Die andere dieser beiden für das Verständnis der äußeren Or- ganisation der Gesellschaft fundamentalen psychischen und psycho- physischen Tatsachen wird durch das Verhältnis von Herrschaft und Abhängigkeit zwischen Willen gebildet. Auch dies Verhält- nis ist, wie das der Gemeinschaft, nur relativ; folgerecht ist auch jeder Verband nur relativ. Auch die größte Steigerung der Intensität eines äußeren Machtverhältnisses ist begrenzt und kann unter Umständen von einer Gegenwirkung überboten werden. Man kann einen Wider- strebenden von einem Ort zum anderen bewegen; aber ihn zwingen, sich an diesen Ort zu begeben, das können wir nur, indem wir ein Motiv in ihm in Bewegung setzen, das stärker wirkt als die Motive, welche ihn zu bleiben bestimmen. Das Quantitative in diesem Ver- hältnis der Intensitäten, dessen Ergebnis die äußere Bindung eines Willens in einer Steigerung bis zu dem Punkte, daß kein gegen- wirkendes Motiv Aussicht auf Erfolg hat, d. h. der äußere Zwang 5* 68 Erstes einleitendes Buch ist, der Zusammenhang dieser quantitativen Beziehungen mit dem Be- griff einer Mechanik der Gesellschaft machen diese Begriffsreihe zu einer der fruchtbarsten in der von uns als Begriffe zweiter Ordnung bezeichneten Klasse. — Sofern ein Wille nicht äußerlich gebunden ist, nennen wir seinen Zustand Freiheit.
Hier nehmen wir die Folgerungen wieder auf, welche zu der Ein- sicht in die Beschaffenheit der Grundlegung für die Geisteswissen- schaften hinleiten. Es stand zu vermuten, daß den Wissenschaften von der äußeren Organisation der Menschheit Begriffe von psychischen oder psychophysischen Tatsachen und Sätze über sie zugrunde liegen würden, welche denen entsprechen, auf denen die Wissenschaften von den Systemen der Kultur gegründet sind. Gemeingefühl, Gefühl des Fürsichseins (eine Tatsache, für die wir kein Wort haben), Herrschaft, Abhängigkeit, Freiheit, Zwang: das sind solche psychische und psy- chophysische Tatsachen zweiter Ordnung, deren Erkenntnis in Be- griffen und Sätzen dem Studium der äußeren Organisation der Ge- sellschaft zugrunde liegt. Hier fragt sich zunächst, welches das Ver- hältnis dieser Tatsachen zueinander sei. Ist z. B. Gefühl der Gemein- schaft nicht auflösbar in das gegenseitiger Abhängigkeit? Es fragt sich dann, in welchem Umfang die Analysis dieser Tatsachen, ihre Zurück- führung auf die psychischen Tatsachen erster Ordnung möglich sei. So schließen wir nunmehr: den beiden PQassen der theoretischen Wis- senschaften der Gesellschaft liegen Tatsachen zugrunde, welche nur vermittels der psychologischen Begriffe und Sätze analysiert v/erden können. Das Zentrum aller Probleme einer solchen Grundlegung der Geisteswissenschaft ist sonach: die Möglichkeit einer Erkenntnis der psychischen Lebenseinheiten und die Grenzen einer solchen Erkennt- nis; es handelt sich dann um die Beziehung der psychologischen Er- kenntnis zu den Tatsachen zweiter Ordnung, durch welche über die Natur dieser theoretischen Wissenschaften der Gesellschaft entschie- den wird.
