SigPhi · Wilhelm Dilthey

Einleitung in die Geisteswissenschaften

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Das Merkmal der Dauer untericheidet den Verband von vor- übergehenden Beziehungen der Willen in einem Zwedzujammen- bang, insbeſondere im Bertrag, nur infofern, als es in der Natur ded Vertrag? an und für fich nicht liegt, dauernde Verhältniſſe herbeizuführen. Dieſes Merkmal ift außerdem in fich unbeftimmt, und fteht e8 auch mit dem Zweckzuſammenhang in Beziehung, befjen Natur auf die Dauer der Verbindung wirkt, jo ermöglicht doch diefe Beziehung nicht eine Hare Abgrenzung des Verbandes von mehr vorübergehenden Formen der Willenzeinigung. Denn zunächſt bringt nicht jeder Zived einen Verband hervor. Viele unfrer Lebenz- äußerungen, ob fie gleich zweckmäßig find, greifen gar nicht in das zwedmäßige Handeln andrer Perfonen ein. Wo dies aladann der Fall ift, kann oftmals der Zweck durch eine Coordination von Einzel- thätigfeiten nach und nebeneinander wirkender Perfonen erreicht werden. So liegt ed im Weſen des künftleriichen Schaffens, daß ihm feine Geftalten aus der einfamen Tiefe de Gemüths empor- fleigen, und dann doc in das Reich der’ Schatten, welche die Vhantafie der Menjchheit erfüllen, an einer beftimmten Stelle eintreten und in dieſem ftillen Reich nad) einem höheren über den Künftler Hinausreichenden Zweckzuſammenhang einen Platz ausfüllen. Wo jchlieglih ein ſolcher Zweckzuſammenhang auf andere Perfonen rechnet, reicht dann wieder meist der Vertrag aus, fofern er eine Einigung über ein einzelnes Geichäft oder eine Reihe von Gejchäften bewirkt. Bon ihm führt zum Berband ein Yortgang, innerhalb deſſen unmöglich auf eine für die Lebensverhältniſſe und Rechtsordnungen der verjchiedenften Kultur- ftufen gleichmäßig gültige Weije der Einfchnitt des Begriffs vollzogen werden kann. Denn diefe Grenze zwifchen einem Ber- trag, der fich auf ein einzelnes Geſchäft oder eine Reihe von Geſchäften bezieht, und der Begründung eine® Verbands wird durch das Necht firirt; ſonach kann fie ihrer Natur nad nur juriftiich auf- eindeutige Weile ausgedrüdt werden; und da nun die Rechtsordnungen verfchteden find, jo ift 3. B. eine Gon- ftrultion, welche aus dem römiſchen Gegenſatz von societas und universitas die Beſtimmung des Punktes ableitet, an dem Der geichichtliche Thatbeftand d. Aug. Organifation d. Geſellſchaft. 91 Bertragsverhältnifie in Verbandäverhältniffe übergehen, doch offen- bar unbrauchbar, den Punkt im deutichen Recht zu bezeichnen, an welchem irgend eine Form von Verband auftritt.

So wenig ala der Grenzpunft, Tann eine Eintbeilung der Berbände auf eine für alle Rechtsordnungen gültige Weife in be- grifflicher Fafſung feftgeftellt werden.

Der Begriff, welcher diefe Abgrenzungen conſtruirt, gehört ala Nechtsbegriff nothwendig irgend einer einzelnen Rechtsord⸗ nung an. Daher Tann nur die Funktion, welche ein ſolcher Begriff in einer beitimmten Rechtsordnung hat, verglichen werden mit ber, welche in einer anderen einem entiprechenden Begriff zulommt. So kann die Funktion, welche den Begriffen von municipium, collegium, societas publicanorum in der römijchen Rechtsordnung zukommt, mit der Funktion verglichen werden, welche im deutichen Recht die Begriffe Gemeinde, Gilde, Er- werbsgenoſſenſchaft haben. Thatjachen, wie die Yamilie und der Staat, können aber, wie und die erkenntniß-theoretiſche Grund- legung zeigen wird, überhaupt einer wirklichen Conſtruktion durch den Begriff nicht untertvorfen werden. Jedes Verfahren, welches fi) diefe Aufgabe ftellt, fjeht einen Mechanismus zujanımen. immer wieder erneuert fih in anderen Formen der fundamen- tale Fehler des Naturrechts, welches, von der richtigen Erkennt⸗ niß aus, daß das Recht ein in einem Beftandtheil der menſch⸗ lichen Natur gegründetes, daher nicht aus dem Belieben des Staates entiprungened Syſtem fei, nunmehr jeinerfeit? zur Conftrultion des Staates aus dem Recht fortfchritt: eine verhängnißvolle Ver- fennung der anderen Seite des Thatbeſtandes, der gewaltigen Ur⸗ Iprünglichteit des menjchlichen Verbandslebens. Das Verfahren einer zufammenjeßenden Conftruftion ift jehr fruchtbar für die Ab- leitung der Rechtäverhältniffe innerhalb eines in feinen Elementen beftimmten Rechtsfyftemes; aber e8 bat hier feine Grenze. Diele große geichichtliche Wirklichkeit Tann nur ala ſolche, kann nur in ihrem Hiftorifchen Zuſammenhang verftanden werden, und deſſen Grundgeſetz ift: das Verbandäleben der Menfchheit hat ſich nicht auf dem Wege der Zufammenjegung gebildet, jondern ed hat ſich 923 Erftes einleitended Buch.

