„Widerruf und Verleugnung ſeiner inneren Ueberzeugung iſt nie⸗ derträchtig und kann Niemandem zugemuthet werden; aber Schweigen in einem Falle, wie der gegenwärtige, iſt Unterthanspflicht: und wenn Alles, was man ſagt, wahr ſein muß, ſo iſt darum nicht auch Pflicht, alle Wahrheit öffentlich zu ſagen. Auch habe ich jener Schrift (der Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft) nie ein Wort zugeſetzt oder abgenommen, wobei ich gleichwol meinen Verleger, weil es deſſen Eigenthum iſt, nicht habe hindern können, eine zweite Auf⸗ lage davon zu drucken. — Auch iſt in meiner Vertheidigung der Nuss druck, daß ich als Ihro Majeſtät treueſter Unterthan von der bibliſchen Religion niemals, weder ſchriftlich, noch in Vorleſungen mündlich öf⸗ fentlich ſprechen wolle, mit Fleiß ſo beſtimmt worden, damit beim et⸗ waigen Ableben des Monarchen vor meinem, da ich alsdann der Un⸗ terthan des folgenden ſein würde, ich wiederum in meine Frei⸗ heit zu denken eintreten könnte.“ 28 Vorrede ſchung, noch ein tiefer reuiger Gram (moeror animi) er- fordert, und von dieſem nun gefragt: ob ihn der Menſch ſich auch ſelbſt geben könne? Quod negandum ac perne- gandum, war die Antwort; der reuvolle Sünder muß ſich dieſe Reue beſonders vom Himmel erbitten. — Nun fällt ja in die Augen: daß den, welcher um Reue (über ſeine Uebertretung) noch bitten muß, ſeine That wirklich nicht reuet; welches eben ſo widerſprechend ausſieht, als, wenn es vom Gebet heißt: es müſſe, wenn es erhörlich fein ſoll, im Glauben geſchehen. Denn, wenn der Beter den Glau⸗ ben hat, ſo braucht er nicht darum zu bitten: hat er ihn aber nicht, ſo kann er nicht erhörlich bitten.
Dieſem Unweſen iſt nunmehro geſteuret. Denn nicht allein zum bürgerlichen Wohl des gemeinen Weſens über⸗ haupt, dem Religion ein höchſtwichtiges Staatsbedürfniß iſt, ſondern beſonders zum Vortheil der Wiſſenſchaften, ver⸗ mittelſt eines dieſen zu befördern eingeſetzten Oberſchulcolle⸗ giums, — hat ſich neuerdings das glückliche Ereigniß zu⸗ getragen, daß die Wahl einer weiſen Landesregierung einen erleuchteten Staatsmann getroffen hat, welcher, nicht durch einſeitige Vorliebe für ein beſonderes Fach derſelben (die Theologie), ſondern in Hinſicht auf das ausgebreitete In⸗ tereſſe des ganzen Lehrſtandes, zur Beförderung deſſelben Beruf, Talent und Willen hat, und ſo das Fortſchreiten der Cultur im Felde der Wiſſenſchaften wider alle neuen Eingriffe der Obſcuranten ſichern wird.
* Unter dem allgemeinen Titel: „der Streit der Facul⸗ täten“ erſcheinen hier drei, in verſchiedener Abſicht, auch zu verſchiedenen Zeiten, von mir abgefaßte, gleichwol aber doch zur ſyſtematiſchen Einheit ihrer Verbindung in einem Werk geeignete Abhandlungen; von denen ich nur ſpäter⸗ hin inne ward, daß ſie, als der Streit der unteren mit den drei oberen, (um der Zerſtreuung vorzubeugen) ſchick⸗ lich in Einem Bande ſich zuſammenfinden können.
e Seitt Erſter Abſchnitt. Der Streit der philoſophiſchen Facultät mit der iz Einleitung.. x 0 „ Eintheilung der Facultäten überhaupt J) ee I. Vom Verhältniſſe der Facultäten. Erſter e Begriff und Eintheilung der oberen Fa⸗ eultäten.. „85 Eigenthümlichkeit der theologiſchen Facultät l Eigenthümlichkeit der Juriſtenfacul täte. 39 Eigenthümlichkeit der medieiniſchen Facultäv̈t 40 Zweiter e. und Eintheilung der unteren Facultät. 42 Dritter Ab ſchnitt. Vom geſetzwidrigen Streit der oberen Facultäten mit der unteren 44 Vierter Abſchnitt. Vom gefegmäßigen Streit der oberen Facultäten mit der unteren 438 Pula,. II. Anhang einer Erläuterung des Streits der Facultäten durch das Beiſpiel desjenigen zwiſchen der theologiſchen und philoſophiſchen. x Materie des Streits 52 . Philoſophiſche Grundſätze der Schriſtauslegung zur Beilegung des Streits 55 3. Einwürfe und Beantwortung derſelben, die Grund? ſätze der Schriftauslegung betreffend...62 Allgemeine Anmerkung. Von Religionsſecten 66 Friedens⸗Abſchluß und Beilegung des Streits der Facultäten 81 Anhang bibliſch⸗ hiſtoriſcher Fragen, über die prak⸗ tiſche Benutzung und muthmaßliche Zeit der Fortdauer dieſes heiligen Buchs. 89 Anhang von einer reinen Muyſtik in der Religion „ 90 (A XXVIIL-XXIX), Zweiter Abſchnitt.
