herkommt, -- hat dennoch, zu seinem ewigen Ruhme, durch die trefflichen Männer, die ihn hierin vertreten, jenen Grundsatz ausdrücklich anerkannt, indem er die vorhergegangene feierliche Aufnahme in den grossen europäischen Gelehrtenbund zur Bedingung der öffentlichen Anstellung an der Universität gemacht hat, die freilich nur Er ertheilt.
Tiefer bekennt er sich daher auch zu dem Grundsatz, dass die neue Universität ihm nicht bloss eine Pflanzschule seyn soll für künftige Beamte, sondern eine freie Pflegerin in jeglicher Richtung und im weitesten, von ihm ungeschmälerten Sinne.
Die akademische Würde ist darum noch immer, was sie ursprünglich war: feierliches Symbol der Aufnahme in den grossen Bund der Veredlung des Menschengeschlechts durch wissenschaftliche Bildung; und wer sie annimmt, übernimmt dadurch feierlich vor Gott und Menschen die Verpflichtung, dieser Bestimmung allein sein Leben zu widmen, und alle andern Zwecke desselben aufzugeben.
Mag doch nun immer diese Würde oft an Unwürdige ertheilt worden seyn!
Der Unwürdige hat sie in der That nicht empfangen, sondern nur die äussere Benennung. Es kann sie Keiner erhalten, der sie nicht schon trägt in sich selbst. Der Promotionsact fügt bloss die äussere Anerkennung hinzu: es kann aber Keiner anerkannt werden für das, was er nicht ist. Auch wird der Würdige von dem, der selber würdig ist, sicherlich anerkannt. Was der, der Ideen unfähige, Pöbel dazu sage, und ob dieser unseren Grad auch ehre oder seiner zu spotten sich bestrebe, darnach fragt der Eingeweihte nicht; denn dieser Pöbel ist für ihn überhaupt nur da, als ein Gegenstand, der entpöbelt werden soll. Der rechte Doctor, der von seiner akademischen Würde, von der Würde eines geistigen Bildners der Menschheit innig durchdrungene, würde sich sogar entehrt finden, wenn er auf einmal anfinge, dem Pöbel wohlzugefallen: er würde in sich gehen und sich ernstlich prüfen, ob ihm nicht etwa eine Leichtfertigkeit angeflogen sey.
Dass es der Eine grosse, im neueren Europa zur Verbreitung der Wissenschaften geschlossene Bund ist, welcher die akademischen Würden ertheilt, spricht sich auch dadurch aus, dass jede dieser Würden in ihrer Art nur Eine ist und dieselbige, die auch überall als die Eine und selbige anerkannt wird. Die besonderen Universitäten und Facultäten sind in dieser Beziehung nur Glieder und Bevollmächtigte des ganzen Bundes, und übertragen die Würde in seinem Namen. Um dies deutlich auszusprechen und den Promovirenden sogar zu nöthigen, nicht etwa den örtlichen Grad des Doctors, sondern den Grad schlechthin zu ertheilen, haben die Universitäten eine gemeinsame Form dieser Ertheilung verfügt und auch die Sprache als die gemeinsame aller Gelehrten dabei gewählt, u. s. w.
Joannes Friderice Guilelme Himly, Joannes Alberte Eytelwein, Sigismunde Friderice Hermbstaedt, Auguste Ferdinande Bernhardi, ^etc. etc.^ ^creo, creatum renuncio, renunciatum proclamo, et publice confirmo!^ Vermischte Aufsätze.
A.
Beweis der Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks.
Ein Räsonnement und eine Parabel.
(Berliner Monatsschrift Bd. 21. S. 443-483.)
Wer schlechte Gründe verdrängt, macht bessern Platz. So urtheilte unlängst ein durch seinen Rang, und mehr noch durch seine Gerechtigkeit ehrwürdiges Gericht; und so dachte der Verfasser des Aufsatzes: »Der Bücherverlag in Betrachtung der Schriftsteller, der Verleger und des Publicums, nochmals erwogen« im Deutschen Magaz., April 1791. Die Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks schien nemlich Herrn Reimarus durch die bis jetzt angeführten Gründe noch nicht erwiesen; und er wollte durch eine scheinbare Vertheidigung desselben die Gelehrten auffordern, auf bessere gegen denselben zu denken. Denn unmöglich konnte es ihm dabei Ernst seyn; unmöglich konnte er wollen, dass die Vertheidigung eines Verfahrens sich behaupte, gegen welches jeder Wohldenkende einen inneren Abscheu fühlt.
Seine Abhandlung theilt sich, der Natur der Sache gemäss, in die zwei Fragen: über die ^Rechtmässigkeit^, und über die ^Nützlichkeit^ des Büchernachdrucks. In Absicht der ersteren behauptet er: dass bis jetzt noch kein, offenbar nur aus einem fortdauernden Eigenthume des Gelehrten an seinem Buche abzuleitendes Recht desselben, oder seines Stellvertreters, des rechtmässigen Verlegers, den Nachdruck zu verhindern, nachgewiesen sey; woraus natürlich eine Befugniss zum Nachdrucke folgen würde: mithin die Frage: ob der Nachdruck in policirten Staaten zu dulden sey? nach ihrer Abweisung vom Richterstuhle der vollkommenen Rechte, von der Beantwortung der weiteren Frage abhängen würde: ob er nützlich sey? Herr Reimarus beantwortet diese Frage bejahend, mithin auch die erste; schlägt jedoch zum Vortheile des Verfassers und seines rechtmässigen Verlegers einige Einschränkungen der allgemeinen Erlaubniss des Büchernachdruckes vor.
