Der Staat schafft nicht durch seinen nackten Willen diesen Zu- sammenhang, weder in abstracto, wie er in allen Rechtsordnungen gleichförmig wiederkehrt, noch den konkreten Zusammenhang in einer einzelnen Rechtsordnung. Das Recht wird in dieser Rücksicht nicht gemacht, sondern gefunden. So paradox es lautet: Dies ist der tiefe Gedanke des Naturrechts. Der älteste Glaube, welchem gemäß die Rechtsordnung des einzelnen Staats von Göttern stammte, setzte sich in dem Fortgang des griechischen Denkens in den Satz um, daß ein göttliches Weltgesetz der hervorbringende Grund aller Staats- und Rechtsordnung sei.^ Dies war die älteste Form der Annahme eines natürlichen Rechtes in Europa. Sie faßte dasselbe noch als die Grund- lage jeder einzelnen positiven Gesetzgebung auf. Als die ersten Theore- tiker, welche die Gesetzgebung der Natur zu den positiven Gesetzen des einzelnen Staats in Gegensatz stellten und so das Naturrecht verselb- ständigten, treten in den Trümmern des älteren griechischen Natur- rechts Archelaos und Hippias hervor; es war die geschichtliche Be- deutung des letzteren, daß er, offenbar im Zusammenhang mit seinen archäologischen Studien, die ungeschriebenen Gesetze, welche sich gleichmäßig bei den verschiedensten, durch ihre Sprachen getrennten Völkern finden und die daher nicht durch Rezeption von einem zum anderen gebracht sein können, als Naturrecht von dem positiven Rechte schied und dem letzteren die Verbindlichkeit absprach. 2 Ein bedeut- sames Denkmal dieses Stadiums des Naturrechts bilden die Tragödien des Sophokles, welche diesen Gegensatz der ungeschriebenen Normen des Rechtes und der positiven Gesetzgebung zweifellos aus den De- batten jener Zeit aufnahmen, ihm aber einen klassischen Ausdruck gaben. Bildete so das Naturrecht den Gedanken eines Zweckzusam- menhangs im Rechte aus, welchem gemäß dasselbe ein System ist — ' Dieses Stadium des griechischen Denkens über Recht und Staat ist noch erhalten in dem Fragment des Heraklit: xpeqpovrai yöp ircivTec oi dvepojmvoi vÖ|lioi öirö ^vöc xoO öeiou' Kpaxeci -föp tocoOtov ököcov eBeXei Kai dtapKeei uäci Koi TreprfiveTOi (Stob. flor. III, 84), sowie in den verwandten Stellen des Aschylos und Pindar. Die Stelle des letzteren: KOTä q)üciv vö|Lioc 6 TTÖvroiv ßaciXeüc usw. (fr. XI, 48) ist für die Entwicklung des Be- griffs besonders bemerkenswert. Eine Stelle des Demosthenes, in welcher der v6|aoc in erster Linie als ein €Üpri|ua Koi btüpov OeiLv, in zweiter als iTÖXeujc cuvöriKTi KOivr) aufge- faßt und in seiner Verbindlichkeit erklärt wird, ist durch Marcian in die Pandekten ge- - Den Einfluß seiner archäologischen Studien auf eine solche vergleichende Sammlung finde ich Clemens Strom. VI, 624. Die Relation über das Gespräch zwischen Hippias und Sokrates (Xenoph. Memorabil. 4, 4) ist zweifellos echt, aber entstellt und verworren, da die Ansicht des Hippias sicher bei dem Beginn des Gesprächs in ihm ausgebihlet war, wie ja auch der Eingang uns beweist, sonach die Gesprächführung dementsprechend anders vor- gestellt werden muß.