Inhalt.
Der Streit der philoſophiſchen Facultät mit der juriſtiſchen. Erneuerte Frage: Ob das eren le Geſchlecht im beſtändigen Fortſchreiten zum Beſſeren ſe mm. Beschuß; f Dritter Abſchnitt. Der Streit der philoſophiſchen ben an Hrn. Hofr. und i fete A Facultät mit der mediciniſchen.
Von der Macht des Gemüths durch den bloßen Vorſatz feiner krankhaften Gefühle Meiſter zu ſein. — Ein ä Grundſätze der Diätetik Seite 98 1 „, d e e e ee ee e XXY).
Erſter Abſchnitt.
Der Streit der philoſophiſchen Facultät mit der theologiſchen.
Einleitung.
Es war kein übeler Einfall desjenigen, der zuerſt den Gedanken faßte, und ihn zur öffentlichen Ausführung vor⸗ ſchlug, den ganzen Inbegriff der Gelehrſamkeit, (eigentlich die derſelben gewidmeten Köpfe,) gleichſam fabriken mäßig, durch Vertheilung der Arbeiten, zu behandeln, wo, ſo viel es Fächer der Wiſſenſchaften giebt, ſo viel öffentliche Lehrer, Profeſſoren, als Depoſitöre derſelben, angeſtellt würden, die zuſammen eine Art von gelehrtem gemeinen Weſen, Univerſität (auch hohe Schule) genannt, ausmachten, die ihre Autonomie hätte (denn über Gelehrte, als ſolche, kön⸗ nen nur Gelehrte urtheilen); die daher vermittelſt ihrer Sacultäten*) (kleiner, nach Verſchiedenheit der Haupt⸗ fächer der Gelehrſamkeit, in welche ſich die Univerſitätsge⸗ lehrten theilen, verſchiedener Geſellſchaften) theils die aus niedern Schulen zu ihr aufſtrebenden Lehrlinge aufzunehmen, *) Deren jede ihren Decan als Regenten der Facultät hat. Die⸗ ſer aus der Aſtrologie entlehnte Titel, der urſprünglich einen der 3 Aſtralgeiſter bedeutete, welche einem Zeichen des Thierkreiſes (von 300) vorſtehen, deren jeder 10 Grade anführt; iſt von den Geſtirnen zuerſt auf die Feldläger (ab astris ad castra. vid. Salmasius de annis cli- macteriis pag. 561.) und zuletzt gar auf die Univerſitäten gezogen wor⸗ den; ohne doch hiebei eben auf die Zahl 10 (der Profeſſoren) zu ſehen. Man wird es den Gelehrten nicht verdenken, daß ſie, von denen faſt alle Ehrentitel, mit denen ſich jetzt Stantsleute ausſchmücken, zuerſt ausgedacht ſind, ſich ſelbſt nicht vergeſſen haben.
32 1. Abſch. Der Streit der pyiloſophiſchen theils auch freie, (keine Glieder derſelben ausmachende,) Leh⸗ rer, Doctoren genannt, nach vorhergehender Prüfung, aus eigner Macht, mit einem von Jedermann anerkannten Rang zu 11 89100 (ihnen einen Grad zu ertheilen), d. i. ſie zu ereiren berechtigt wäre.
Außer dieſen zünftigen kann es noch zunftfreie Ge⸗ lehrte geben, die nicht zur Univerſität gehören, ſondern, indem fie blos einen Theil des großen Inbegriffs der Ge- lehrſamkeit bearbeiten, entweder gewiſſe freie Corporationen (Akademien, auch Speietäten der Wiſſenſchaften genannt) als ſo viel Werkſtätten ausmachen, oder gleichſam im Naturzuſtande der Gelehrſamkeit leben, und jeder für ſich ohne öffentliche Vorſchrift und Regel, ſich mit Erwei⸗ terung oder Verbreitung derſelben als Liebhaber be— ſchäftigen.