Herr Reimarus -- denn wir gestehen, dass wir nicht nöthig gefunden haben, die Verfasser, welche er für eben diese Meinung anführt, nachzulesen, da wir natürlicherweise voraussetzen konnten, dass er ihre Gründe benutzt, und dass die letzte Schrift dafür, die seinige, auch die stärkste seyn werde, -- Herr Reimarus also hat nicht erwiesen, noch zu erweisen gesucht, dass überhaupt kein dergleichen fortdauerndes Eigenthum des Verfassers möglich sey; sondern nur gesagt, dass man bis jetzt es noch nicht klar dargelegt habe, und einige Instanzen angeführt, die seiner Meinung nach gegen die Allgemeinheit, und mithin auch Vollkommenheit eines solchen vom Eigenthume abgeleiteten Rechts streiten würden. Wir haben also gar nicht nöthig ihm Schritt vor Schritt zu folgen, und uns auf seine Gründe einzulassen. Können wir nur ein dergleichen fortdauerndes Eigenthum des Verfassers an seine Schrift wirklich beweisen, so ist geschehen, was er verlangte, und er mag nun seine Instanzen selbst mit demselben zu vereinigen suchen. Ferner haben wir dann auch seinen Erweis der Nützlichkeit des Büchernachdrucks nicht zu beantworten; denn es kömmt sodann darauf gar nicht mehr an, da nie geschehen darf, was schlechthin unrecht ist; sey es so nützlich es wolle.
Die Schwierigkeit, welche man fand, ein fortdauerndes Eigenthum des Verfassers an sein Buch zu beweisen, kam daher, weil wir gar nichts ähnliches haben, und das, was demselben einigermaassen ähnlich zu seyn scheint, wieder in Vielem sich gar sehr davon unterscheidet. Ebendaher kömmt es, dass unser Beweis ein etwas spitzfindiges Ansehen bekommen muss, welches wir aber so gut als möglich zu poliren suchen werden. Aber der Leser lasse sich ihn dadurch nicht verdächtig werden; denn es wird sehr leicht möglich seyn, ihn ^in concreto^ klarzumachen und zu erhärten. -- Es sind nemlich eine Menge Maximen über diesen Gegenstand im Umlaufe, welche jeder von der Sache Unterrichtete, Wohldenkende und für das Gegentheil nicht Interessirte annimmt, anderer Verhalten in Dingen der Art darnach beurtheilt, und das seinige selbst einrichtet.
Lassen sich diese alle leicht und natürlich auf unseren als Princip aufgestellten Satz zurückführen, so ist dies gleichsam seine Probe; und es wird dadurch klar, dass er der Grundsatz ist, welcher allen unseren Urtheilen über diesen Gegenstand, obgleich dunkel und unentwickelt, zum Grunde lag.
Zuerst der Grundsatz: Wir behalten nothwendig das Eigenthum eines Dinges, dessen Zueignung durch einen Anderen physisch unmöglich ist. Ein Satz, der unmittelbar gewiss ist und keines weiteren Beweises bedarf.
Und jetzt die Frage: Giebt es etwas von der Art in einem Buche?
Wir können an einem Buche zweierlei unterscheiden: das ^Körperliche^ desselben, das bedruckte Papier; und sein ^Geistiges^. Das Eigenthum des ersteren geht durch den Verkauf des Buches unwidersprechlich auf den Käufer über. Er kann es lesen und es verleihen so oft er will, wiederverkaufen an wen er will, und so theuer oder so wohlfeil er will oder kann, es zerreissen, verbrennen: wer könnte darüber mit ihm streiten? Da man jedoch ein Buch selten auch darum, am seltensten bloss darum kauft, um mit seinem Papier und Drucke Staat zu machen, und damit die Wände zu tapeziren: so muss man durch den Ankauf doch auch ein Recht auf sein Geistiges zu überkommen meinen. Dieses Geistige ist nemlich wieder einzutheilen: in das ^Materielle^, den Inhalt des Buches, die Gedanken, die es vorträgt; und in die ^Form^ dieser Gedanken, die Art wie, die Verbindung in welcher, die Wendungen und die Worte, mit denen es sie vorträgt. Das erste wird durch die blosse Uebergabe des Buches an uns offenbar noch nicht unser Eigenthum. Gedanken übergeben sich nicht von Hand in Hand, werden nicht durch klingende Münze bezahlt, und nicht dadurch unser, dass wir ein Buch, worin sie stehen, an uns nehmen, es nach Hause tragen und in unserem Bücherschranke aufstellen. Um sie uns zuzueignen, gehört noch eine Handlung dazu: wir müssen das Buch lesen, seinen Inhalt, wofern er nur nicht ganz gemein ist, durchdenken, ihn von mehreren Seiten ansehen, und so ihn in unsere eigene Ideenverbindung aufnehmen. Da man indess, ohne das Buch zu besitzen, dies nicht konnte, und um des blossen Papiers willen dasselbe nicht kaufte, so muss der Ankauf desselben uns doch auch hierzu ein Recht geben: wir erkauften uns nemlich dadurch die Möglichkeit, uns die Gedanken des Verfassers zu eigen zu machen; diese Möglichkeit aber zur Wirklichkeit zu erheben, dazu bedurfte es unserer eigenen Arbeit. -- So waren die Gedanken des ersten Denkers dieses und der vergangenen Jahrhunderte, und höchstwahrscheinlich eines der ersten aller künftigen, vor der Bekanntmachung seiner merkwürdigen Werke, und noch eine geraume Zeit nachher sein ausschliessendes Eigenthum; und kein Käufer bekam für das Geld, welches er für die Kritik der reinen Vernunft hingab, ihren Geist.