Verhältnis zwischen Rechts- und Staatswissenschaften 79 mochte es nun diesen als einen göttlichen oder einen natürlichen Zu- sammenhang fassen —, so unterschied es von ihm naturgemäß das, was der Wille des Verbandes hinzugefügt hat. So stellen die mittel- alterlichen Naturrechtslehrer dem natürlichen System das aus der Ge- walt des Verbands entsprungene positive Recht gegenüber. ^ Auf dem Tatbestand, den das Naturrecht so auszudrücken ver- suchte, beruht die eine Seite des Verhältnisses zwischen Rechts- und Staatswissenschaften: die relative Selbständigkeit der ersteren. Das Recht ist Selbstzweck. Das Rechtsbewußtsein wirkt im Vorgang der Entstehung und Aufrechterhaltung der Rechtsordnung mit den or- ganisierten Gesamtwillen zusammen. Denn es ist Willensinhalt, dessen Macht in die Tiefe der Persönlichkeit und des religiösen Erlebnisses zurückreicht.
Die Konzeption des Naturrechts wurde dadurch fehlerhaft, daßi dieser Zweckzusammenhang im Recht losgelöst von seinen Beziehun- gen, insbesondere denen zum Wirtschaftsleben sowie zur T.ußeren Or- ganisation der Gesellschaft, betrachtet und in eine Region jenseit der geschichtlichen Entwicklung versetzt wurde. So nahmen Abstraktionen den Platz der Wirklichkeiten ein; die Mehrheit der Gestaltungen der Rechtsordnung blieb der Erklärung unzugänglich.
Der Kern dieser abstrakten Theorien kann nur durch die Methode, welche allen Wissenschaften der Gesellschaft gemeinsam ist, nämlich Verbindung geschichtlicher mit psychologischer Analysis, eine wissen- schaftliche Bearbeitung empfangen. An diesem Punkte ist ein weiterer Schluß in der Verkettung der Gedanken möglich, welche in die Stel- lung der Einzelwissenschaften des Geistes zu ihrer Grundlegung zu- rückführen. Dies Problem, welches sich das Naturrecht stellte, ist nur lösbar im Zusammenhang der positiven Wissen- schaften des Rechts. Diese ihrerseits können ein klares Bewußt- sein der Stellung der Abstraktionen, durch welche sie erkennen, zu der Wirklichkeit nur vermittels einer grundlegenden erkenntnistheore- tischen Wissenschaft, vermittels der Feststellung der Beziehung der Begriffe und Sätze, deren sie sich bedienen, zu den psychologischen und psychophysischen erhalten. Hieraus folgt, daß es eine besondere Philosophie des Rechts nicht gibt, daß vielmehr ihre Aufgabe dem philosophisch begründeten Zusammenhang der positiven Wissenschaf- ten des Geistes wird anheimfallen müssen. Dies schließt nicht aus, daß Arbeitsteilung und Schulbetrieb es nützlich erscheinen lassen, daß ^ Um Mißverständnisse zu verhüten, merke ich an: Von dieser naturrechllichen Theorie muß die andere ganz abgetrennt werden, welche in der negativen Schule der Theoretiker der Gewalt und der Interessen sich entwickelt hat, deren Hauptvertreter im Altertum Thrasy- machos war und von der uns Plato eine systematische Darstellung hinterlassen hat.
8o Erstes einleitendes Buch die Aufgabe der allgememen Rechtswissenschaft auch in der Form des Naturrechts immer wieder einmal gelöst werde; aber es bestimmt den methcxiischen Zusammenhang, in dem schlechterdings die Lösung einer solchen Aufgabe stehen muß.