Von den eigentlichen Gelehrten ſind noch die Litera⸗ ten (Studierte) zu unterſcheiden, die, als Inſtrumente der Regierung, von dieſer zu ihrem eigenen Zweck (nicht eben zum Beſten der Wiſſenſchaften,) mit einem Amte bekleidet, zwar auf der Univerſität ihre Schule gemacht haben müſſen, allenfalls aber Vieles davon (was die Theorie betrifft) auch können vergeſſen haben, wenn ihnen nur ſo viel als zu Füh⸗ rung eines bürgerlichen Amts, das, ſeinen Grundlehren nach, nur von Gelehrten ausgehen kann, erforderlich iſt, nämlich empiriſche Kenntniß der Statuten ihres Amts (was alſo die Praxis angeht) übrig behalten haben; die man alſo Ge 10 ute oder Werkkundige der Gelehrſamkeit nen⸗ nen kann. Dieſe, weil ſie als Werkzeuge der Regierung, (Geiſtliche, Juſtizbeamte und Aerzte,) aufs Publikum geſetz⸗ lichen Einfluß haben, und eine beſondere Klaſſe von Lite⸗ raten ausmachen, die nicht frei ſind aus eigener Weisheit, ſondern nur unter der Cenſur der Facultäten, von der Ge⸗ lehrſamkeit öffentlichen Gebrauch zu machen, müſſen, weil ſie ſich unmittelbar ans Volk wenden, welches aus Idioten beſteht, (wie etwa der Klerus an die Laiker), in ihrem Fache aber zwar nicht die geſetzgebende, doch zum Theil die aus⸗ übende Gewalt haben, von der Regierung ſehr in Ordnung gehalten werden, damit ſie ſich nicht über die richtende, welche den Facultäten zukommt, wegſetzen.
acultät mit der theologiſchen. 35 j Eintheilung der Facultäten überhaupt.
Nach dem eingeführten Gebrauch werden ſie in zwei Klaſſen, die der drei obern Facultäten und die Einer untern eingetheilt. Man ſieht wohl, daß bei dieſer Ein⸗ theilung und Benennung nicht der Gelehrtenſtand, ſondern die Regierung befragt worden iſt. Denn zu den obern werden nur diejenigen gezählt, deren Lehren, ob ſie ſo oder anders beſchaffen ſind, oder öffentlich vorgetragen werden ſollen, es die Regierung ſelbſt intereſſirt; da hingegen die⸗ jenige, welche nur das Intereſſe der Wiſſenſchaft zu beſor⸗ gen hat, die untere genannt wird, weil dieſe es mit ihren Eigen halten mag, wie fie es gut findet. Die Regierung aber intereſſirt das am allermeiſten, wodurch ſie ſich den ſtärkſten und dauerndſten Einfluß aufs Volk verſchafft, und dergleichen ſind die Gegenſtände der oberen Facultäten. Daher behält ſie ſich das Recht vor, die Lehren der oberen ſelbſt zu ſanctioniren; die der untern überläßt fie der eigenen Vernunft des gelehrten Volks. — Wenn ſie aber gleich Lehren ſanctionirt, ſo lehrt ſie (die Regierung) doch nicht ſelbſt; ſondern will nur, daß gewiſſe Lehren von den reſpectiven Facultäten in ihren öfſentlichen Vortrag aufgenommen, und die ihnen entgegengeſetzten davon ausge⸗ ſchloſſen werden ſollen. Denn fie lehrt nicht, ſondern be⸗ fehligt nur die, welche lehren, (mit der Wahrheit mag es bewandt ſein, wie es wolle) weil ſie ſich bei Antretung ihres Amts“) durch einen Vertrag mit der Regierung dazu ver⸗ *) Man muß es geſtehen, daß der Grundſatz des großbritanniſchen Parlaments: Die Rede ihres Königs vom Thron ſei als ein Werk ſei⸗ nes Miniſters anzuſehen (da es der Würde eines Monarchen zuwider ſein würde, ſich Irrthum, Unwiſſenheit oder Unwahrheit vorrücken zu laſſen, gleichwohl aber das Haus über ihren Inhalt zu urtheilen, ihn zu prüfen und anzufechten berechtigt ſein muß) daß, ſage ich, dieſer Grundſatz ſehr fein und richtig ausgedacht ſei. Eben ſo muß auch die Auswahl gewiſſer Lehren, welche die Regierung zum öffentlichen Vor⸗ trage ausſchließlich ſanctionirt, der Prüfung der Gelehrten ausgeſetzt bleiben, weil ſie nicht als das Product des Monarchen, ſondern eines dazu befehligten Staatsbeamten, von dem man annimmt, er könne auch wohl den Willen ſeines Herrn nicht recht verſtanden oder auch verdreht haben, angeſehen werden müſſe.
3 34 1. Abſch. Der Streit der philoſophiſchen Facultät ꝛc.