aus der Einheit des Familienverbands differenzirt und entfaltet. AU unjer Erkennen vermag nur, rückſchreitend von der Gliederung dieſes Verbandslebens, wie wir e8 auf ung zugänglichen den pri- mären Zuftänden möglichft nahen Stufen der äußeren gelellichaft- lichen Organifation vorfinden, die Refte zu interpretixen, welche ein Licht auf den großen geſchichtlichen Vorgang werfen, in welchem von der lebend und machtvollen Einheit des Yamilienverbandes aus die äußere Organijation ber Geſellſchaft fih differenzirt Hat, und Verbandsleben, Ver- bandsentwicklung bei den verfchiedenen Völkerfamilien und Völkern einem vergleichenden Verfahren zu unterwerfen. Es ift die außerordentlihe Bedeutung der germanischen Verbandsentwick⸗ lung für eine ſolche vergleichende Unterfuchung, daß auf eine verhältnigmäßig ehr frühe Stufe einer DVerbandsentiviclung, welche zu einer außerordentlich reichen Entfaltung genofienichaft- lihen Daſeins beftimmt war, ein ausreichendes gejchichtliches Licht fallt.) Auf dem Gebiet der äußeren Organijation der Menfch- beit ift das umfaffende Grundgeſetz des geichichtlichen Lebens in feiner Wirffamkeit noch deutlich fühlbar, nach welchem, wie ich zeigen werbe, auch die Xotalität des inneren Zwecklebens fih nur allmälig zu den einzelnen Kulturſyſtemen differenzirt hat, und nach welchem dieſe Kulturſyſteme erſt allmälig zu ihrer vollen Selbftändigfeit und Einzelausbildung gelangt find.

Die Familie ift der fruchtbare Schooß aller menfchlicher Ord⸗ nung, alles Verbandslebens: Opfergemein|chaft, wirthichaftliche Ein- beit, Schußverband, auf dem Grunde der naturmächtigen Bande von Liebe und Pietät, enthält fie dag, was ihre bleibende Funktion ift, in noch nicht differenzirter Einheit mit Recht, Staat, religiöjem Ber- band in einander gewachſen. Doch ift auch diefe concentrixtefte Form don Willendeinheit unter Individuen, die in der Welt ift, nur relativ; die Individuen, aus denen fie fi zuſammenfügt, gehen nicht gänzlich in fie ein; da3 Individuum ift in feiner leßten Tiefe für fich ſelber. Wenn die Auffaffung, welche die menſch— u 1) Bal. bie Darftellung Gierke’3 im erften Bande feines Werkes über das Deutfche Genoffenichaftsrecht (Berlin 1868).

Der geichichtliche Thatbeftand d. Auf. Organifation d. Gefellfchaft. 93 liche Freiheit und That in dad Naturleben des Organismus ver- fenkt, die Familie als „Jociale Gewebezelle“1) betrachtet: jo wird in einem ſolchen Begriff gleich im Beginn der Wiſſenſchaft von der Gejellichait dag freie Fürfichlein des Individuums ſchon im Yamilienverbande eliminirt, und wer mit dem zellenhaften Leben der Familie beginnt, kann nur mit der focialiftiichen Geftaltung der Gejellichaft endigen.