Die dargestellten psychischen Tatsachen von Gemeinschaft einer- seits, von Herrschaft und Abhängigkeit andererseits (gegenseitige Ab- hängigkeit natürlich mit einbegriffen) durchströmen wie Herzblut in dem feinsten Adersystem die äußere Organisation der Gesellschaft. ADe Verbandsverhältnisse sind, psychologisch angesehen, aus ihnen zusammengesetzt. Und zwar ist das Vorhandensein dieser Gefühle keineswegs immer an das eines Verbands geknüpft, sondern diese psychischen und psychophysischen Bestandteile alles Verbandslebens erstrecken sich viel weiter als dieses selber in der Ge- sellschaft. — So finden wir in der naturgewachsenen Gliederung der Gesellschaft, welche der genealogische Zusammenhang zunächst be- Psychologische Grundlagen der äußeren Organisation der Gesellschaft 69 Stimmt, nach den Grundverhältnissen von Abstammung und Verwandt- schaft größere Gruppen immer die kleineren umfassend, diese nach ihrer Verwandtschaft aneinandergereiht: die an der größeren feststell- bare durchgehende Modifikation der menschlichen Natur ist stets in dem Umfang der kleineren Gruppe durch neue Züge einer engeren Gleichförmigkeit näher bestimmt: und auf dieser Naturgrundlage ver- bindet nun eine intimere Wechselwirkung und ein bestimmter Grad von Bewußtsein der Zusammengehörigkeit nach Gleichartigkeit sowie nach Erinnerung von Abstammung und Verwandtschaft eine jede solche Gruppe zu einem relativen Ganzen. Auch wo kein Verband mit ihnen verknüpft ist, bestehen diese Gemeinschaften. — Mit der Nie- derlassung entsteht eine neue Gliederung, welche von der genealogi- schen unterschieden ist, ein neues Gefühl von Gemeinschaft, welches durch Heimatlichkeit, durch gemeinsamen Boden und gemeinsame Ar- beit bedingt ist, und auch diese Gemeinschaft ist von dem Bestand eines Verbandes unabhängig. — Geschichtliche Macht großer Per- sönlichkeiten, geschichtliches Eingreifen großer Völkeraktionen än- dern, zerbrechen, verknüpfen anders und näher, was so durch die Naturgliederung des genealogischen Zusammenhangs der Menschheit sowie des Bodens, auf dem derselbe sich ausbreitet, als ineinandergreifende Kreise von Gemeinschaften gegeben sein würde. Vor allem die Völker haben sich durch weltgeschichtliche Tat gebildet, welche die Naturgliederung durchbricht. Aber wenn sie auch das volle Ge- fühl von Zusammengehörigkeit in der Regel (nicht immer, v/ie das Beispiel der durch Nationalgefühl verbundenen griechischen Politien zeigt) durch Zusammenfassung zur Staatseinheit erhalten haben: diese nationale Gemeinschaft, die sich als Nationalgefühl im Gefühlsleben der zu der Gruppe gehörigen Individuen reflektiert, vermag den Be- stand des Staates lange zu überleben, und so ist auch hier Gemein- schaft nicht abhängig vom Bestand eines Verbandes. — Mit diesen Kreisen von Gemeinschaft, welche in genealogischer Gliederung und Niederlassung gegründet sind, kreuzen sich nun weiter die Gemein- samkeiten und Abhängigkeitsverhältnisse dauernder Art, welche auf dem Grunde der Kultursysteme der Menschheit entstehen. Gemein- samkeit der Sprache schließt sich an die genealogische Gliederung und das nationale Leben; Verwandtschaft der Geburtsstellung, des Besitzes und des Berufs bringt die Zusammengehörigkeit des Standes hervor; Gleichheit der wirtschaftlichen Besitzverhältnisse, der durch sie bedingten sozialen Lage und Bildung verbindet die Individuen zu einer Klasse, die sich zusammengehörig fühlt und ihre Interessen denen der anderen Klassen gegenüberstellt; Gleichartigkeit der Über- zeugung und tätigen Richtung begründet politische und kirchliche .yo Erstes einleitendes Buch Parteien: Gemeinsamkeiten, deren keine an und für oich einen Ver- band einschließt. Andererseits entspringen aus dem Zweckzusammen- hang in den Systemen Verhältnisse von Abhängigkeit, welche der Staat ebenfalls nicht direkt hervorbringt, sondern welche von jenen Kultursystemen her in ihm sich geltend machen. Ihr Verhältnis zu der Zwangsgewalt, welche vom Staat selber ausgeht, bildet eines der Hauptprobleme einer Mechanik der Gesellschaft. Die zwei wirksamsten Arten von Abhängigkeit dieser Art sind die aus dem Wirtschafts- leben und dem kirchlichen Leben entspringenden.