Jetzt aber hat mancher hellsehende Mann sich denselben zugeeignet, und das wahrlich nicht durch Ankauf des Buches, sondern durch fleissiges und vernünftiges Studium desselben. Dieses Mitdenken ist denn auch, im Vorbeigehen sey es gesagt, das einzig passende Aequivalent für Geistesunterricht, sey er mündlich oder schriftlich. Der menschliche Geist hat einen ihm angeborenen Hang, Uebereinstimmung mit seiner Denkungsart hervorzubringen; und jeder Anschein der Befriedigung desselben ist ihm die süsseste Belohnung aller angewandten Mühe. Wer wollte lehren vor leeren Wänden, oder Bücher schreiben, die niemand läse? Das, was für dergleichen Unterricht an Gelde entrichtet wird, für Aequivalent anzusehen, wäre widersinnig. Es ist nur Ersatz dessen, was der Lehrer denen geben muss, die während der Zeit, dass er für andere denkt, für ihn jagen, fischen, säen und ernten.
Was also fürs erste durch die Bekanntmachung eines Buches sicherlich feilgeboten wird, ist ^das bedruckte Papier^, für jeden, der Geld hat es zu bezahlen, oder einen Freund, es von ihm zu borgen; und der Inhalt desselben, für jeden, der Kopf und Fleiss genug hat, sich desselben zu bemächtigen. Das erstere hört durch den Verkauf unmittelbar auf, ein Eigenthum des Verfassers (den wir hier noch immer als Verkäufer betrachten können) zu seyn, und wird ausschliessendes des Käufers, weil es nicht mehrere Herren haben kann; das letztere aber, dessen Eigenthum vermöge seiner geistigen Natur Vielen gemein seyn kann, so, dass doch jeder es ganz besitze, hört durch die Bekanntmachung eines Buches freilich auf, ^ausschliessendes^ Eigenthum des ersten Herrn zu seyn (wenn es dasselbe nur vorher war, wie dies mit manchem heurigen Buche der Fall nicht ist), bleibt aber sein mit Vielen gemeinschaftliches Eigenthum. -- Was aber schlechterdings nie jemand sich zueignen kann, weil dies physisch unmöglich bleibt, ist die ^Form^ dieser Gedanken, die Ideenverbindung, in der, und die Zeichen, mit denen sie vorgetragen werden.
Jeder hat seinen eigenen Ideengang, seine besondere Art, sich Begriffe zu machen und sie untereinander zu verbinden: dies wird, als allgemein anerkannt, und von jedem, der es versteht, sogleich anzuerkennend, von uns vorausgesetzt, da wir hier keine empirische Seelenlehre schreiben.
Alles, was wir uns denken sollen, müssen wir uns nach der Analogie unserer übrigen Denkart denken; und bloss durch dieses Verarbeiten fremder Gedanken, nach der Analogie unserer Denkart, werden sie die unsrigen: ohne dies sind sie etwas Fremdartiges in unserem Geiste, das mit nichts zusammenhängt und auf nichts wirkt. Es ist unwahrscheinlicher als das Unwahrscheinlichste, dass zwei Menschen über einen Gegenstand völlig das Gleiche, in eben der Ideenreihe und unter eben den Bildern, denken sollen, wenn sie nichts voneinander wissen, doch ist es nicht absolut unmöglich; dass aber der eine, welchem die Gedanken erst durch einen anderen gegeben werden müssen, sie in eben der Form in sein Gedankensystem aufnehme, ist absolut unmöglich. Da nun reine Ideen ohne sinnliche Bilder sich nicht einmal denken, vielweniger anderen darstellen lassen, so muss freilich jeder Schriftsteller seinen Gedanken eine gewisse Form geben, und kann ihnen keine andere geben als die seinige, weil er keine andere hat; aber er kann durch die Bekanntmachung seiner Gedanken gar nicht Willens seyn, auch diese ^Form^ gemein zu machen: denn niemand kann seine Gedanken sich zueignen, ohne dadurch, dass er ihre Form verändere. Die letztere also bleibt auf immer sein ausschliessendes Eigenthum.