Und wie könnte nun diese allgemeine Rechtswissenschaft das Recht anders als in seinem lebendigen Zusammenhang mit den Ge- samtwillen innerhalb der Organisation der Gesellschaft erkennen? Die Tragweite der Tatsachen der Rechtsüberzeugungen und der mit ihnen verbundenen elementaren psychischen Regungen, des Gewohnheits- rechts, des Völkerrechts kann nur so weit reichen, die Existenz eines Bestandteils in der menschlichen Natur zu erweisen, auf welchem der Charakter des Rechts als eines Selbstzwecks beruht. Diese Beweis- führung wird eine wichtige Ergänzung durch die historische Erörte- rung der Beziehungen von Rechtsbegriffen und Rechtsinstituten zu reli- giösen Ideen erhalten, welche wir an den auffaßbaren Anfängen un- serer Kultur gewahren. Aber — das ist die andere Seite dieses Ver- hältnisses von Recht und Staat — keine Argumentation kann die Trag- weite haben, die Existenz eines von der äußeren Organisation der Ge- sellschaft unabhängigen tatsächlichen Rechts zu erweisen. Die Rechts- ordnung ist die Ordnung der Zwecke der Gesellschaft, welche von der äußeren Organisation derselben durch Zwang aufrechterhalten wird. Und zwar (S. "]"]. 78) bildet der Zwang des Staats (das Wort in dem S. 77 entwickelten allgemeinen Verstände genommen) den entschei- denden Rückhalt der Rechtsordnung; aber äußere Bindung der Willen sahen wir durch die ganze organisierte Gesellschaft verbreitet (S.67ff. ), und so erklärt sich, daß in dieser auch andere Gesamtwillen neben dem Staat Recht bilden und aufrechterhalten. Jeder Rechtsbegriff enthält also das Moment der äußeren Organisation der Geseilschaft in sich. Andererseits kann jeder Verband nur in Rechtsbegriffen kon- struiert werden. Dies ist ebenso wahr, als daß das Verbandsleben der • Menschheit nicht aus dem Bedürfnis der Rechtsordnung erwachsen ist und daß der Staatswille nicht erst mit seinen Rechtsordnungen das Rechtsbewußtsein geschaffen hat.
So wird die andere Seite des Verhältnisses zwischen Rechts- und Staatswissenschaften sichtbar: jeder Begriff in jenen kann nur ver- mittels der Begriffe in diesen entwickelt werden und umgekehrt.
Die Untersuchung der beiden Seiten des Rechts in der allgemeinen Rechtswissenschaft führt zu einem noch allgemeineren Problem, wel- ches über das Recht hinausgreift. Der Zweckzusammenhang, welchen das Recht enthält, hat sich vermittels der einzelnen Gesamtwillen, in der Arbeit der einzelnen Völker, sonach geschichtlich entwickelt. Der Gegensatz des 18. Jahrhunderts, welches die geschichtlich-gesell- Staat nicht ein Ausschnitt, sondern ein Teilinhalt schaftliche Wirklichkeit in einen Inbegriff von natürlichen Systemen auflöste, die den Einwirkungen des geschichtlichen Pragmatismus unterliegen, und der historischen Schule des 19. Jahrhunderts, welche sich dieser Abstraktion entgegensetzte, aber, trotz ihres höheren Stand- punktes, infolge des Mangels einer wahrhaft empirischen Philosophie eine in Begriffen und Sätzen klare und so verwertbare Erkenntnis der geschichtlich-gesellschaftlichen Wirklichkeit nicht erreichte, kann nur in einer Grundlegung der Geisteswissenschaften aufgehoben werden, welche den Standpunkt der Erfahrung, der unbefangenen Empirie auch gegenüber dem Empirismus durchführt. Von einer solchen Grund- legung aus können die Probleme, die am Recht hervortreten, sich einer Auflösung nähern: Fragen, die mit der Menschheit selber heran- gewachsen sind, welche schon im 5. Jahrhundert vor Christo die Gei- ster beschäftigt haben und noch gegenwärtig die Jurisprudenz in ver- schiedene Heerlager teilen, andere Fragen, welche heute zwischen dem Geiste des 18. und dem des 19. Jahrhunderts schweben.