So bilden diese beiden psychischen Grundverhältnisse das ganze Gewebe der äußeren Organisation der Menschheit. Das Willensver- hältnis von Herrschaft und Abhängigkeit findet seine Grenze an der Sphäre der äußeren Freiheit; das der Gemeinschaft an der, in welcher ein Individuum nur für sich da ist. AusdrückUch kann der Deutlich- keit wegen hervorgehoben werden: gänzlich verschieden von all diesen äußeren Willensverhälmissen ist der aus den Tiefen der menschlichen Freiheit entspringende Vorgang, in welchem ein Wille sich selber teilweise oder ganz aufopfert, nicht sich als Willen mit einem anderen Willen vereinigt, sondern sich als Willen teilweise dahingibt. Diese Seite in einer Handlung oder einem Verhältnis macht sie zu einem sittlichen.
DIE ÄUSSERE ORGANISATION DER GESELLSCHAFT ALS GESCHICHTLICHER TATBESTAND Unter einem Verband verstehen wir eine dauernde auf einen Zweckzusammenhang gegründete Willenseinheit mehrerer Personen. Wie vielfach auch die Formen von Verbänden sich gestaltet liaben, ihnen allen ist eigen: die Einheit in ihnen geht über das formlose Bewußtsein von Zusammengehörigkeit und Gemeinschaft, über die dem Einzelvorgang überlassene intimere Wechselwirkung innerhalb einer Gruppe hinaus: eine solche Willenseinheit hat eine Struktur: die Willen sind in einer bestimmten Form zum Zusammenwirken ver- bunden. Zwischen diesen Merkmalen eines jeden Verbandes besteht aber eine sehr einfache Beziehung. Schon das kann als tautologisch angesprochen werden, daß die Willenseinheit zwischen mehreren Per- sonen auf einen Zweckzusammenhang gegründet sei. Denn v/elchen Einfluß auch die Gewalt auf die Gestaltung einer solchen Willens- einheit habe: Gewalt ist doch nur eine Art und Weise, in v/elcher die Zusammenordnung des Gefüges sich vollziehen kann: den Arm der Gewalt setzt ein Wille in Bewegung, der von einem Zweck ge- leitet wird, und er hält den Unterworfenen fest, weil derselbe ein Mittel für einen von ihm herzustellenden Zweckzusammenhang ist.
Der geschichtliche Tatbestand der äußeren Organisation der Gesellschaft 7 ^ Daher behält Aristoteles recht, der am Beginn seiner Politik dem Sinne nach sagt: iräca KOivuuvia dfaBoO tivöc eveKU cuvectriKev. Die Ge- walt unterwarf, auch geschichtlich angesehen, nur, um die Geknech- teten in den Zweckzusammenhang des eigenen Tuns einzuordnen. Ein dauernder Zweckzusammenhang aber bringt in der Anordnung der Individuen, die ihm unterworfen sind, alsdann der Güter, deren er bedarf, eine Struktur hervor: so ist von dem Merkmal des Zweck- zusammenhangs wieder das der Struktur bedingt: der Zweckzusam- menhang wirkt als Bildungsgesetz für die Gestaltung des Verbandes. Welch merkwürdige Tatsache! die Beziehung von Zweck, Funktion und Struktur, welche im Reich der organischen Wesen nur als ein hypothetisch eingeführtes Hilfsmittel der Erkenntnis die Forschung leitet, ist hier erlebte, geschichtlich aufweisbare, gesellschaftlicher Er- fahrung zugängliche Tatsache. Und welche Umdrehung des Verhält- nisses also, den Begriff des Organismus, wie er in den Tatsachen der organischen Natur festgestellt werden kann, in denen er dunkel und hypothetisch ist, als Leitfaden für die durch diese Beziehung in der Gesellschaft entstehenden Verhältnisse gebrauchen zu wollen, welche erlebt und klar sind.