Hieraus fliessen zwei Rechte der Schriftsteller: nemlich nicht bloss, wie Herr R. will, das Recht zu verhindern, dass niemand ihm überhaupt das Eigenthum dieser Form abspreche (zu fordern, dass jeder ihn für den Verfasser des Buches anerkenne); sondern auch das Recht, zu verhindern, dass niemand in sein ausschliessendes Eigenthum dieser Form Eingriffe thue und sich des Besitzes derselben bemächtige.
Doch ehe wir weitere Folgerungen aus diesen Prämissen ziehen, lasst sie uns erst ihrer Probe unterwerfen! -- Noch bis jetzt haben die Schriftsteller es nicht übel empfunden, dass wir ihre Schriften verbrauchen, dass wir sie anderen zum Gebrauch mittheilen, dass wir sogar Leihbibliotheken davon errichten, ungeachtet dies (denn wir sehen sie hier noch immer als Verkäufer an) offenbar zu ihrem Schaden gereichet; und wenn wir sie zerreissen oder verbrennen, so beleidigt dies den Vernünftigen nur alsdann, wenn es wahrscheinlich in der Absicht geschieht, ihm dadurch Verachtung zu bezeugen. Noch haben sie uns also bis jetzt durchgängig das völlige Eigenthum des ^Körperlichen^ ihrer Schriften zugestanden. -- Ebensowenig sind sie dadurch beleidigt worden, wenn man, bei wissenschaftlichen Werken, sich ihre Grundsätze eigen machte, sie aus verschiedenen Gesichtspuncten darstellte und auf verschiedene Gegenstände anwendete; oder bei Werken des Geschmackes ihre Manier, welches ganz etwas anderes ist als ihre Form, nachahmte. Sie haben dadurch eingestanden, dass das ^Gedankeneigenthum^ auf andere übergehen könne.
Aber immer ist es allgemein für verächtlich angesehen worden, wörtlich auszuschreiben, ohne den eigentlichen Verfasser zu nennen; und man hat dergleichen Schriftsteller mit dem entehrenden Namen eines Plagiars gebrandmarkt. Dass diese allgemeine Misbilligung nicht auf die Geistesarmuth des Plagiars, sondern auf etwas in seiner Handlung liegendes Unmoralisches gehe: ist daraus klar, weil wir im ersten Falle ihn bloss bemitleiden, aber nicht verachten würden. Dass dieses Unmoralische, und der Grund des Namens, den man ihm giebt, gar nicht darin gesetzt werde, weil er durch den Verkauf eines Dinges, welches Käufer schon besitzt, diesen um sein Geld bringt: ergiebt sich daraus, dass unsere schlechte Meinung von ihm nicht um das Geringste gemildert wird, wenn er ein höchstseltenes, etwa nur auf grossen Bibliotheken vorzufindendes Buch ausgeschrieben hat. Dass endlich diese Ungerechtigkeit nicht etwa darin bestehe, dass er, wie Herr R. meinen könnte, dem Verfasser seine Autorschaft abspreche: folgt daraus, weil er diese gar nicht läugnet, sondern sie nur ignorirt. Auch würde man sie vergeblich darauf zurückführen, dass er dem Verfasser die rechtmässige Ehre nicht erzeige, indem er ihn nicht nenne, wo er ihn hätte nennen sollen: indem der Plagiar nicht weniger Plagiar genannt wird, wenn er auch das Buch eines Anonymus ausgeschrieben hat. Wir können sicher jeden ehrliebenden Mann fragen: ob er sich nicht in sich selbst schämen würde, wenn er es sich nur als möglich dächte, dass er etwa eines unbekannten verstorbenen Mannes Handschrift, oder ein Buch, dessen einziger Besitzer er wäre, ausschreiben könnte?...Diese Empfindungen können, nach allem Gesagten, in nichts, als in dem Gedanken liegen: dass der Plagiar sich eines Dinges bemächtiget, welches nicht sein ist. -- Warum denkt man nun über den Gebrauch der ^eigenen Worte^ eines Schriftstellers ganz anders, als über die Anwendung seiner ^Gedanken^? Im letzteren Falle bedienen wir uns dessen, was unser mit ihm gemeinschaftliches Eigenthum seyn kann, und beweisen, dass es dieses sey, dadurch, dass wir ihm unsere Form geben; im ersten Falle bemächtigen wir uns seiner Form, welche nicht unser, sondern sein ausschliessendes Eigenthum ist.