indem dann weiter Yamilien die Verbände der Geichledhter- ordnung bilden, dieje in Verbände anderer Struktur, wie die von Niederlaflung find, eintreten, oder von einem weiteren Verbande umfaßt werden, muß, gemäß der Grundfunktion des Staates, Macht zu fein, welche die Souveränität zu jeinem jpecifilchen Merkmal macht, die Staatsfunktion jedesmal in dem weiteſten Verbande ihren Sit haben; jo ſondern fi) Yamilienverband und Staatzverband von einander. Wo die Germanen in die Gejchichte eintreten, finden wir dieſe Trennung lange vollzogen, den deut- ſchen Hausverband für fich geftaltet, von der Beit, in welcher die Sippe einst die Familien zu einem jelbitändigen Verbande ver- fnüpft haben mag, nur noch Refte, und Volksgemeinden als jelb- ftändige ſtaatliche Gemeinweſen. Die Stadien, welche bier von feinem Beobachter wahrgenommen durchlaufen worden find, ehe ein Cäſar oder Tacitus aufzeichneten, was in der nördlichen Wild- niß geichah, find nur theilweile zugänglich in den Berichten der Reiſenden von den Verbandsleben der Naturvöller. Aber während die Refte des älteften germanifchen Verbandslebens darauf deuten, daß die patriarchalifche Gewalt (mundium), die im Hausverbande waltete, nicht conftitutiv für den Geſchlechtsverband wurde, be- gegnen wir nım bier bei vielen Stämmen einer aus der patriar- haliichen Hausordnung erwachſenden Häuptlingsverfaflung.. So ift der Vorgang der Differenzirung, welcher die äußere gejellichaftliche Organifation bei den verichiedenen Völkerfamilien und Völkern bervbrbringt, gleich in feinem Anſatz verjchieden. Dies zieht einem vergleichenden Verfahren, welches fi der Zuftände von Natur- 1) Echäffle, Bau und Leben des organifchen Körpers I, 213 ff.

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völfern zur Aufhellung älterer Zuftände der jeßigen europäiſchen Nationen bedient, fefte Grenzen.

Es entfaltet fi) aber die äußere Drganifation der Gejellichaft in Yamilie, Geſchlechterordnung, örtlichem Verband, in jedem berr- ſchaftlichen Verbande, in Kirche und anderem Religiondverband, in den mannigfadhen Modifikationen dieler Yormen mit einer natur- mächtigen Urfprünglichleit und Unermeßlichkeit, Biegjamleit und Anpaffung, welcher gemäß jeder diefer Verbände eine unbeftimmte und wechſelnde Mannigfaltigleit von Sweden in fich hegt, diefen Zweckzuſammenhang fallen läßt und jenen aufnimmt, ja nur für heute einen Zweck fallen läßt, um ihn dann morgen wieder auf- zunehmen und jubfidiär jedes Gemeinbedürfniß zu befriedigen die Tendenz bat. So befteht wohl im Verbandaleben der Menjch- heit der am meilten gleichmäßig durchgreifende Unterfchied zwilchen diejen Verbänden und den anderen, welche durdh einen beftimmten AH bewußter Willenvereinigung, für einen mit Bewußtſein ge= ſetzten und begrenzten Zweck conftituirt worden find und welche daher naturgemäß einem jpäteren Stadium ded Verbandslebens bei einem jeden Volke angehören.

Ueberblidt man das Ganze der äußeren Organifation, das fo die Menjchheit fich geichaffen hat, jo ift der Reichthum der Formen unermeßlih. In allen diejen Formen ift e8 die Beziehung zwiſchen Zweck, Funktion und Struktur, welche ihr Bildungsgeſetz und daher die Ausgangspunkte für die Methode der Vergleichung darbietet. Und in irgend einem gejchichtlichen Durchfchnitt findet dag Studium des Verbandslebens der Menjchheit beinahe jeden Grad von Umfang de3 Zweckzuſammenhangs irgend einem Berbande zu Grunde liegend, von der Lebensgemeinſchaft der Familie bis zu der gegen- feitigen Berficherungögejellichaft gegen Hageljchaden: fie findet bei- nahe jede Form von Struktur, von den Dezpotenftaaten im Herzen von Afrika bis zu der modernen Altiengefellichaft, in welcher jeder Theilnehmer feine Einzelperjönlichkeit voll behauptet und nur vertraggmäßig einen genau begrenzten Theil jeine® Vermögens dem gemeinfamen Zwecke widmet.

Die Aufgabe ber theoretifchen Darftellung. 095 Die Anfgabe der theoretifchen Darftellung der änßeren Organijation der Geſellſchaft.

Die bisherige Erörterung Hat die fundamentalen pſychiſchen Thatlachen beftimmt, welche dem ganzen Gewebe der äußeren Or- ganifation der Gejellichaft überall gleichſörmig, überall irgendwie mit einander verbunden zu Grunde liegen. Sie bat das auf fie gebaute Verbandsleben der Menjchheit, unter Verwerfung einer begrifflichen Abgrenzung und Eintheilung defielben, in einer ge= ſchichtlichen Anſchauung umfchrieben. Bon bier aus Tann num wenigſtens da8 Problem fichtbar gemacht werden, welches in diejem geſchichtlichen Ganzen für die Theorie liegt. Zwei Fragen find für die Stellung und den Aufbau der einzelnen Willenjchaften, in welche diefe Theorie der äußeren Organilation der Gefellfchaft fich zerlegt, befonderd wichtig, Die Eine von ihnen betrifft die Stellung der äußeren Organifation, indbejondere des Staat? zum Recht; die andere dad Verhältniß des Staats zur Gejellichaft.