Daher ist es viel naturgemäßer, weim die Naturforschung sich der Analogie mit den gesellschaftlichen Tatsachen jetzt gern bedient, sooft sie vom tierischen Organismus spricht. Nur entsteht so die Gefahr, daß ein neues naturphilosophisches Spiel mit dem Leben in der Materie durch diese Bildersprache sanft eingänglich gemacht werde. Für die Staatswissenschaften ist jedenfalls die Aufgabe klar vorgezeichnet in dieser Rücksicht. Da die Naturwissenschaften an einem Sinnlichen eine anschauliche Vorlage haben, da sie eine an- schauliche, ja eindringliche Terminologie entwickelt haben, durch welche die Lücken in der Terminologie der Wissenschaften von der Gesellschaft auszufüllen sehr verlockend ist: so gilt es, klare und eigent- liche Ausdrücke in den Geisteswissenschaften festzustellen, welche die vorhandenen Lücken ergänzen, und so einen reinen und in sich folge- richtigen Sprachgebrauch auszubilden, welcher die Geisteswissenschaf- ten vor der Sprachmischung mit den Naturwissenschaften schützt und die Entwicklung fester und allgemeingültiger Begriffe auf dem Ge- biet geistiger Tatsachen auch von der Seite der Terminologie aus fördert.
Die Grenze, welche den Verband von anderen Formen des Zu- sammenwirkens in der Gesellschaft trennt, kann nicht in eindeutiger und doch für alle Rechtsordnungen gleichmäßig gültiger Weise in Begriffen festgestellt werden.
Das Merkmal der Dauer unterscheidet den Verband von vorüber- 72 Erstes einleitendes Buch gehenden Beziehungen der Willen in einem Zweckzusammenhang, insbe- sondere im Vertrag, nur insofern, als es in der Natur des Vertrags an und für sich nicht liegt, dauernde Verhältnisse herbeizuführen. Dieses Merkmal ist außerdem in sich unbestimmt, und steht es auch mit dem Zweckzusammenhang in Beziehung, dessen Natur auf die Dauer der Verbindung wirkt, so ermöglicht doch diese Beziehung nicht eine klare Abgrenzung des Verbandes von mehr vorübergehenden Formen der Willenseinigung. Denn zunächst bringt nicht jeder Zweck einen Verband hervor. V^iele unserer Lebensäußerungen, ob sie gleich zweck- mäßig sind, greifen gar nicht in das zweckmäßige Handeln anderer Personen ein. Wo dies alsdann der Fall ist, kann oftmals der Zweck durch eine Koordination von Einzeltätigkeiten n/ach- und nebenein- ander wirkender Personen erreicht werden. So liegt es im Wesen des künstlerischen Schaffens, daß ihm seine Gestalten aus der einsamen Tiefe des Gemüts emporsteigen, und dann doch in das Reich der Schatten, welche die Phantasie der Menschheit erfüllen, an einer be- stimmten Stelle eintreten und in diesem stillen Reich nach einem höheren über den Künstler hinausreichenden Zweckzusammenhang einen Platz ausfüllen. Wo schließlich ein solcher Zweckzusammenhang auf andere Personen rechnet, reicht dann wieder meist der Ver- trag aus, sofern er eine Einigung über ein einzelnes Geschäft oder eine Reihe von Geschäften bewirkt. Von ihm führt zum Verband ein Fortgang, innerhalb dessen unmöglich auf eine für die Lebensverhält- nisse und Rechtsordnungen der verschiedensten Kulturstufen gleich- mäßig gültige Weise der Einschnitt des Begriffs vollzogen werden kann. Denn diese Grenze zwischen einem Vertrag, der sich auf ein einzelnes Geschäft oder eine Reihe von Geschäften bezieht, und der Begründung eines Verbands wird durch das Recht fixiert; sonach kann sie ihrer Natur nach nur juristisch auf eindeutige Weise ausgedrückt werden; und da nun die Rechtsordnungen verschieden sind, so ist z. B. eine Konstruktion, welche aus dem römischen Gegensatz von societas und universitas die Bestimmung des Punktes ableitet, an dem Vertragsverhältnisse in Verbandsverhältnisse übergehen, doch offen- bar unbrauchbar, den Punkt im deutschen Recht zu bezeichnen, an wel- chem irgendeine Form von Verband auftritt.