Eine Ausnahme macht man mit den Citaten: nemlich nicht nur solchen, wo von einem Verfasser bloss gesagt wird, dass er irgend etwas entdeckt, erwiesen, dargestellt habe, wobei man sich weder seiner Form bemächtigt, noch eigentlich seine Gedanken vorträgt, sondern auf sie nur weiter fortbaut; sondern auch solchen, wo die eigenen Worte des Verfassers angeführt werden. Im letzten Falle bemächtigt man sich wirklich der Form des Verfassers, die man zwar nicht für die seinige ausgiebt, welches jedoch hier nichts zur Sache thut. Diese Befugniss scheint sich auf einen stillschweigenden Vertrag der Schriftsteller untereinander zu gründen, einander gegenseitig mit Anführung der eigenen Worte zu citiren; doch würde auch hier es niemand billigen, wenn ein anderer, ohne sichtbares Bedürfniss, besonders grosse Stellen ausschriebe. Mit nur halbem Rechte stehen unter den Ausnahmen die Blumenlesen, die ^Geiste (esprits)^, zu deren Verfertigung gemeinhin nicht viel Geist gehört, und dergleichen kleine Diebereien, die niemand sehr bemerkt, weil sie niemandem viel helfen, noch viel schaden.
Kein Docent duldet es, dass jemand seine Vorlesungen abdrucken lasse; noch nie aber hat einer etwas dagegen gehabt, wenn seine Zuhörer sich seinen Geist und seine Grundsätze eigen zu machen gesucht, und sie mündlich oder schriftlich weiter verbreitet haben. -- Worauf gründet sich dieser Unterschied? Im letzten Falle tragen sie seine Gedanken vor, die durch ihr eigenes Nachdenken, und die Aufnahme derselben in ihre Ideenreihe, die ihrigen geworden sind; im ersteren bemächtigen sie sich seiner Form, die nie ihr Eigenthum werden kann, kränken ihn also in seinem vollkommenen Rechte.
Und jetzt diese ^a priori^ erwiesenen und ^a posteriori^ durch die aus ihnen mögliche Erklärbarkeit dessen, was in Sachen der Art für recht gehalten wird, erprobten Grundsätze auf das Verhältniss des Verfassers und des Verlegers angewandt! Was überträgt der Erstere an den Letzteren, indem er ihm seine Handschrift übergiebt?...Ein Eigenthum: etwa das der ^Handschrift^? Aber die Gelehrten werden gestehen, dass diese grösstentheils des Geldes nicht werth sey; und warum verzeihen sie es sich denn nicht, mehrere von eben der Schrift an mehrere Verleger zu verkaufen? Das Eigenthum der darin enthaltenen Gedanken: dies überträgt sich nicht durch eine blosse Uebergabe; und selten würde dem Verleger viel damit gedient seyn. -- Noch weniger das der ^Form^ dieser Gedanken: denn diese ist und bleibt auf immer ausschliessendes Eigenthum des Verfassers. -- Der Verleger bekommt also durch den Contract mit dem Verfasser überhaupt kein Eigenthum, sondern unter gewissen Bedingungen nur das Recht eines gewissen ^Niessbrauches^ des Eigenthums des Verfassers, d. i. seiner Gedanken in ihre bestimmte Form eingekleidet.
Er darf, an wen er will und kann, verkaufen -- nicht die Gedanken des Verfassers und ihre Form, sondern nur die durch den Druck derselben hervorgebrachte ^Möglichkeit^, sich die ersteren zuzueignen. Er handelt also allenthalben nicht in seinem Namen, sondern im Namen und aus Auftrag des Verfassers.
Auch diese Begriffe zeigen sich in allgemein angenommenen Maximen. Warum wird selbst der rechtmässige Verleger allgemein getadelt, wenn er eine grössere Anzahl Exemplare abdrucken lässt, als er mit dem Verfasser verabredet hat? Das Recht des Verfassers, dies zu hindern, gründet sich zwar auf einen Contract, der aber nicht über das Eigenthum, sondern den Niessbrauch abgeschlossen ist. Der Verleger kann höchstens Eigenthümer dieses Niessbrauchs heissen. -- Warum dann, wenn er eine zweite Auflage besorgt, ohne Erlaubniss des Verfassers? Wie kann der Verfasser bei einer zweiten Auflage, wenn er nichts Neues hinzusetzt noch umarbeitet, von neuem Honorar vom Verleger für die blosse Erlaubniss der neuen Auflage fordern? Wären diese Maximen nicht widersprechend, wenn man annähme, dass das Buch ein Eigenthum des Verlegers würde, und nicht beständiges Eigenthum des Verfassers bliebe, so dass der Verleger fortdauernd nichts ist, als sein Stellvertreter? Wäre es nicht widersprechend, dass das Publicum, wenn es, durch einen prächtigen Titel getäuscht, ein Buch gekauft hat, in welchem es nichts, als das Längstbekannte, aus den bekanntesten Büchern ärmlich zusammengestoppelt, findet, an dem Verfasser des Buches Regress nimmt, und nicht an seinen Verleger sich hält? Ein Recht, uns zu beklagen, haben wir allerdings; wir wollten nicht bloss ein paar Alphabete gedrucktes Papier, wir wollten zugleich die ^Möglichkeit^ erkaufen, uns über gewisse Gegenstände zu belehren. Diese ward uns versprochen, und nicht gegeben.