Jenseit dieser Wurzeln der menschlichen Existenz und des gesell- schaftlichen Zusammenlebens treten dann Systeme und Ver- bände deutlicher auseinander. Die Religion, als ein System des Glaubens, ist in solchem Grade von dem Verbände ablösbar, in welchem sie wohnt, daß ein hervorragender und gläubiger Theologe der letzten Generation die Angemessenheit von kirchlichen Verbänden an unser gegenwärtiges christliches Leben in Abrede stellen konnte. In Wissenschaft und Kunst erreicht aber die Koordination von selbständigen Einzeltätigkeiten einen solchen Grad von Ausbildung, daß hinter ihrer Bedeutung die der Verbände, welche sich zur Ver- wirklichung der künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecke gebil- det haben, ganz zurücktritt; dementsprechend entwickeln die Wissen- schaften, welche diese Systeme zum Gegenstand haben, Ästhetik und Wissenschaftslehre, ihr Objekt, ohne je solcher Verbände zu gedenken.
Solchergestalt hat eine ihrer selbst unbewußte Kunst der Ab- straktion mit zunehmender Klarheit diese beiden Klassen von Wissen- schaften voneinander gesondert. Dies tat sie, obwohl naturgemäß die Vorbildung des einzelnen, seine Tätigkeit an den Verbänden das Stu- dium des Systems mit dem des Verbandes verknüpfte.
Aus diesen Darlegungen über das Verhältnis des Verbandes zum System entspringt schließlich eine methodisch wichtige Folgerung in bezug auf die Natur der Wissenschaften, welche die äußere Organisation der Menschheit zu ihrem Objekt haben.
Die Wissenschaften der äußeren Organisation der Gesellschaft haben sowenig als die von den Systemen der Kultur die konkrete Wirklichkeit selber zu ihrem Gegenstande. Alle Theorie erfaßt nur Diltheys Schriften I 6 ■ o2 Erstes einleitendes Buch Teilinhalte der komplexen Wirklichkeit; die Theorien des geschicht- lich-gesellschaftlichen Lebens scheiden die unermeßlich verwickelte Tatsächlichkeit, der sie sich nähern, um in sie einzudringen. So hebt die Wissenschaft auch aus der Wirklichkeit des Lebens den Verband als Gegenstand heraus. Eine Gruppe von Individuen, die in einem Verbände verknüpft ist, geht niemals in diesem gänzlich auf. In dem modernen Leben ist in der Regel ein Mensch Mitglied mehrerer Ver- bände, welche einander nicht einfach untergeordnet sind. Aber auch wenn ein Mensch nur einem Verbände angehörte: sein ganzes Wesen geht doch in denselben nicht ein. Denkt man sich den ältesten Fa- milienverband, so hat man den elementaren sozialen Körper vor sich, die konzentrierteste Form von Wülenseinheit, die unter Menschen denkbar ist. Und doch ist auch in ihr die Vereinigung der Willen nur relativ; die Individuen, aus denen sie sich zusammenfügt, gehen nicht gänzlich in sie als in ihre Einheit auf. Das, was die Anschauung als Land, Volk und Staat unwillkürlich räumlich abgrenzt imd so als eine volle Wirklichkeit bei dem Namen Deutschland oder Frankreich vorstellt, ist nicht der Staat, ist nicht der Gegenstand der Staats- wissenschaften. So tief auch die starke Hand des Staats in die Lebenseinheit des Individuums, dieses an sich reißend, greift: der Staat ver- bindet und imterwirft die Individuen nur teilweise, nur relativ: Etwas in ihnen ist, das nur in der Hand Gottes ist. So vieles auch die Staats- wissenschaften von den Bedingungen dieser Willenseinheit einbegrei- fen: direkt haben sie es nur mit einer in der Abstraktion allein dar- stellbaren Teiltatsache zu tun, und von der Realität, welche die auf einem Territorium