Indem zunächht die Frage nach der Stellung des Recht? zu der Äußeren Organifation der Geſellſchaft be handelt wird, gilt es den Ertrag der bißherigen Erörterungen über dad Recht‘) mit dem nunmehr entwidelten Begriff der äußeren Organifation der Gejellichaft zu verbinden.

Nicht jeder Zweck, jo jahen wir?), bringt einen Verband hervor; viele unſerer Lebenäußerungen greifen in die anderer Perjonen überhaupt nicht zu einem Zweczufammenhang ein, wo dann ein folder auftritt, kann er durch die bloße Coordination von Ein- zeltbätigfeiten, ohne die Unterftüung eines Verbandes, in vielen Fällen erreicht werden; es giebt aber Zwecke, welche beiler von einem Verbande erreicht oder welche nur von einem folchen erreicht werden können. Hieraus ergiebt ſich das Verhältniß, welches zwiſchen der Lebensthätigkeit der Individuen, den Syſtemen der Kultur und der äußeren Organiſation der Geſellſchaft beſteht. Die Einen dieſer Lebensäußerungen ſtellen keinen dauernden Zuſammenhang 96 Erſtes einleitended Buch.

zwifchen den pſycho⸗phyſiſchen Lebenzeinheiten her; die Anberen haben einen ſolchen Zwedzufammenhang zur Folge und ftellen fih dem entiprechend in einem Syſtem dar, und zwar wird die Aufgabe, welche in ihnen wirkſam ift, in einigen Fällen durch eine bloße Goordination der Perjonen im Zweckzuſammenhang vollbracht, während in anderen Fällen die Erfüllung der Auf- gabe von der Willendeinheit des Verbandes getragen ift.

In den Wurzeln der menjchlichen Exiftenz und des gejellfichaft- Iihen Zuſammenlebens find Syſteme und äußere Organifation jo ineinandergewachſen, daß nur die Verichiedenheit der Betrachtungs⸗ weiſe fie Jondert. Die am meiften vitalen Intereſſen des Menſchen find die Untertverfung der zur Befriedigung feiner Bedürfniffe dienenden Mittel oder Güter unter feinen Willen und ihre Um- änderung gemäß diejen Bebürfniffen, zugleich aber die Sicherung feiner Perfon und des fo entitandenen Eigentums. Hier ift die Beziehung zwiſchen dem Recht und dem Staat angelegt Den Unbilden der Natur mag der Körper des Menfchen lange widerftehen: aber jein Leben und was er bedarf, um zu leben, ift ſtündlich von jeines Gleichen bedroht. Daher war die Betrachtung der Verknüpfung pfochifcher Elemente in mehreren Perjonen unter einem Zweckzuſammenhang zu einem Eyſtem eine Abftraftion. Die regellofe Gewalt der Leidenjchaften geftattet den Menſchen nicht, fich in die Ordnung eines folchen Zweckzuſammenhangs in Harer Selbitbeichräntung einzufügen: eine ftarfe Hand hält jeden in feinen Grenzen: der Verband, der diefe Aufgabe vollbringt, der alfo jeder Macht auf dem Gebiet, über das feine ſtarke Hand fidh erftrecit, überlegen jein und daher mit dem Attribut der Sou⸗ veränität ausgeſtattet jein muß, ift Staat, gleichviel ob er noch in Familieneinheit oder Gejchlechterverein oder Gemeinde beichloffen ift, oder ob ſeine Funktionen fich Schon von denen diefer Verbände gelondert Haben. Der Staat erfüllt nicht etwa durch feine Willend- einheit eine Aufgabe, die font weniger gut durch Goordination bon Ginzelthätigleiten bejorgt würde: er ift die Bedingung jeder ſolchen Coordination. Diefe Yunktion des Schutzes wendet fich nad außen in der Vertheidigung der Unterthanen; nad) innen in Verhaältniß zwiſchen Rechts: und Staatäwillenichaften. 07 der Aufftellung und zwangsweiſen Aufrechterhaltung von Regeln des Recht2.

Sonach ift das Recht eme Funktion der äußeren Or- ganijation der Geſellſchaft. Es hat in den Geſammwillen innerhalb diefer Organijation feinen Sit. Es mißt die Madht- Iphären ber Individuen im Zuſammenhang mit der Aufgabe ab, welche fie innerhalb diefer äußeren Organiſation gemäß ihrer Stellung in ihr haben. Es ift die Bedingung alles folgerichtigen Thuns der Einzelnen in den Syſtemen der Kultur‘).