Wir sind getäuscht, wir sind um unser Geld. Aber gaben wir dies nicht dem Verleger? War er es nicht, der uns das leere Buch dagegen gab? Warum halten wir uns nicht an ihn, als an den letzten Verkäufer, wie wir es sonst bei jedem Kaufe thun? Was sündigte der arme Verfasser?...So müssten wir nothwendig denken, wenn wir den erstern nicht als blossen Stellvertreter des letztern betrachteten, der bloss in jenes Namen mit uns handelte, und, wenn wir betrogen wurden, in jenes Namen, auf jenes Geheiss, und oft ohne selbst das geringste Arge daraus zu haben, uns betrog. -- So verhalten sich Schriftsteller, Verleger und Publicum. Und wie verhält sich zu ihnen der ^Nachdrucker^? Er bemächtigt sich -- nicht des Eigenthums des Verfassers, nicht seiner Gedanken (das kann er grösstentheils nicht; denn wenn er kein Ignorant wäre, so würde er eine ehrlichere Handthierung treiben), nicht der Form derselben (das könnte er nicht; auch wenn er kein Ignorant wäre); -- sondern des ^Niessbrauches^ seines Eigenthums. Er handelt im Namen des Verfassers, ohne von ihm Aufträge zu haben, ohne mit ihm übereingekommen zu seyn, und bemächtigt sich der Vortheile, die aus dieser Stellvertretung entstehen; er maasset sich dadurch ein Recht an, das ihm nicht zusteht, und stört den Verfasser in der Ausübung seines vollkommenen Rechtes.
Ehe wir das endliche Resultat ziehen, müssen wir noch ausdrücklich erinnern, dass die Frage gar nicht von dem ^Schaden^ ist, welchen der Nachdrucker hierdurch dem Verfasser entweder unmittelbar, oder mittelbar in der Person seines Stellvertreters zufüge. Man zeige, soviel man will, dass dadurch weder dem Verfasser, noch dem Verleger ein Nachtheil entstehe; dass es sogar der Vortheil des Schriftstellers sey, recht viel nachgedruckt zu werden, dass dadurch sein Ruhm über alle Staaten Deutschlands, von der Stapelstadt der Gelehrsamkeit bis in das entfernteste Dörfchen der Provinz, und von der Studirstube des Gelehrten bis in die Werkstätte des Handwerkers verbreitet werde: wird dadurch ^recht^, was einmal unrecht ist? Darf man jemandem wider seinen Willen und sein Recht Gutes thun? Ein jeder hat die vollkommene Befugniss, seinem Rechte nichts zu vergeben; sey es ihm auch so schädlich als es wolle. Wann wird man doch ein Gefühl für die erhabene Idee des Rechts, ohne alle Rücksicht auf Nutzen, bekommen? -- Man merke ferner, dass dieses Recht des Verfassers, welches der Nachdrucker kränkt, sich nicht, wie Herr Reimarus glaubt, auf einen vermeinten Contract desselben mit dem Publicum und auf eine jesuitische Mentalreservation in demselben gründet; sondern dass es sein natürliches, angebornes, unzuveräusserndes Eigenthumsrecht ist. Dass man ein solches Recht nicht verletzt sehen wolle, wird wohl ohne ausdrückliche Erinnerung vorausgesetzt; vielmehr müsste man dann es sagen, wenn man auf die Ausübung desselben Verzicht thun wollte.
Dies alles als erwiesen vorausgesetzt, muss, wenn jeder ein Dieb ist, der um Gewinnstes willen den Genuss des Eigenthums anderer an sich reisst, der Nachdrucker ohne Zweifel einer seyn. Wenn ferner jeder Diebstahl dadurch, dass er an Dingen geschieht, die ihrer Natur nach nicht unter Verwahrung gehalten werden können, sträflicher wird, so ist der des Nachdruckers, welcher an einer Sache verübt wird, die jedem offenstehen muss, wie Luft und Aether, einer der sträflichsten. Wird er es endlich dadurch noch mehr, an je edleren Dingen er geschieht, so ist der an Dingen, die zur Geistescultur gehören, der allersträflichste: daher man denn auch schon den Namen des Plagiats, der zuerst Diebstahl an Menschen bedeutete, auf Bücherdiebereien übertragen hat.
Und jetzt zu einigen Instanzen des Herrn Reimarus! »Wer es denn sey, der den Niessbrauch des fortdauernden Eigenthums der Verfasser bei den alten Autoren, der es bei Luthers Bibelübersetzung habe?« fragt derselbe. -- Wenn der Eigenthümer einer Sache, und seine Erben und Erbnehmer ausgestorben, oder nicht auszumitteln sind, so erbt die Gesellschaft.
Will diese ihr Recht aufgeben, und es gemein werden lassen; will es der Eigenthümer selbst: -- wer kann es wehren?