Sowenig als der Grenzpunkt, kann eine Einteilung der Ver- bände auf eine für alle Rechtsordnungen gültige Weise in begriff- licher Fassung festgestellt werden.
Der Begriff, welcher diese Abgrenzungen konstruiert, gehört als Rechtsbegriff notwendig irgendeiner einzelnen Rechtsordnung an. Da- her kann nur die Funktion, welche ein solcher Begriff in einer bestimm- ten Rechtsordnung hat, verglichen werden mit der, welche in einer Der geschichtliche Tatbestand der äußeren Organisation der Gesellschaft 7 3 anderen einem entsprechenden Begriff zukommt. So kann die Funk- tion, welche den Begriffen von municipium, collegium, societas publi- canorum. in der römischen Rechtsordnung zukommt, mit der Funk- tion verglichen werden, welche im deutschen Recht die Begriffe Ge- meinde, Gilde, Erwerbsgenossenschaft haben. Tatsachen, wie die Fa- milie und der Staat, können aber, wie uns die erkenntnistheoretische Grundlegung zeigen wird, überhaupt einer wirklichen Konstruktion durch den Begriff nicht unterworfen werden. Jedes Verfahren, welches sich diese Aufgabe stellt, setzt einen Mechanismus zusammen. Immer wieder erneuert sich in anderen Formen der fundamentale Fehler des Naturrechts, welches, von der richtigen Erkenntnis aus, daß das Recht ein in einem Bestandteil der menschlichen Natur gegründetes, daher nicht aus dem Belieben des Staates entsprungenes System sei, nun- mehr seinerseits zur Konstruktion des Staates aus dem Recht fort- schritt: eine verhängnisvolle Verkennung der anderen Seite des Tat- bestandes, der gewaltigen Ursprünglichkeit des menschlichen Ver- bandslebens. Das Verfahren einer zusammensetzenden Konstruktion ist sehr fruchtbar für die Ableitung der Rechtsverhältnisse innerhalb eines in seinen Elementen bestimmten Rechtssystems; aber es hat hier seine Grenze. Diese große geschichtliche Wirklichkeit kann nur als solche, kann nur in ihrem historischen Zusammenhang verstanden wer- den, und dessen Grundgesetz ist: das Verbandsleben der Menschheit hat sich nicht auf dem Wege der Zusammensetzung gebildet, sondern es hat sich aus der Einheit des Familienverbandes differenziert und entfaltet. All unser Erkennen vermag nur, rückschreitend von der Gliederung dieses Verbandslebens, wie wir es auf uns zugänglichen, den primären Zuständen möglichst nahen Stufen der äußeren gesell- schaftlichen Organisation vorfinden, die Reste zu interpretieren, welche ein Licht auf den großen geschichtlichen Vorgang werfen, in welchem von der lebens- und machtvollen Einheit des Familien- verbandes aus die äußere Organisation der Gesellschaft sich differenziert hat, und Verbandsleben, Verbandsentwicklung bei den verschiedenen Völkerfamilien und Völkern einem vergleichenden Verfahren zu unterwerfen. Es ist die außerordentliche Bedeutung der germanischen Verbandsentwicklung für eine solche vergleichende Un- tersuchung, daß auf eine verhältnismäßig sehr frühe Stufe einer Verbandsentwicklung, welche zu einer außerordentlich reichen Entfaltung genossenschaftlichen Daseins bestimmt war, ein ausreichendes ge- schichtliches Licht fällt. 1 Auf dem Gebiet der äußeren Organisation der Menschheit ist das umfassende Grundgesetz des geschichtlichen ^ Vgl. die Darstellung Gierkes im ersten Bande seines Werkes über das Deutsche Genossenschaftsrecht (Berlin li 74 Erstes einleitendes Buch Lebens in seiner Wirksamkeit noch deutlich fühlbar, nach welchem, wie ich zeigen werde, auch die Totalität des inneren Zwecklebens sich nur allmählich zu den einzelnen Kultursystemen differenziert hat und nach welchem diese Kultursysteme erst allmählich zu ihrer vollen Selb- ständigkeit und Einzelausbildung gelangt sind.