ſtanden haben. — Eine Regierung, die ſich mit den Lehren, alſo auch mit der Erweiterung oder Verbeſſerung der Wif- ſenſchaften befaßte, mithin ſelbſt, in höchſter Perſon, den Gelehrten ſpielen wollte, würde ſich durch dieſe Pedanterei nur um die ihr ſchuldige Achtung bringen und es iſt un⸗ ter ihrer Würde, ſich mit dem Volk (dem Gelehrtenſtande deſſelben) gemein zu machen, welches keinen Scherz verſteht und Alle, die ſich mit Wiſſenſchaften bemengen, über einen Kamm feiert.
Es muß zum gelehrten gemeinen Weſen durchaus auf der Uuiverſität noch eine Facultät geben, die in Anſehung ihrer Lehren vom Befehle der Regierung unabhängig,“) keine Befehle zu geben, aber doch alle zu beurtheilen, die Freiheit habe, die mit dem wiſſenſchaftlichen Sutereffe, d. i. mit dem der Wahrheit, zu thun hat, wo die Vernunft öf⸗ jentlich zu ſprechen berechtigt ſein muß; weil ohne eine ſolche die Wahrheit (zum Schaden der Regierung ſelbſt) nicht an den Tag kommen würde, die Vernunft aber ihrer Natur nach frei iſt, und keine Befehle etwas für wahr zu halten (kein erede, ſondern nur ein freies credo) annimmt. — Daß aber eine ſolche Facultät, unerachtet dieſes großen Vorzugs (der Freiheit), dennoch die untere genannt wird, davon iſt die Urſache in der Natur des Menſchen anzutref- fen: daß nämlich der, welcher befehlen kann, ob er gleich ein demüthiger Diener eines Andern iſt, ſich doch vorneh⸗ mer dünkt, als ein Anderer, der zwar frei iſt, aber Nie— mandem zu befehlen hat.
) Ein franzöſtſcher Miniſter berief einige der angeſehenſten Kauf⸗ leute zu ſich und verlangte von ihnen Vorſchläge, wie dem Handel auf⸗ zuhelfen ſei: gleich als ob er darunter die beſte zu wählen verſtände. Nachdem Einer dies, der Andere das in Vorſchlag gebracht hatte, ſagte ein alter Kaufmann, der ſo lange geſchwiegen hatte: Schafft gute Wege, ſchlagt gut Geld, gebt ein promples Wechſelrecht u. dgl. übrigens aber „laßt uns machen.“ Dies wäre ungefähr die Antwort, welche die phi⸗ loſophiſche Facultät geben könnte, wenn die Regierung ſie um die Leh⸗ ren befrüge, die ſie den Gelehrten überhaupt vorzuſchreiben habe: Den Fortſchritt der Einſichten und Wiſſenſchaften nur nicht zu hindern.
I. Vom Verhältniſſe der Facultäten.
Erſter Abſchnitt. Begriff und Eintheilung der oberen Facultäteu.
Man kann annehmen, daß alle künſtlichen Einrichtungen, welche eine Vernunftidee, (wie die von einer Regierung iſt,) zum Grunde haben, die ſich an einem Gegenſtande der Er⸗ fahrung, (dergleichen das ganze gegenwärtige Feld der Ge⸗ lehrſamkeit,) praktiſch beweiſen ſoll, nicht durch blos zufällige Aufſammlung und willkührliche Zufammenftellung vorkom⸗ mender Fälle, ſondern nach irgend einem in der Vernunft, wenn gleich nur dunkel, liegenden Princip und darauf ge⸗ gründetem Plan verſucht worden ſind, der eine gewiſſe Art der Eintheilung nothwendig macht.
Aus dieſem Grunde kann man annehmen, daß die Or⸗ ganiſation einer Univerſität in Anſehung ihrer Klaſſen und Facultäten nicht ſo ganz vom Zufall abgehaugen habe, ſon⸗ dern daß die Regierung, ohne deshalb eben ihr frühe Weis⸗ heit und Gelehrſamkeit anzudichten, ſchon durch ihr eignes gefühltes Bedürfniß, (vermittelſt gewiſſer Lehren aufs Volk zu wirken,) a priori auf ein Princip der Eintheilung, was ſonſt empiriſchen Urſprungs zu ſein ſcheint, habe kommen können, das mit dem jetzt angenommenen glücklich zuſam⸗ mentrifft; wiewol ich ihr darum, als ob ſie fehlerfrei ſei, nicht das Wort reden will.