lebenden Menschen bilden, lassen sie einen Rück- stand von sehr großer Erheblichkeit zurück. Die Staatsgewalt selber umfaßt nur ein bestimmtes dem Staatszweck unterworfenes Quantum der gesamten Volkskraft, das freilich größer sein muß als irgendeine andere Kraft auf seinem Territorium, welches aber das ihm notwen- dige Machtübergewicht nur durch seine Organisation und durch die Mitwirkung von psychologischen Motiven empfängt. ^ Innerhalb der äußeren Organisation ist neuerdings vom Staat ^ Diese Auffassung, welche von der im Begriff des Staats vollzogenen Abstraktion ausgeht, findet sich in Übereinstimmung mit der aus besonnener Empirie, wie sie ihm eigen war, geschöpften Begriffsbestimmung Mohls: „Der Staat ist ein dauernder einheitlicher Organismus derjenigen Einrichtungen, welche, geleitet durch einen Gesamtwillen, sowie aufrechterhalten und durchgeführt durch eine Gesamtkraft, die Aufgabe haben, die jeweiligen erlaubten Lebenszweck e eines bestimmten und räumlich abgeschlossenen Volkes und zwar vom einzelnen bis zur Gesellschaft, zu fördern, soweit von den Betreffenden nicht dieselben mit eigenes Kräften befriedigt werden können und sie Gegenstand eines gemein- samen Bedürfnisses sind." Aus dieser Definition folgt, daß die Staatswissenschaft den Teil- inhalt der Wirklichkeit, welchen sie zum Gegenstand hat, nur in der Beziehung auf diese, "Wirklichkeit auffassen kann.
Die Gesellschaftswissenschaft 83 die Gesellschaft (das Wort in einem engeren Verstände gefaßt) unterschieden worden.
Das Studium der äußeren Organisation der Gesellschaft hat, seit- dem es in Europa auftrat, seinen Mittelpunkt in der Staats Wissen- schaft. In der Abenddämmerung des Lebens der griechischen Po- litien treten die zwei großen Staatstheoretiker hervor, welche das Fun- dament dieser Wissenschaft gelegt haben. Wohl bestanden damals noch die Phylen und Phratrien einerseits, die Demen andererseits, als die Reste der alten Geschlechter- und Gemeindeordnungen, besaßen Rechtspersönlichkeit und Vermögen, neben ihnen bestanden auch freie Genossenschaften. Aber im positiven Rechte Athens scheint ^ zwischen dem Beschluß einer Korporation und der Abrede für eine gemeinsame Handelsuntemehmung kein Unterschied bestanden zu haben. Unter dem allgemeinen Begriff von Koivuuvia wurde das ganze Verbandsleben befaßt und eine Unterscheidung wie die römische zwischen univer- sitas und societas hatte sich nicht herausgebildet. Aristoteles formu- liert daher nur das Ergebnis der griechischen Verbandsentwicklung, wenn er von dem Begriff der Koivujvia in seiner Politik ausgeht, das genetische Verhältnis entwickelt, das von dem Familienverband zu dem Dorfverband (kuu,uti), von diesem zum Stadtstaat (ttöXic) führt, alsdann aber den Dorfverband, als ein Stadium von nur geschicht- lichem Interesse in seiner politischen Theorie selber verschwinden läßt und den freien Genossenschaften keine Stelle in seinem Staate zuteilt. War doch im griechischen Leben in der Herrschaftsordnung des Stadtstaates alles Verbandsleben untergegangen. — Es entwickelten sich dann weitere Bestandteile einer Theorie der äußeren Organi- sation der Gesellschaft in der Rechtswissenschaft, in der kirchlichen Wissenschaft: am hellen Tage der Geschichte sehen wir den größten Verband, den Europa hervorgebracht hat, die katholische Kirche, heranwachsen und in theoretischen Formeln seine Natur aussprechen, aus ihr heraus seine Rechtsordnung sich schaffen.