Die Familie ist der fruchtbare Schoß aller menschlichen Ordnung, alles Verbandslebens: Opfergemeinschaft, wirtschaftliche Einheit, Schutz verband, auf dem Grunde der naturmächtigen Bande von Liebe und Pietät, enthält sie das, was ihre bleibende Funktion ist, in noch nicht differenzierter Einheit mit Recht, Staat, religiösem Verband in- einandergewachsen. Doch ist auch diese konzentrierteste Form von Willenseinheit unter Individuen, die in der Welt ist, nur relativ; die Individuen, aus denen sie sich zusammenfügt, gehen nicht gänzlich in sie ein; das Individuum ist in seiner letzten Tiefe für sich selber. Wenn die Auffassung, welche die menschliche Freiheit und Tat in das Naturleben des Organismus versenkt, die Familie als „soziale Ge- webezelle" ^ betrachtet: so wird in einem solchen Begriff gleich im Beginn der Wissenschaft von der Gesellschaft das freie Fürsichsein des Individuums schon im Familienverbande eliminiert, und wer mit dem zellenhaften Leben der Familie beginnt, kann nur mit der sozialisti- schen Gestaltung der Gesellschaft endigen.
lindem dann weiter Familien die Verbände der G^schlechterord- nung bilden, diese in Verbände anderer Struktur, wie die von Nieder- lassung sind, eintreten oder von einem weiteren Verbände umfaßt werden, muß, gemäß der Grundfunktion des Staates, Macht zu sein, welche die Souveränität zu seinem spezifischen Merkmal macht, die Staatsfunktion jedesmal in dem weitesten Verbände ihren Sitz haben; so sondern sich Familienverband und Staatsverband voneinander. Wo die Germanen in die Geschichte eintreten, finden wir diese Trennung lange vollzogen, den deutschen Hausverband für sich gestaltet, von der Zeit, in welcher die Sippe einst die Familien zu einem selbstän- digen Verbände verknüpft haben mag, nur noch Reste, und Volks- gemeinden als selbständige staatliche Gemeinwesen. Die Stadien, welche hier, von keinem Beobachter wahrgenommen, durchlaufen wor- den sind, ehe ein Cäsar oder Tacitus aufzeichneten, was in der nörd- lichen Wildnis geschah, sind nur teilweise zugänglich in den Berich- ten der Reisenden von dem Verbandsleben der Naturvölker. Aber wäh- rend die Reste des ältesten germanischen Verbandslebens darauf deu- ten, daß die patriarchalische Gewalt (mundium), die im Hausver- bande waltete, nicht konstitutiv für den Geschlechtsverband wurde.
^ Schäffle, Bau und Leben des organischen Körpers I, 21 3 ff.
Der geschichtliche Tatbestand der äußeren Organisation der Gesellschaft 7 5 begegnen wir nun hier bei vielen Stämmen einer aus der patriarcha- lischen Hausordnung erwachsenden Häuptlingsverfassung. So ist der Vorgang der Differenzierung, welcher die äußere gesellschaftliche Or- ganisation bei den verschiedenen Völkerfamilien und Völkern hervor- bringt, gleich in seinem Ansatz verschieden. Dies zieht einem ver- gleichenden Verfahren, welches sich der Zustände von Naturvölkern zur Aufhellung älterer Zustände der jetzigen europäischen Nationen bedient, feste Grenzen.