Nach der Vernunft (d. h. objectiv) würden die Trieb⸗ federn, welche die Regierung zu ihrem Zweck (auf das Voll Einfluß zu haben,) benutzen kann, in folgender Ordnung ſtehen: zuerſt eines Jeden ewiges Wohl, dann das bür⸗ gerliche als Glied der Geſellſchaft, endlich das Leibes⸗ wohl (lange leben und geſund fein). Durch die öffent⸗ lichen Lehren in Anſehung des erſten kaun die Regierung 36 1. Abſch. Der Streit der philoſophiſchen ſelbſt auf das Innere der Gedanken und die verſchloſſenſten Willensmeinungen der Unterthanen, jene zu entdecken, dieſe zu lenken, den größten Einfluß haben; durch die, ſo ſich aufs zweite beziehen, ihr äußeres Verhalten unter dem Zügel öffentlicher Geſetze halten; durch die dritte ſich die Exiſtenz eines ſtarken und zahlreichen Volks ſichern, welches fie zu ihren Abſichten brauchbar findet. — — Nach der Vernunft würde alſo wohl die gewöhnlich angenommene Rangordnung unter den oberen Facultäten Statt finden; nämlich zuerſt die theologiſche, darauf die der Juriſten und zuletzt die medieiniſche Facultät. Nach dem Na⸗ turinftinet hingegen würde dem Menſchen der Arzt der wichtigſte Mann ſein, weil dieſer ihm ſein Leben friſtet, darauf allererſt der Rechtserfahrne, der ihm das zufällige Seine zu erhalten verſpricht und nur zuletzt (faſt nur wenn es zum Sterben kommt), ob es zwar um die Selig⸗ keit zu thun iſt, der Geiſtliche Gluck werden; weil auch dieſer ſelbſt, ſo ſehr er auch die Glückſeligkeit der künftigen Welt preiſet, doch, da er nichts von ihr vor ſich ſieht, ſehn⸗ lich wünſcht, von dem Arzt in dieſem Jammerthal immer noch einige Zeit erhalten zu werden. * Alle drei oberen Fakultäten gründen die ihnen von der Regierung anvertrauten Lehren auf Schrift, welches im Zuſtande eines durch Gelehrſamkeit geleiteten Volks auch nicht anders ſein kann, weil ohne dieſe es keine beſtändige, für Jedermann zugängliche Norm, darnach es ſich richten könnte, geben würde, daß eine ſolche Schrift (oder Buch) Statute, d. i. von der Willkür eines Obern ausgehende (für ſich ſelbſt nicht aus der Vernunft eutſpringende) Leh⸗ ren euthalten müſſe, verſteht ſich von ſelbſt; weil dieſe ſonſt nicht als von der Regierung ſanctionirt, ſchlechthin Gehor⸗ ſam fordern könnte, und dieſes gilt auch von dem Geſetz⸗ buche, ſelbſt in Auſehung derjenigen öffentlich vorzutragen⸗ den Lehren, die zugleich aus der Vernunft abgeleitet wer⸗ den könnten, auf deren Anſehen aber jenes keine Rückſicht nimmt, ſondern den Befehl eines äußeren Geſetzgebers zum Grunde legt. — Von dem Geſetzbuch, als dem Kanon, ſind Facultät mit der theologiſchen. 37 diejenigen Bücher, welche als (vermeintlich) vollſtändiger Auszug des Geiſtes des Geſetzbuchs zum faßlichern Begriff und ſichererm Gebrauch des gemeinen Weſens (der Gelehr⸗ ten und Ungelehrten) von den Facultäten abgefaßt werden, wie etwa die ſymboliſchen Bücher, gänzlich unterſchie⸗ den. Sie können nur verlangen als Organon, um den Zugang zu jenem zu erleichtern, angeſehen zu werden und haben gar keine Auctorität; ſelbſt dadurch nicht, daß ſich etwa die vornehmſten Gelehrten von einem gewiſſen Fache darüber geeinigt haben, ein ſolches Buch ſtatt Norm für ihre Facultät gelten zu laſſen, wozu ſie gar nicht befugt ſind, ſondern ſie einſtweilen als Lehrmethode einzuführen, die aber nach Zeitumſtänden veränderlich bleibt, und über⸗ haupt auch nur das Formale des Vortrags betreffen kann, im Materialen der Geſetzgebung aber ſchlechterdings nichts ausmacht.
Daher ſchöpft der bibliſche Theolog, (als zur obern Fa⸗ cultät gehörig,) feine Lehren nicht aus der Vernunft, ſon⸗ dern aus der Bibel, der Rechtslehrer nicht aus dem Na⸗ turrecht, ſondern aus dem Landrecht, der Arzueigelehrte ſeine ins Publikum gehende Heilmethode nicht aus der Phyſik des menſchlichen Körpers, ſondern aus der Medieinalordnung. — Sobald eine dieſer Facultäten etwas als aus der Vernunft Eutlehntes einzumiſchen wagt; fo verletzt fie die Auctorität der durch fie gebietenden Re⸗ gierung und kommt ins Gehäge der philoſophiſchen, die ihr alle glänzenden von jener geborgten Federn ohne Verſcho⸗ nen abzieht, und mit ihr nach dem Fuß der Gleichheit und Freiheit verfährt. — Daher müſſen die obern Facultäten am meiſten darauf bedacht ſein, ſich mit der untern ja nicht in Mißheirath einzulaſſen, ſondern ſie fein weit in ehrer⸗ bietiger Entfernung von ſich abzuhalten, damit das An⸗ ſehen ihrer Statute nicht durch die freien Vernünfteleien der letzteren Abbruch leide.