Die europäische Gesellschaft zeigte nach der Französischen Revo- lution ein ganz neues Phänomen, als sozusagen die Hemmungsappa- rate, welche in ihrer früheren äußeren Organisation zwischen den star- ken Leidenschaften der arbeitenden Klassen und der die Eigentums- und Rechtsordnung aufrechterhaltenden Staatsmacht bestanden hatten, nunmehr größtenteils weggefallen waren und das rapide Wachstum der Industrie und der Verkehrsverbindungen eine täglich anwachsende Masse von Arbeitern, durch Interessengemeinschaft über die Grenzen der Einzelstaaten hinaus verbunden, durch den Fortschritt der Auf- ' Vgl. das Solon zugeschriebene Gesetz Corp. jur. 1. 4 Dig. de coli. 47, 22.
6* 84 Erstes einleitendes Buch klärung ihrer Interessen immer deutlicher bewußt, der Staatsmacht gegenüberstellte. Aus der Auffassung dieser neuen Tatsache entsprang der Versuch einer neuen Theorie, der Gesellschaftswissen- schaft. In Frankreich bedeutete Soziologie die Ausführung der gi- gantischen Traumidee, aus der Verknüpfung aller von der Wissen- schaft gefundenen Wahrheiten die Erkenntnis der wahren Natur der Gesellschaft abzuleiten, auf Grund dieser Erkenntnis eine neue, den herrschenden Tatsachen der Wissenschaft und Industrie entsprechende äußere Organisation der Gesellschaft zu entwerfen sowie vermittels dieser Erkenntnis die neue Gesellschaft zu leiten. In diesem Ver- stände hat während der gewalttätigen Krisen in der Wende des Jahr- hunderts der Graf Saint-Simon den Begriff der Soziologie entwickelt. Sein Schüler Comte hat die angestrengte Arbeit eines.ganzen Lebens mit folgerichtiger Beharrlichkeit dem systematischen Aufbau dieser Wissenschaft gewidmet.
In der Rückwirkung auf diese Arbeiten, unter dem Einfluß der- selben Lage der Gesellschaft entstand in Deutschland der Begriff und Versuch einer Gesellschaftslehre. ^ In gesundem, wissenschaftlich posi- tivem Sinn, unternahm sie nicht, die Staatswissenschaften durch ein Ganzes von ungeheueren Dimensionen zu ersetzen: sie wollte sie er- gänzen. Das Unzureichende des abstrakten Staatsbegriffs war, seit den ersten Blicken von Schlözer, durch die historische Schule immer deutlicher zum Bewußtsein gekommen, diese hatte die Tatsache des Volkes durch ihre Arbeiten in einer ganz neuen Tiefe gesehen. Hegel, Herbart, Krause wirkten in derselben Richtung. Es kann nicht be- stritten werden, daß man, von dem Einzelleben der Individuen zur Staatsmacht fortschreitend, zwischen beiden ein weites Reich von Tat- sachen antrifft, welche dauernde Beziehungen dieser Individuen auf- einander und die Welt der Güter enthalten. Der Staatsmacht stehen die Individuen nicht als isolierte Atome gegenüber, sondern als ein Zusammenhang. Im Sinne imserer bisherigen Darlegungen wird man weiter anerkennen müssen, daß auf der Grundlage der natürlichen Familiengliederung und der Niederlassung, im Ineinandergreifen der Tätigkeiten des Kulturlebens in ihren Beziehungen auf die Güter eine Organisation entsteht, welche der Staat von Anfang an trägt und er- möglicht, welche aber nicht ganz, wie sie ist, in den Zusammenhang der Staatsgewalt eingegliedert wird. Die Ausdrücke Volk und Gesell- schaft haben zu dieser Tatsache eine augenscheinliche Beziehung.
^ Zu der gründlichen Übersicht der Literatur in Mohls Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften I, 1855, S. 67fiF. bemerke ich, daß der erste (und fruchtbarste) Ent- wurf (was Mohl S. lOl nicht hervorgehoben) hinter 1850 zurückgeht und in Steins Sozialis- mus Frankreichs 2. Aufl. 1848, S. 14 ff. sich findet.