Es entfaltet sich aber die äußere Organisation der Gesellschaft in Familie, Geschlechterordnung, örtlichem Verband, in jedem herr- schaftlichen Verbände, in Kirche und anderem Religionsverband, in den mannigfachen Modifikationen dieser Formen mit einer naturmäch- tigen Ursprünglichkeit und Unermeßlichkeit, Biegsamkeit und An- passung, welcher gemäß jeder dieser Verbände eine unbestimmte und wechselnde Mannigfaltigkeit von Zwecken in sich hegt, diesen Zweck- zusammenhang fallen läßt und jenen aufnimmt, ja nur für heute einen Zweck fallen läßt, um ihn dann morgen wieder aufzunehmen und subsidiär jedes Gemeinbedürfnis zu befriedigen die Tendenz hat. So besteht wohl im Verbandsleben der Menschheit der am meisten gleich- mäßig durchgreifende Unterschied zwischen diesen Verbänden und den anderen, welche durch einen bestimmten Akt bewußter Willens- vereinigung, für einen mit Bewußtsein gesetzten und begrenzten Zweck konstituiert worden sind und welche daher naturgemäß einem spä- teren Stadium des Verbandslebens bei einem jeden Volke angehören.
Überblickt man das Ganze der äußeren Organisation, das so die Menschheit sich geschaffen hat, so ist der Reichtum der Formen un- ermeßlich. In allen diesen Formen ist es die Beziehung zwischen Zweck, Funktion und Struktur, welche ihr BUdungsgesetz und daher die Ausgangspunkte für die Methode der Vergleichung darbietet. Und in irgendeinem geschichtlichen Durchschnitt findet das Studium des Verbandslebens der Menschheit beinahe jeden Grad von Umfang des Zweckzusammenhangs irgendeinem Verbände zugrunde liegend, von der Lebensgemeinschaft der Familie bis zu der gegenseitigen Ver- sicherungsgesellschaft gegen Hagelschaden: sie findet beinahe jede Form von Struktur, von den Despotenstaaten im Herzen von Afrika bis zu der modernen Aktiengesellschaft, in welcher jeder Teilnehmer seine Einzelpersönlichkeit voll behauptet und nur vertragsmäßig einen genau begrenzten Teil seines Vermögens dem gemeinsamen Zwecke widmet.
76 Erstes einleitendes Buch DIE AUFGABE DER THEORETISCHEN DARSTELLUNG DER ÄUSSEREN ORGANISATION DER GESELLSCHAFT Die bisherige Erörterung hat die fundamentalen psychischen Tat- sachen bestimmt, welche dem ganzen Gewebe der äußeren Organisa- tion der Gesellschaft überall gleichförmig, überall irgendwie miteinander verbunden zugrunde liegen. Sie hat das auf sie gebaute Verbandsleben der Menschheit, unter Verwerfung einer begrifflichen Abgrenzung und Einteilung desselben, in einer geschichtlichen Anschauung umschrie- ben. Von hier aus karm nun wenigstens das Problem sichtbar gemacht werden, welches in diesem geschichtlichen Ganzen für die Theorie liegt. Zwei Fragen sind für die Stellung und den Aufbau der einzelnen Wissenschaften, in welche diese Theorie der äußeren Organisation der Gesellschaft sich zerlegt, besonders wichtig. Die eine von ihnen betrifft die Stellung der äußeren Organisation, insbesondere des Staats zum Recht; die andere das Verhältnis des Staats zur Gesellschaft.
Indem zunächst die Frage nach der Stellung des Rechts zu der äußeren Organisation der Gesellschaft behandelt wird, gilt es den Ertrag der bisherigen Erörterungen über das Recht ^ mit dem nunmehr entwickelten Begriff der äußeren Organisation der Ge- sellschaft zu verbinden.