A. Eigenthümlichkeit der theologiſchen Facultät. Daß ein Gott ſei, beweiſet der bibliſche Theolog dar⸗ aus, daß er in der Bibel geredet hat, worin dieſe auch von ſeiner Natur (ſelbſt bis dahin, wo die Vernunft mit der (A 14-16). (K 270-7). (Ha 217-18; b 338-39). (K 50-55).
28 1. Abſch. Der Streit der philoſophiſchen Tr Schrift nicht Schritt halten kaun, z. B. vom unerreichba⸗ ren Geheimniß ſeiner dreifachen Perſönlichkeit) ſpricht. Daß aber Gott ſelbſt durch die Bibel geredet habe, kann und darf, weil es eine Geſchichtsſache iſt, der bibliſche Theolog, als ein ſolcher nicht beweiſen; denn das gehört zur philo⸗ ſophiſchen Facultät. Er wird es alſo als Glaubensſache auf ein gewiſſes, (freilich nicht erweisliches oder erklärliches) Gefühl der Göttlichkeit derfelben, ſelbſt für den Gelehrten, gründen, die Frage aber wegen dieſer Göttlichkeit (im buch⸗ ſtäblichen Sinne genommen) des Urſprungs derſelben im öffentlichen Vortrage ans Volk gar nicht aufwerfen müſſen; weil dieſes ſich darauf als eine Sache der Gelehrſamkeit doch gar nicht verſteht und hiedurch nur in vorwitzige Grü⸗ beleien und Zweifel verwickelt werden würde; da man hin⸗ gegen hierin weit ſicherer auf das Zutrauen rechnen kann, was das Volk in ſeine Lehrer ſetzt. — Den Sprüchen der Schrift einen mit dem Ausdruck nicht genau zuſammen⸗ treffenden, ſondern etwa moraliſchen Sinn unterzulegen, kann er auch nicht befugt ſein, und, da es keinen von Gott autoriſirten menſchlichen Schriftausleger giebt, muß der bibliſche Theolog eher auf übernatürliche Eröffnung des Verſtändniſſes durch einen in alle Wahrheit leitenden Geiſt rechnen, als zugeben, daß die Vernunft ſich darein menge und ihre (aller höheren Autorität e Auslegung geltend mache. — Endlich was die Vollziehung der götk⸗ lichen Gebote an unſerem Willen betrifft, ſo muß der bi⸗ bliſche Theolog ja nicht auf die Natur, d. i. das eigne mo⸗ raliſche Vermögen des Menſchen (die Tugend), ſondern auf die Gnade leine übernatürliche, dennoch zugleich moraliſche Einwirkung) rechnen, deren aber der Menſch auch nicht an⸗ ders, als vermittelſt eines inniglich das Herz umwandeln⸗ den Glaubens theilhaftig werden, dieſen Glauben ſelbſt aber doch wiederum von der Gnade erwarten kann, — Bemengt der bibliſche Theolog ſich in Auſehung irgendeines dieſer Sätze mit der Vernunft, geſetzt, daß dieſe auch mit der größten Aufrichtigkeit und dem größten Ernſt auf daſſelbe Ziel hinſtrebete, ſo überſpringt er, (wie der Bruder des Romulus, ) die Mauer des allein ſeligmachenden Kirchen⸗ glaubens, und verläuft ſich in das offene freie Feld der (A 16-18). (R 27172). (Ha 218-19; b 339-40). (K 51-52).
93 Facultär mit der theologiſchen. 39 eigenen Beurtheilung und Philoſophie, wo er, der geiſtlichen Regierung entlaufen, allen Gefahren der Anarchie ausge⸗ ſetzt iſt. — Man muß aber wohl merken, daß ich hier vom reinen (purus, putus) bibliſchen Theologen rede, der von dem verſchrieenen Freiheitsgeiſt der Vernunft und Philoſo⸗ phie noch nicht angeſteckt iſt. Denn, ſobald wir zwei Ge⸗ ſchäfte von verſchiedener Art vermengen und in einander laufen laſſen, können wir uns von der Eigenthümlichkeit jedes einzelnen derſelben keinen beſtimmten Begriff machen.