Die Gesellschaftswissenschaft 85 Die Frage nach der Existenzberechtigung einer besonderen Ge- sellschaftswissenschaft ist nicht die über die Existenz dieser Tatsache, sondern über die Zweckmäßigkeit, sie zum Gegenstand einer beson- deren Wissenschaft zu machen. — Im ganzen gleicht die Frage, ob irgendein Teilinhalt der Wirklichkeit geeignet sei, von ihm aus be- wiesene und fruchtbare Sätze zu entwickeln, der Frage, ob ein Messer, das vor mir liegt, scharf sei. Man muß schneiden. Eine neue Wissen- schaft wird konstituiert durch die Entdeckung wichtiger Wahrheiten, aber nicht durch die Absteckung eines noch nicht okkupierten Ter- rains in der weiten Welt von Tatsachen. Das muß gegen den Ent- wurf Robert von Mohls Bedenken erregen. Dieser geht davon aus, daß zwischen Einzelperson, Familie, Stamm und Gemeinde ^ einer- seits, demx Staat andererseits, gleichförmige Beziehungen und infolge- dessöi bleibende Gestaltungen einzelner Bestandteile der Bevölkerung sich befinden: solche werden durch die Gemeinschaft der Abstam- mung von bevorzugten Familien, die Gemeinschaft der persönlichen Bedeutung, der Verhältnisse des Besitzes und Erwerbs sowie der Reli- gion gebildet. Ob auf Grund dieser Abgrenzung eines Tatbestandes eine „allgemeine Gesellschaftslehre, d.h. Begründung des Begriffs und der allgemeinen Gesetze" 2 der Gesellschaft notwendig sei, würde nur durch die Auffindung dieser Gesetze bewiesen werden können. Jede andere Art von Erörterung scheint kein Ergebnis zu versprechen. — In vieljähriger Arbeit hat Lorenz von Stein versucht, einen solchen Zusammenhang von Wahrheiten zu entwickeln; was er anstrebt, ist eine wirkliche erklärende Theorie, welche zwischen die Güterlehre 3, in der letzten Fassung: zwischen die Erkenntnis der wirtschaftlichen Tätigkeit, der Arbeit des Gottesbewußtseins und der Arbeit des Wis- sens^ einerseits und die Staatswissenschaft andererseits treten soll. Übertragen wir das in den hier entwickelten Zusammenhang, so wäre diese Wissenschaft das Bindeglied zwischen den Wissenschaften von den Systemen der Kultur und der Staatswissenschaft. Die Gesellschaft ist ihm, dementsprechend, eine dauernde und allgemeine Seite in allen Zuständen der menschlichen Gemeinschaft, ein wesentliches und macht- volles Element der ganzen Weltgeschichte. ^ Erst wenn wir an einer späteren Stelle seine tiefgedachte Theorie einer logischen Prüfung unterwerfen, kann die Frage entschieden werden, ob die von ihm ent- ^ So nachdem er auf Grund der Einwendungen Treitschkes (Gesellschaftswissen- schaft 1859) die Gemeinde aus seiner Gesellschaftslehre ausgeschieden hatte. Vgl. darüber Enzyklopädie der Staatswissenschaften. 2. Aufl. 1872, S. 51 f.
