortiori jede practische Disciplin eine oder mehrere theoretische Disciplinen als Fundamente voraussetzt, in dem Sinne nämlich, daß sie einen von aller Normirung ablös- baren theoretischen Gehalt besitzen muß, der als solcher, in irgend welchen, sei es schon abgegrenzten oder noch zu con- 48 Theoretische Disciplinen stituirenden theoretischen Wissenschaften seinen natürlichen Standort hat.