»Ob das auch ein Raub des Büchereigenthums seyn würde,« fragt Herr R.
weiter, »wenn jemand ein Buch einzeln oder in grösserer Anzahl abschreiben und die Abschriften verkaufen wolle?« Da die Liebhaber, welche ein Buch lieber in Handschrift, als gedruckt besitzen wollten, selten seyn, mithin durch diese Vervielfältigung der Exemplare weder dem Verfasser noch dem Verleger grosser Nachtheil entstehen möchte; da der Gewinn bei dieser mühsamen Arbeit nicht gross, und der Verkaufswerth wohl grösstentheils kümmerliche Bezahlung der angewandten Mühe seyn, mithin die ungerechte Habsucht des Abschreibers weniger auffallen würde: so möchten vielleicht der Erstere und der Zweite dazu schweigen. Sind aber unsere eben ausgeführten Sätze erwiesen, so bleibt an sich jeder Niessbrauch des Buches, sey er so wenig einträglich als er wolle, ungerecht; und diejenigen, welche das Buch in Abschrift zu besitzen wünschten, oder der Abschreiber, müssten darüber in Unterhandlung mit dem Verfasser treten. -- Wenn die alten Schriftsteller über den möglichen Niessbrauch der Autorschaft nicht nachgedacht hatten, oder, weil sie sein nicht begehrten, das Abschreiben ihrer Bücher jedem freistellten, dem es beliebte, und durch ihr Stillschweigen die Einwilligung dazu gaben: so hatten sie das vollkommenste Recht, -- wie jeder es hat -- ihr Recht aufzugeben; wenn sie aber gewollt hätten, so hätten sie es ebensowohl geltend machen können, als die unsrigen: denn was heute recht ist, war es ewig.
Diese Grundsätze werden durch Anwendung auf Dinge, die man oft mit ihnen verglichen und verwechselt hat, noch deutlicher werden. So hat man ^Producte der mechanischen Kunst^ mit Büchern, und das Nachmachen derselben zum Nachtheil des Erfinders mit dem Nachdrucke verglichen; -- wie passend oder unpassend, werden wir sogleich sehen. Auch ein solches Werk hat etwas Körperliches: die Materie, aus der es verfertigt ist, Stahl, Gold, Holz und dergleichen; und etwas Geistiges: den Begriff, der ihm zum Grunde liegt (die Regel, nach der es verfertigt ist). Von diesem Geistigen kann man nicht sagen, dass es eine dem Verfertiger eigenthümliche Form habe, weil es selbst ein Begriff einer ^bestimmten^ Form ist -- die Form der Materie, das Verhältniss ihrer einzelnen Theile zur Hervorbringung des beabsichtigten Zwecks; -- welches folglich nur auf einerlei Art, einem deutlich gedachten Begriffe gemäss, bestimmt seyn kann. Hier ist es das Körperliche, welches, ^insofern es nicht durch den Begriff bestimmt wird^, eine besondere Form annimmt, von welcher die Nettigkeit, die Eleganz, die Schönheit des Kunstwerkes, insofern sie nicht auf den hervorzubringenden Zweck bezogen wird, abhängt: an welcher man z. B. die Arbeiten der Engländer, die Arbeiten eines gewissen bestimmten Meisters, von jeder andern unterscheidet, ohne eigentlich und deutlich angeben zu können, worin der Unterschied liege.
Diese Form des Körperlichen kann auch ein Buch haben, und durch sie wird die Reinheit und Eleganz des Druckes bestimmt; in dieser Rücksicht ist es Product der mechanischen Kunst, und gehört unter die nun leicht zu entwickelnden Regeln derselben.
Angenommen, was allgemein anzunehmen ist, dass durch den Verkauf einer Sache dem Käufer das Eigenthum alles desjenigen übertragen werde, dessen Zueignung physisch möglich ist: was wird durch den Verkauf eines solchen Kunstwerkes dem Käufer übertragen? Jedem ohne Zweifel das Eigenthum des materiellen Körperlichen, nebst der Möglichkeit, das Werk zu dem verlangten Zwecke zu gebrauchen, wenn er will, ihn kennt und ihn dadurch zu erreichen weiss. Die Möglichkeit, sich den dem Werke zu Grunde liegenden Begriff (nemlich die Regel, nach der es verfertigt ist) zuzueignen, ist nicht die Absicht des Verkaufs, und gemeinhin auch nicht des Kaufs, wie bei einem Buche, wo dies offenbar die Absicht ist. Auch wird sie durch den Verkauf nicht jedem, sondern bloss dem, der dazu die nöthigen Kenntnisse hat, übergeben. Das Eigenthum dieses Begriffs aber wird durch den Verkauf gar nicht übergeben; sondern zur Zueignung desselben gehört noch die Handlung des Käufers, dass er das Werk untersuche, es vielleicht zerlege, darüber nachdenke u. s. w. Aber dennoch ist es nicht nur physisch möglich, sondern auch oft sehr leicht, die Regel der Verfertigung des Werkes zu finden. Diesen Begriffen nun seine Form zu geben, muss man selbst Künstler, und zwar Künstler in dieser Kunst seyn. Die Form des ersten Verfertigers wird man dem Körperlichen nie geben; aber es kommt darauf nicht an, der Unterschied ist meistens ganz unbemerkbar, und oft wird der zweite Verfertiger ihm eine weit schönere geben. Man kann folglich nicht nur das Eigenthum der Materie, sondern unter gewissen Bedingungen auch das des Begriffs, nach welchem sie bearbeitet ist, sich erwerben; und da man das Recht hat, sein Eigenthum auf jede beliebige Art zu benutzen, so hat man ohne Zweifel auch das, dies Kunstwerk nachzumachen. Allein, die Ausübung dieses Rechtes ist nicht billig: es ist nicht billig, dass der Mann, welcher Jahre lang Fleiss, Mühe und Kosten aufwendete, durch die erste Bekanntmachung des Resultats seiner jahrelangen Arbeit, welches von der Art, dass jeder desselben sich bemächtigen kann, der es siehet, um alle Frucht dieser Arbeit gebracht werde. Da aber in Sachen des Gewinnstes auf die Billigkeit anderer nicht sehr zu rechnen ist, so tritt der Staat ins Mittel, und macht durch ein ausdrückliches Gesetz, genannt ^Privilegium^, dasjenige Rechtens, was vorher nur Sache der Billigkeit war. Weil indess durch ein solches Gesetz das natürliche Recht anderer allerdings eingeschränkt, und sie dessen beraubt werden, besonders dadurch beraubt werden, dass man das, was von ihrem guten Willen abhing, und ihnen ein Verdienst geben konnte, ihnen abnöthigt, und sie dadurch wenigstens der Entdeckung dieses Verdienstes beraubt: so hebt der Staat dieses Gesetz wieder auf, sobald seine Absicht, den ersten Erfinder zu entschädigen, erreicht ist, und giebt den Menschen ihr angebornes und durch Nachdenken und Studium behauptetes Recht wieder.