Dennoch bat dag Recht eine andere Seite, durch welche es den Shftemen der Kultur verwandt ift?). Es it ein Zweckzu— ſammenhang. Einen folchen bringt jeder Wille hervor, ſonach auch der Staatöwwille, in jeder Jeiner Yeußerungen, mag er Wege bauen, Heere organifiren oder Recht ſchaffen. Auch ift dieſer Staatswille auf die Mitwirkung der ihm Unterivorfenen in jeder jeiner Aeußerungen jo gut ala im Recht angewieſen. Aber der Bived- zufammenhang des Recht? hat bejondere Eigenfchaften, die aus dem Verhältniß des Rechtsbewußtſeins zur Rechtsordnung fließen.

Der Staat ſchafft nicht durch feinen nadten Willen diejen Zufammendhang, weber in abstracto, wie er in allen Rechtsord⸗ nungen gleichförmig wiederfehrt, noch den concreten Zuſammen⸗ hang in einer einzelnen Rechtsordnung. Dad Recht wird in dieſer Rüdficht nicht gemacht, fondern gefunden. So Parador e8 lautet: Dies ift der tiefe Gedanke des Naturrechts. Der ältefte Glaube, welchem gemäß die Rechtsordnung des ein- zelnen Staat? von Göttern ftammte, fette fi) in dem Yortgang des griechifchen Denkens in den Sat um, daß ein göttliches Welt- gejeß der hervorbringende Grund aller Staats⸗ und Rechtsord⸗ nung ſei?). Dies war die ältefte Form ber Annahme eines 3) Dieſes Stadium des griedhiichen Denken? über Recht und Staat ift noch erhalten in bem Fragment des Heraflit: roeyovras yap navres of avdpamıyoı vouos uno £vös To Helov’ xonres yap Tomoürov 020009 2I&sı xal Lfapxecı nüos xal nregıylveras (Stob. flor. DI, 84), ſo- wie in den verwandten Stellen bed Aeſchylos und Pindar. Die Stelle bes leteren: zar« yıosy vouog ö nurrwmy Baoskcus ı. (fr. XI, 48) ift für die Dilthey, Einleitung. 7 98 Erſtes einleitendes Buch.

natürlichen Rechtes in Europa. Sie faßte daffelbe noch als bie Grundlage jeder einzelnen pofitiven Gejebgebung auf. Als die erften Theoretifer, welche die Gejetgebung der Natur zu den po» fitiven Gejeßen des einzelnen Staat? in Gegenjaß ftellten, und fo das Naturrecht verjelbitändigten, treten in den Trümmern des älteren griechifchen Naturrechts Archelaoa und Hippia hervor; es war die geichichtliche Bedeutung des lebteren, daß er, offenbar im Zujammenhang mit jeinen archäologiſchen Studien, die un- geichriebenen Geſetze, welche fich gleichmäßig bei den verjchiedenften, dur ihre Sprachen getrennten Völkern finden und die daher nicht durch Reception von Einem zum Anderen gebracht fein können, als Naturreht von dem pofitiven Rechte jchied und dem letzteren die Verbindlichkeit abſprach )). in bedeutfames Denkmal dieſes Stadiums des Naturrechts bilden die Tragödien des Sophofles, welche diefen Gegenſatz der ungejchriebenen Normen des Rechtes und der pofitiven Gelebgebung zweifellos aus den Debatten jener Zeit aufnahmen, ihm aber emen claffilhen Ausdruck gaben. Bildete jo das Naturrecht den Gedanken eine Zweckzuſammen⸗ hanges im Rechte aus, welchem gemäß daflelbe ein Syſtem ift — mochte es nun diefen ala einen göttlichen oder einen natür- fihen Zufammenhang faflen —, jo unterjchied es von ihm natur⸗ gemäß da3, was der Wille ded Verbandes Hinzugefügt hat. So ftelen die mittelalterlihen Naturrechtälehrer dem natürlichen Syftem das aus der Gewalt des Verbands entiprungene pofitive Recht gegenüber?).

Entwidelung® bes Begriffs bejonderd bemerkenswert, Kine Stelle des Demofthenes, in welcher ber vouos in erfter Linie ala ein eipnun zei dupor Iewv, in zweiter ald nolews ouvsnxn xown aufgefaßt und in feiner Verbindlichkeit erflärt wird, ift durch Marcian in die Panbelten ge: langt (l. 2 Dig. de leg. 1, 8).