Nicht jeder Zweck, so sahen wir 2, bringt einen Verband hervor; viele unserer Lebensäußerungen greifen in die anderer Personen über- haupt nicht zu einem Zweckzusammenhang ein; wo dann ein solcher auftritt, kann er durch die bloße Koordination von Einzeltätigkeiten, ohne die Unterstützung eines Verbandes, in vielen Fällen erreicht werden; es gibt aber Zwecke, welche besser von einem Verbände er- reicht oder welche nur von einem solchen erreicht werden können. Hieraus ergibt sich das Verhältnis, welches zwischen der Lebenstätig- keit der Individuen, den Systemen der Kultur und der äußeren Or- ganisation der Gesellschaft besteht. Die einen dieser Lebensäußerun- gen stellen keinen dauernden Zusammenhang zwischen den psycho - physischen Lebenseüiheiten her; die anderen haben einen solchen Zweckzusammenhang zur Folge und stellen sich dementsprechend in einem System dar, und zwar wird die Aufgabe, welche in ihnen wirk- sam ist, in einigen Fällen durch eine bloße Koordination der Personen im Zweckzusammenhang vollbracht, während in anderen Fällen die Er- füllung der Aufgabe von der Willenseinheit des Verbandes getragen ist. In den Wurzeln der menschlichen Existenz und des gesellschaft- lichen Zusammenhangs sind Systeme und äußere Organisation so in- Die Aufgabe der theoretischen Darstellung 77 einandergewachsen, daß nur die Verschiedenheit der Betrachtungs- weise sie sondert. Die am meisten vitalen Interessen des Menschen sind die Unterwerfung der zur Befriedigung seiner Bedürfnisse die- nenden Mittel oder Güter unter seinen Willen und ihre Umänderung gemäß diesen Bedürfnissen, zugleich aber die Sicherung seiner Person und des so entstandenen Eigentums. Hier ist die Beziehung zwischen dem Recht und dem Staat angelegt. Den Unbilden der Natur mag der Körper des Menschen lange widerstehen: aber sein Leben und was er bedarf, um zu leben, ist stündlich von seinesgleichen bedroht. Daher war die Betrachtung der Verknüpfung psychischer Elemente in meh- reren Personen unter einem Zweckzusammenhang zu einem System eine Abstraktion. Die regellose Gewalt der Leidenschaften gestattet den Menschen nicht, sich in die Ordnung eines solchen Zweckzusam- menhangs in klarer Selbstbeschränkung einzufügen: eine starke Hand hält jeden in seinen Grenzen: der Verband, der diese Aufgabe voll- bringt, der also jeder Macht auf dem Gebiet, über das seine starke Hand sich erstreckt, überlegen sein und daher mit dem Attribut der Souveränität ausgestattet sein muß, ist Staat, gleichviel, ob er noch in Familieneinheit oder Geschlechterverein oder Gemeinde beschlossen ist, oder ob seine Funktionen sich schon von denen dieser Verbände gesondert haben. Der Staat erfüllt nicht etwa durch seine Willens- einheit eine Aufgabe, die sonst weniger gut durch Koordination von Einzeltätigkeiten besorgt würde: er ist die Bedingung jeder solchen Koordination. Diese Funktion des Schutzes wendet sich nach außen in der Verteidigung der Untertanen; nach innen in der Aufstellung und zwangsweisen Aufrechterhaltung von Regeln des Rechts.
Sonach ist das Recht eine Funktion der äußeren Organi- sation der Gesellschaft. Es hat in dem Gesamtwillen innerhalb dieser Organisation seinen Sitz. Es mißt die Machtsphären der Individuen im Zusammenhang mit der Aufgabe ab, welche sie innerhalb dieser äußeren Organisation gemäß ihrer Stellung in ihr haben. Es ist die Be- dingung alles folgerichtigen Tuns der einzelnen in den Systemen der Kultur.i Dennoch hat das Recht eine andere Seite, durch welche es den Systemen der Kultur verwandt ist. 2 Es ist ein Zweckzusammenhang. Einen solchen bringt jeder Wille hervor, sonach auch der Staats wille, in jeder seiner Äußerungen, mag er Wege bauen, Heere organisieren oder Recht schaffen. Auch ist dieser Staatswille auf die Mitwirkung der ihm Unterworfenen in jeder seiner Äußerungen so gut als im Recht angewiesen. Aber der Zweckzusammenhang des Rechts hat 78 Erstes einleitendes Buch besondere Eigenschaften, die aus dem Verhältnis des Rechtsbewußt- seins zur Rechtsordnung fließen.