Ein solches Privilegium geht also auf den Gebrauch des erworbenen Begriffs; und nur dasjenige Bücherprivilegium würde mit ihm zu vergleichen seyn, welches verböte, innerhalb zehn Jahren nichts über ^gewisse Materien^, als z. B. keine Metaphysik, keine Naturlehre, zu schreiben. -- Verwechselte etwa Herr R., dessen Vorschläge bei Bücherprivilegien eben dahin auslaufen, Bücher mit mechanischen Kunstwerken, als ob zu ihrer Verfertigung nichts weiter gehöre, als etwa ein Recept, ein Buch zu machen im Kopfe, und übrigens gelenke Finger, Papier und Dinte?
Das Recht des Käufers, das Gekaufte nachzumachen, geht, soweit die physische Möglichkeit geht, es sich zuzueignen; und diese nimmt ab, je mehr das Werk von der Form abhängt, welche wir uns nie eigen machen können. Diese Gradation geht in unmerklichen Abstufungen von der gemeinen Studirlampe bis zu Correggio's Nacht. Letztere hat nie um ein Privilegium nachgesucht, und ist darum doch nicht nachgemacht worden.
Zwar Farben auftragen, Licht und Schatten, und ein Kind und eine junge Frau malen, kann jeder Pinsler; aber es ist uns nicht darum, es ist uns um die nicht zu beschreibende, aber zu fühlende Form des Vortrags zu thun. -- Kupferstiche von Gemälden sind keine Nachdrücke: sie verändern die Form. Sie liefern Kupferstiche, und keine Gemälde; und wem sie den letzteren gleich gelten, dem bleibt es unbenommen. Auch Nachstechen schon abgestochener Gemälde ist nicht Nachdruck; denn jeder giebt seinem Stiche seine eigene Form. Nachdruck wäre nur das, wenn jemand sich der Platte des Andern bemächtigte und sie abdruckte.
Und nach dieser Unterscheidung nun die Frage: Was ist ein Bücherprivilegium? Ein Privilegium überhaupt ist Ausnahme von einem allgemein geltenden Gesetze der natürlichen oder der bürgerlichen Gesetzgebung. Ueber Büchereigenthum ist bis jetzt kein bürgerliches Gesetz vorhanden; also muss ein Bücherprivilegium eine Ausnahme von einem Naturgesetze seyn sollen. Ein dergleichen Privilegium sagt, ein gewisses Buch solle nicht nachgedruckt werden; es setzt mithin ein Gesetz der Natur voraus, welches so lauten müsste: Jeder hat ein Recht, jedes Buch nachzudrucken. -- Es ist also doch wahr, dass das Nachdruckerrecht selbst von denen, in deren Hände die Menschheit alle ihre Rechte zur Aufbewahrung überlieferte, von den Regenten, als ein allgemein gültiges Naturrecht anerkannt werde? Doch wahr, dass selbst die Gelehrten es dafür anerkennen; denn was kann die Bitte um ein Privilegium anders heissen, als: Ich erkenne an, dass vom Tage der Publication meines Werkes jeder, wer will, das unbezweifelte Recht hat, sich das Eigenthum und jeden möglichen Nutzen desselben anzumaassen, bitte aber um meines Vortheils willen, die Rechte der Menschheit einzuschränken. -- Hat man sich je einen Freibrief gegen Strassenräuber geben lassen? -- »Aber ein Bücherprivilegium ist kein Freibrief gegen Strassenräuber; es ist eine Bedeckung von Husaren«, sagt man mir. Wenn dies wahr wäre, wenn es in Ländern wahr seyn könnte, wo die Strassenräuber nicht, wie in Arabien, ungebändigt in den Wäldern herumstreifen, sondern zu jeder Stunde durch die obrigkeitliche Gewalt