1) Den Einfluß feiner archäologiſchen Studien auf eine ſolche ver- gleichende Sammlung finde ich Clemens Strom. VI, 624. Die Relation über bag Geſpräch zwiſchen Hippiad und Sofrates (Xenoph. Memorabil. 4, 4) ift zweifellos echt, aber entftellt und verworren, da bie Anficht des Hippias ficher bei dem Beginn bes Geſprächs in ihm ausgebilbet war, wie ja auch der Eingang ung beweift, jonach die Geſprächführung dem entipre: chend anders vorgeftellt twerden muß. 2) Um Dtibverftändniffe zu verhüten, merke ich an: Bon biefer natur: Derhältnig zwifchen Rechts: und Staatswiſſenſchaften. 09 Auf dem Thatbeftand, den das Naturrecht fo auszudrücken verjuchte, beruht die Eine Seite des Verhältnifjes zwiſchen Rechts⸗ und Staatswiflenichaften: die relative Selbfländigkeit der erfteren. Das Recht ift Selbitzwed. Das Rechtsbewußtſein wirkt im Vor⸗ gang der Entitehung und Aufrechterhaltung der Rechtsordnung | mit den organifirten Geſammtwillen zufammen. Denn es ift Millenzinhalt, deflen Macht in die Tiefe der Perfönlichkeit und des religiöſen Erlebniſſes zurückreicht.

Die Conception des Naturrechts wurde dadurch fehlerhaft, daß dieſer Zweckzuſammenhang im Recht losgelöſt von feinen Be- ziehungen, inZbejondere denen zum Wirthſchaftsleben ſowie zur äußeren Organilation der Gejellichaft, betrachtet und in eine Region jenſeit der gejchichtlichen Entwidlung verjeßt wurde. So nahmen Abſtraktionen den Plab der Wirklichkeiten ein; die Mehrheit der Geftaltungen der Rechtsordnung blieb der Erflärung unzugänglich.

Der Kern dieler abſtrakten Theorien kann nur durch die Me- thode, welche allen Wiſſenſchaften der Geſellſchaft gemeinſam ift, nämlic Verbindung geichichtlicher mit pfychologilcher Analyfis, eine wiflenschaftliche Bearbeitung empfangen. An diefem Puntte ift ein weiterer Schluß in der VBerlettung der Gedanten möglich, welche in die Stellung der Einzelwifjenfchaften des Geiftes zu ihrer Grund: legung zurüdführen. Dies Problem, welches fi) dag Natur- recht ftellte, it nur lösbar im Zujfammenhang der pojitiven Wiſſenſchaften des Rechts. Diefe ihrerjeits können ein klares Bewußtſein der Stellung der Abſtraktionen, durch welche fie erkennen, zu der Wirklichkeit nur vermittelft einer grund» legenden erlenntnißstheoretiichen Wiſſenſchaft, vermittelft der Feſt⸗ ftellung der Beziehung der Begriffe und Säte, deren fie fich bedienen, zu ben piochologifchen und piychophufiichen erhalten. Hieraus folgt, daß es eine befondere Philofophie des Rechts nicht giebt, rechtlichen Theorie muß die andere ganz abgetrennt werden, welche in ber negativen Schule ber Theoretiker der Gewalt und der Intereſſen fich ent: widelt bat, deren Hauptvertreter im Alterthbum Thraſymachos war und von ber und Plato eine ſyſtematiſche Darftellung hinterlaffen hat.

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daß vielmehr ihre Aufgabe dem philofophijch begründeten Zufammen- bang der pofitiven Willenichaften des Geiſtes wird" anheimfallen müflen. Dies fchließt nicht aus, daß Arbeitätbeilung und Schul- betrieb es nüßlich ericheinen laſſen, daß die Aufgabe der allge- meinen Rechtswiſſenſchaft auch in der Yorm des Naturrechts immer twieder einmal gelöft werde, aber es bejtimmt den methodiichen Zufammenbang, in dem fchlechterdingd die Löſung einer ſolchen Aufgabe ftehen muß.