B. Eigenthümlichkeit der Juriſtenfacultät.
Der ſchriftgelehrte Juriſt ſucht die Geſetze der Siche⸗ rung des Mein und Dein (wenn er, wie er ſoll, als Be⸗ amter der Regierung verfährt) nicht in ſeiner Vernunft, ſondern im öffentlich gegebenen und höchſten Orts ſanctio⸗ nirten Geſetzbuch. Den Beweis der Wahrheit und Recht⸗ mäßigkeit derſelben, ingleichen die Vertheidigung wider die dagegen gemachte Einwendung der Vernunft, kann man billigerweiſe von ihm nicht fordern. Denn die Verord⸗ nungen machen allererſt, daß etwas recht iſt und nun nach⸗ zufragen, ob auch die Verordnungen ſelbſt recht ſein mö⸗ gen, muß von den Juriſten als ungereimt geradezu ab⸗ gewieſen werden. Es wäre lächerlich, ſich dem Gehorſam gegen einen äußern und oberſten Willen, darum, weil die⸗ ſer, angeblich, nicht mit der Vernunft übereinſtimmt, ent⸗ ziehen zu wollen. Denn darin beſteht eben das Anſehen der Regierung, daß fie den Unterthanen nicht die Freiheit läßt, nach ihren eigenen Begriffen, ſondern nach Vorſchrift In n ken Gewalt über Recht und Unrecht zu ur⸗ theilen.
In einem Stücke aber iſt es mit der Juriſtenfacultät für die Praxis doch beſſer beſtellt, als mit der theologiſchen; daß nämlich jene einen ſichtbaren Ausleger der Geſetze hat, nämlich entweder an einem Richter, oder, in der Appellation von ihm, an einer Gefegcommiffion und (in der höchſten) am Geſetzgeber ſelbſt, welches, in Anſehung der auszulegen⸗ den Sprüche eines heiligen Buchs, der theologiſchen Facul⸗ tät nicht jo gut wird. Doch wird dieſer Vorzug anderer- ſeits durch einen nicht geringeren Nachtheil aufgewogen, 40 1. Abi. Der Streit der phlloſophiſchen nämlich, daß die weltlichen Geſetzbücher der Veränderung unterworfen bleiben müſſen, nachdem die Erfahrung mehr oder beſſere Einſichten gewährt, dahingegen das heilige Buch keine Veränderung, (Verminderung oder Vermehrung) ſta⸗ tuirt, und für immer geſchloſſen zu ſein behauptet. Auch findet die Klage der Juriſten, daß es beinah vergeblich ſei, eine genau beſtimmte Norm der Rechtspflege (ius certum) zu hoffen, beim bibliſchen Theologen nicht ſtatt. Denn dieſer läßt ſich den Anſpruch nicht nehmen, daß ſeine Dog⸗ matik nicht eine ſolche klare und auf alle Fälle beſtimmte Norm enthalte. Wenn überdem die juriſtiſchen Praktiker, (Advocaten oder Juſtizeommiſſarien) die dem Clienten ſchlecht gerathen und ihn dadurch in Schaden verſetzt ha⸗ ben, darüber doch nicht verantwortlich fein wollen (ob con- silium nemo tenetur), ſo nehmen es doch die theologiſchen Geſchäftsmänner (Prediger und Seelſorger) ohne Bedenken auf ſich und ſtehen dafür, nämlich dem Tone nach, daß Alles ſo auch in der künftigen Welt werde abgeurtheilt werden, als ſie es in dieſer abgeſchloſſen haben; obgleich, wenn ſie aufgefordert würden, ſich förmlich zu erklären, ob ſie für die Wahrheit alles deſſen, was ſie auf bibliſche Autorität geglaubet wiſſen wollen, mit ihrer Seele Gewähr zu leiſten ſich getraueten, ſie wahrſcheinlicherweiſe ſich ent⸗ ſchuldigen würden. Gleichwol liegt es doch in der Natur der Grundſätze dieſer Volkslehrer, die Richtigkeit ihrer Ver⸗ ſicherung keinesweges bezweifeln zu laſſen, welches ſie frei⸗ lich um deſto ſicherer thun können, weil ſie in dieſem Leben keine Widerlegung derſelben durch Erfahrung befürchten dürfen.
O. Eigenthümlichkeit der medieiniſchen Facultät. Der Arzt iſt ein Künſtler, der doch, weil ſeine Kunſt von der Natur unmittelbar entlehnt und um deswillen von einer Wiſſenſchaft der Natur abgeleitet werden muß, als Gelehrter irgend einer Facultät untergeordnet iſt, bei der er ſeine Schule gemacht haben und deren Beurtheilung er unterworfen bleiben muß. — Weil aber die Regierung an der Art, wie er die Geſundheit des Volks behandelt, nothwendig großes Jutereſſe nimmt; ſo iſt ſie berechtigt durch eine Verſammlung ausgewählter Geſchäftsleute dieſer (A 20-22). (K 273-74). (Ha 220-21; b 341-42). (K 53-54).