86 Erstes einleitendes Buch wickelten Wahrheiten zur Absonderung einer Gesellschaftslehre be- rechtigen.
Auch an diesem Punkte tritt die Notwendigkeit einer erkenntnis- theoretischen und logischen Grundlegung hervor, welche das Verhältnis der abstrahierten Begriffe zu der gesellschaftlich-geschichtlichen Wirk- lichkeit, deren Teilinhalte sie sind, aufklärt. Denn bei den Staats- gelehrten macht sich die Neigung bemerkbar, die Gesellschaft als eine für sich bestehende Wirklichkeit zu betrachten. Will doch Mohl die Gesellschaft geradezu als „ein wirkliches Leben, einen außer dem Staate stehenden Organismus" ^ verstanden wissen, als ob irgendeiner ihrer Lebenskreise außerhalb der alles erhaltenden Staatsgewalt, außer- halb der vom Staat geschaffenen Rechtsordnung die Dauer haben könne, welche nach ihm selber zu ihren Merkmalen gehört. Stein kon- struiert gesellschaftliche Ordnungen und Verbände und läßt dann über sie im Staat sich die Einheit in absoluter Selbstbestimmung zur höch- sten Form allgemeiner Persönlichkeit erheben. Sieht man bei ihm Gesellschaft und Staat einander als Mächte gegenübertreten, so kann der Empiriker dem doch nur die Unterscheidung der zu einer ge- gebenen Zeit bestehenden Staatsmacht und der in ihrer Herrschafts- sphäre befindlichen, aber nicht von ihr gebundenen, sondern in einem eigenen System von Beziehungen stehenden freien Kräfte unterlegen.
In einer theoretischen Betrachtung über die Kräfteverhältnisse im poli- tischen Leben kann man so gut als das Kräfteverhältnis zwischen Staatseinheiten auch das zwischen der Staatsmacht und den freien Kräften ins Auge fassen. Aber Gesellschaft in diesem Verstände faßt auch Reste älterer staatlicher Ordnungen in sich, sie setzt sich nicht wie die Gesellschaft Steins aus Beziehungen von einer bestimmten Provenienz zusammen.
XIV.
PHILOSOPHIE DER GESCHICHTE UND SOZIOLOGIE SIND KEINE WIRKLICHEN WISSENSCHAFTEN Wir stehen an der Grenze der bisher zur Ausbildung gelangten Einzelwissenschaften der geschichtlich-gesellschaftlichen Wirklichkeit. Diese haben zunächst Bau und Funktionen der wichtigsten dauernden Tatbestände in der Welt der psychophysischen Wechselwirkungen zwi- schen Individuen innerhalb des Naturganzen erforscht. Es bedarf an- haltender Übung, um diese übereinander sich lagernden, einander sich schneidenden engeren Zusammenhänge von Wechselwirkung, die sich Philosophie der Geschichte und Soziologie keine Wissenschaften 87 in ihren Trägem, den Individuen, kreuzen, gleichzeitig als Teilinhalte der Wirklichkeit, nicht als Abstraktionen, vorzustellen. Verschiedene Personen sind in jedem von uns, das Familienglied, der Bürger, der Berufsgenosse; wir finden uns im Zusammenhang sittlicher Verpflich- tungen, in einer Rechtsordnung, in einem Zweckzusammenhang des Lebens, der auf Befriedigung gerichtet ist: nur in der Selbstbesinnung finden wir die Lebenseinheit und ihre Kontinuität in uns, welche alle diese Beziehungen trägt und hält. So hat auch die menschliche Ge- sellschaft ihr Leben in der Hervorbringung und Gestaltung^ Besonde- nmg und Verknüpfung dieser dauernden Tatbestände, ohne daß sie oder eines der sie mittragenden Individuen darum ein Bewußtsein von dem Zusammenhang derselben besäße. Welch ein Vorgang von Diffe- renzierung, in welchem das römische Recht die Privatrechtssphäre ab- sonderte, die mittelalterliche Kirche der religiösen Sphäre zu voller Selbständigkeit verhalf! Von den Veranstaltungen ab, welche der Herr- schaft des Menschen über die Natur dienen, bis zu den höchsten Ge- bilden der Religion und Kunst arbeitet so der Geist beständig an Schei- dung, Gestaltung dieser Systeme, an der Entwicklung der äußeren Organisation der Gesellschaft. Ein Bild, nicht weniger erhaben als jedes, das Naturforschen von Entstehung und Bau des Kosmos ent- werfen kann: während die Individuen kommen und gehen, ist doch jedes von ihnen Träger und Mitbildner an diesem ungeheuren Bau der geschichtlich-gesellschaftlichen Wirklichkeit.