Und wie könnte nun Ddieje Allgemeine Rechtäwiflenichaft das Recht anders ala in feinem lebendigen Zufammenhang mit den Ge- fammtwillen innerhalb der Organifation der Gejellichaft erkennen? Die Tragweite der Thatjachen der Rechtzüberzeugungen und der mit ihnen verbundenen elementaren pfychiſchen Regungen, des Ge» wohnheitsrechtes, des Völkerrecht kann nur jo meit reichen, die Griftenz eines Beitandtheild in der menjchlichen Natur zu eriveilen, auf welchem der Charakter des Rechts ala eines Selbſtzweckes beruht. Dieſe Beweisführung wird eine wichtige Ergänzung durch die hiftorische Erörterung der Beziehungen von Rechtsbegriffen und Rechtsinſtituten zu religiöjen Ideen erhalten, welche wir an den auffaßbaren Anfängen unferer Kultur gewahren. Aber — das ift die andere Seite dieſes DVerhältnifjes von Recht und Staat — feine Argumentation kann die Tragweite haben, die Eriftenz eines von der äußeren Organifation der Gefellihaft unabhängigen that- fächlichen Rechtes zu erweiſen. Die Rechtsordnung ift die Ordnung der Zwecke des Gefellichaft, welche von der äußeren Organifation derjelben durch Zwang aufrecht erhalten wird. Und zwar (©. 96. 97) bildet der Zwang des Staat? (das Wort in dem (©. 96) ent» widelten allgemeinen Berftande genommen) den entjcheidenden Rück⸗ halt ber Rechtsordnung; aber äußere Bindung der Willen ſahen wir durch die ganze organifirte Gejellichaft verbreitet (©. 84 ff.), und jo erklärt fich, daß in diefer auch andere Geſammtwillen neben dem Staat Recht bilden und aufrecht erhalten. Jeder Rechtsbegriff enthält alſo dad Moment der äußeren Organijation der Geſell⸗ ſchaft in ſich. Andrerfeit3 Tann jeder Verband nur in Rechts⸗ begriffen conftruirt werden. Dies ift eben jo wahr, ala daß Derhältnig zwiſchen Rechts: und Staatswiffenichaften. 101 dad Berbandsleben der Menfchheit nicht aus dem Bedürfniß ber Rechtsordnung ertvachlen it und daß der Staatswille nicht erft mit feinen Rechtäordnungen das Rechtsbewußtſein geichaffen hat.

So wird die andre Seite des Verhältniſſes zwiſchen Rechts- und Staatswiſſenſchaften fichtbar: jeder Begriff in jenen Tann nur vermittelft der Begriffe in diefen entwidelt werden und um- gekehrt.

Die Unterfuchung der beiden Seiten des Rechts in der all- gemeinen Rechtswiſſenſchaft führt zu einem noch allgemeineren Problem, welches über das Recht hinausgreift. Der Zweck⸗ zuſammenhang, welchen das Recht enthält, hat fich vermittelft der einzelnen Geſammwillen, in der Arbeit der einzelnen Völker, ſonach gefchichtlich entiwidelt. Der Gegenfab des 18. Jahrhunderts, welches die gefchichtlich:gejellichaftliche Wirklichkeit in einen Inbegriff von natürlichen Syftemen auflöfte, die den Einwirkungen des ge- ſchichtlichen Pragmatismus unterliegen, und der Hiftorifchen Schule des 19. Jahrhunderts, welche fich dieſer Abftraktion entgegenjebte, aber, troß ihres höheren Standpunktes, in Yolge des Mangels einer wahrhaft empirifchen Philojophie eine in Begriffen und Sätzen Hare und fo verwerthbare Erfenntniß der gejchichtlich-ge- jellichaftlichen Wirklichkeit nicht erreichte, Tann nur in einer Grund- legung der Geiftezwiflenichaften aufgehoben werden, welche den Standpunft der Erfahrung, der unbefangenen Empirie auch gegen- über dem Empirismus durchführt. Don einer foldden Grund legung aus können die Probleme, die am Recht bervortraten, fich einer Auflöfung nähern: Yragen, die mit der Menfchheit felber berangewachjen find, welche jchon im 5. Jahrhundert vor Chrifto die Geifter beichäftigt Haben und noch gegenwärtig die Jurisprudenz in verjchiedene Heerlager theilen, andere Fragen, welche heute zwiſchen dem Geifte des 18. und dem des 19. Jahrhunderts ſchweben.

Jenſeit diefer Wurzeln der menjchlichen Eriftenz und des gejellfchaftlichen Zufammenlebend treten dann Syiteme und Derbände deutliher audeinander Die Religion, ala ein Syftem des Glaubens, ift in jolchem Grade von dem Berbande ablößbar, in welchem fie wohnt, daß ein hervorragen- 102 Erſtes einleitenbes Bud).

der und gläubiger Theologe der lebten Generation die Ange- mefjenheit von Tirchliden Verbänden an unjer gegenmwärtiges chriſtliches Leben in Abrede ftellen konnte. In Wiſſen— haft und Kunft erreicht aber die Goordination von jelb- fländigen Einzelthätigfeiten einen jolden Grad von Ausbildung, daß Hinter ihrer Bedeutung die der Verbände, welche fich zur Ver⸗ wirklichung der künftleriichen und wiſſenſchaftlichen Zwecke gebildet haben, ganz zurüdtritt; dem ent|prechend enttwideln die Wiffen- Ichaften, welche dieje Syſteme zum Gegenftand haben, Aefthetif und Wiſſenſchaftslehre, ihr Objekt, ohne je ſolcher Verbände zu gedenken.