Facultät mit der theologiſchen. 41 Facultät (praktiſcher Aerzte) über das öffentliche Verfahren der Aerzte durch ein Oberſanitätscollegium und Me⸗ dicinalverordnungen Aufſicht zu haben. Die letzteren aber beſtehen, wegen der beſondern Beſchaffenheit dieſer Facul⸗ tät, daß ſie nämlich ihre Verhaltungsregeln nicht, wie die vorigen zwei obern, von Befehlen eines Oberen, ſondern aus der Natur der Dinge ſelbſt hernehmen muß — wes⸗ halb ihre Lehren auch urſprünglich der philoſophiſchen Fa⸗ cultät, im weiteſten Verſtaude genommen, ae müß⸗ ten — nicht ſowohl in dem, was die Aerzte thun, als was ſie unterlaſſen ſollen: nämlich erſtens, daß es fürs Pu⸗ blikum überhaupt Aerzte, zweitens, daß es keine After⸗ ärzte gebe (kein ius impune oceidendi, nach dem Grund⸗ fat: flat experimentum in corpore vili). Da nun die Regierung nach dem erſten Prineip für die öffentliche Bequemlichkeit, nach dem zweiten für die öffentliche Sicherheit (in der Geſundheitsangelegenheit des Volks) ſorgt, dieſe zwei Stücke aber eine Polizei ausmachen, ſo wird alle Medieinalordnung eigentlich nur die mediei⸗ niſche Polizei betreffen.
Dieſe Facultät iſt alſo viel freier als die beiden erſten unter den obern, und der philoſophiſchen ſehr nahe ver⸗ wandt; ja was die Lehren derſelben betrifft, wodurch Aerzte gebildet werden, gänzlich frei, weil es für ſie keine durch höchſte Autorität ſanctionirte, ſondern nur aus der Natur geſchöpſte Bücher geben kann, auch keine eigentlichen Geſetze, (wenn man darunter den unveränderlichen Willen des Ge⸗ ſetzgebers verſteht) ſondern nur Verordnungen (Ediete), welche zu kennen nicht Gelehrſamkeit iſt, als zu der ein yſtematiſcher Inbegriff von Lehren erfordert wird, den zwar ie Facultät beſitzt, welchen aber (als in keinem Geſetz⸗ buch enthalten) die Regierung zu ſanctioniren nicht Befug⸗ niß hat, ſondern jener überlaſſen muß, indeſſen ſie, durch Dispenſatorien und Lazarethanſtalten, den Geſchäftsleuten derſelben ihre Praxis im öffentlichen Gebrauch nur zu be⸗ fördern bedacht if. — Dieſe Geſchäftsmänner (die Aerzte) aber bleiben in Fällen, welche, als die medieiniſche Polizei betreffend, die Regierung intereſſiren, dem Urtheile ihrer Facultät unterworfen.
42 1. Abſch. Der Streit der philoſophiſchen Zweiter Abſchnitt. Begriff und Eintheilung der untern Facnltät.
Man kann die untere Facultät diejenige Claſſe der Uni⸗ verſität nennen, die, oder ſo fern ſie, ſich nur mit Lehren beſchäftigt, welche nicht auf den Befehl eines Oberen zur Richtſchnur angenommen werden. Nun kann es zwar ge⸗ ſchehen, daß man eine praktiſche Lehre aus Gehorſam be⸗ folgt, fie aber darum, weil es befohlen iſt (de par le Roi) für wahr anzunehmen, iſt nicht allein objectiv (als ein Ur⸗ theil das nicht fein ſollte), ſondern auch ſubjectiv (als ein ſolches, welches kein Menſch fällen kann) ſchlechterdings unmöglich. Denn der irren will, wie er ſagt, irrt wirklich nicht, und nimmt das falſche Urtheil nicht in der That für wahr an, ſondern giebt nur ein Fürwahrhalten fälſchlich vor, das in ihm doch nicht anzutreffen iſt. — Wenn alſo von der Wahrheit gewiſſer Lehren, die in öffentlichen Vor⸗ trag gebracht werden ſollen, die Rede iſt, ſo kann ſich der Lehrer desfalls nicht auf höchſten Befehl berufen, noch der Lehrling vorgeben, ſie auf Befehl geglaubt zu haben, ſon⸗ dern nur wenn vom Thun geredet wird. Alsdenn aber muß er doch, daß ein ſolcher Befehl wirklich ergangen, inte gleichen daß er ihm zu gehorchen verpflichtet oder wenig⸗ ſtens befugt ſei, durch ein freies Urtheil erkennen, widri⸗ genfalls feine Annahme ein leeres Vorgeben und Lüge iſt. — Nun nennt man das Vermögen, nach der Autonomie, d. i. frei (Principien des Denkens überhaupt gemäß) zu urtheilen, die Vernunft. Alſo wird die philoſophiſche Fa⸗ cultät, darum, weil ſie für die Wahrheit der Lehren, die ſie aufnehmen, oder auch nur einräumen ſoll, ſtehen muß, in ſo fern als frei und nur unter der Geſetzgebung der ll: nicht der der Regierung ſtehend, gedacht werden müſſen.