Solchergeftalt Hat eine ihrer ſelbſt unbewußte Kunft der Ab» ftrattion mit zunehmender Klarheit dieje beiden Clafſen von Wiſſen⸗ Ichaften von einander gejondert. Dies that fie, obwohl naturgemäß die Borbildung des Einzelnen, jeine Thätigfeit an den Verbänden dad Studium des Syſtems mit dem des Verbandes verknüpfte.

Aus diefen Darlegungen über das Verhältniß des Verbands zum Syftem entipringt jchließlich eine methodifch wichtige Yolgerung in Bezug auf die Natur der Wiſſenſchaften, melde die äußere Organifation der Menjchheit zu ihrem Objekt haben.

Die Wiſſenſchaften der äußeren Organilation der Gejellichaft haben fo wenig ala die von den Syſtemen der Kultur die concrete Mirklichkeit jelber zu ihrem Gegenſtande. Alle Theorie erfaßt nur Theilinhalte der compleren Wirklichkeit; die Theorien des ges ſchichtlich⸗geſellſchaftlichen Lebens ſcheiden die unermeßlich verwickelte Thatſächlichkeit, der fie fich nähern, um in fie einzudringen. So bebt die MWifienfchaft auch aus der Wirklichkeit des Lebens den Berband als Gegenftand heraus. Eine Gruppe von Andividuen, die in einem Verbande verfnüpft ift, geht niemals in diejem gänz⸗ ih auf. Sn dem modernen Leben ift in ber Regel ein Menſch Mitglied mehrerer Verbände, welche einander nicht einfach unter» geordnet find. Aber auch wenn ein Menſch nur Einem Berbande angehörte: jein ganzes Weſen geht doch in denjelben nicht ein. Denkt man fich den Älteften Yamilienverband, fo hat man den ele⸗ mentaren focialen Körper vor fi), die concentrixtefte Form von Willendeinheit, die unter Menſchen denkbar ift. Und doch ift Staat nicht ein Ausfchnitt der Wirklichkeit, fondern ein Theilinhalt. 103 auch in ihr die Vereinigung der Willen nur relativ; die Indivi— duen, aus denen fie fich zuſammenfügt, gehen nicht gänzlich in fie ala in ihre Einheit auf. Das, was die Anfchauung ala Land, Volt und Staat unmwillfürlicy räumlich abgrenzt, und jo als eine volle Wirklichkeit beit dem Namen Deutichland oder Frankreich vorſtellt, ift nicht der Staat, iſt nicht der Gegenftand der Staats⸗ wiſſenſchaften. So tief auch die ftarfe Hand des Staat? in bie Lebenseinheit des Individuums, dieſes an fich reißend, greift: der Staat verbindet und unterivirft die Individuen nur theilmeife, nur relativ: Etwas in ihnen ift, das nur in der Hand Gottes ift. So viele auch die Staatäwiflenjchaften von den Bedingungen diefer Willenzeinheit einbegreifen: direkt haben fie es nur mit einer in der Abftraftion allein darftellbaren Theilthatfache zu thun, und von der Realität, welche die auf einem Territorium lebenden Menichen bilden, laſſen fie einen Rüdftand von jehr großer Er- beblichkeit zurüd. Die Staatsgewalt jelber umfaßt nur ein be= ftimmtes dem Staatszweck untertworfened Quantum der gefammten Volkskraft, daS freilich größer fein muß als irgend eine andere Kraft auf feinem Zerritorium, welches aber dag ihm nothwendige Machtübergewicht nur durch feine Organifation und durch die Milwirkung von pigchologiichen Motiven empfängt?).

Innerhalb der äußeren Organifation ift neuerdingd dom Staat die Geſellſchaft (dad Wort in einem engeren Ver— ftande gefaßt) unterſchieden worden.

1) Dieje Auffaffung, welche von ber im Begriff des Staats vollzogenen Abftraftion ausgeht, findet fich in Nebereinftimmung mit der aus befonnener Empirie, wie fie ihm eigen war, geichöpften Begriffäbeftimmung Mohls: „Der Staat ift ein dauernder einheitlicher Organismus berjenigen Ein- richtungen, welche, geleitet buch einen Sejammtmillen, ſowie auf: rechterhalten und durchgeführt dur eine Geſammtkraft, die Aufgabe haben, die jeweiligen erlaubten Lebenszwecke eines beftimmten und räumlich abgefähloffenen Volles, und zwar vom Einzelnen bis zur Gejellichaft, zu fördern, foweit von ben Betreffenden nicht diejelben mit eigenen Kräften befriedigt werden können und fie Gegenftand eines gemeinfamen Bebürfniffes find.” Aus dieſer Definition folgt, daB die Staatswiſſenſchaft den Theil- inhalt ber Wirklichkeit, welchen fie zum Wegenftand hat, nur in ber Bezieh⸗ ung auf diefe Wirklichkeit auffafien kann.

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