Diltheys Schriften I 1 50 Erstes einleitendes Buch von jeder Veranstaltung, welche nur ein System von Mitteln für die Bedürfnisse der Gesellschaft in sich faßt. Geht man von der Wechsel- wirkung von Individuen aus, so unterscheidet sich die direkte, in wel- cher ein Individuum A seine Wirkung auf B C D erstreckt und von ihnen Einwirkung empfängt, von den indirekten, welche auf den Fort- wirkungen der Veränderung in B auf R Z beruhen. Vermöge der erste- ren entsteht ein Horizont direkter Wechselwirkungen der einzelnen Individuen, und dieser ist für sie ein sehr verschiedener. Die indi- rekten sind in der Gesellschaft nur begrenzt durch die sie vermitteln- den Bedingungen der Außenwelt. Ein solches System, wie es auf den direkten und indirekten Wechselwirkungen von Individuen in der Gesellschaft beruht, hat notwendig die Eigenschaften der Steigerung und Entwicklung. Denn zu den Gesetzen der psychischen Lebens- einheit, welche Steigerung und Entwicklung bedingen, tritt das ent- sprechende Grundverhältnis ihrer Wechselwirkungen, welchem ge- mäß Empfindungen, Gefühle, Vorstellungen bei ihrer Übertragung von dem Individuum A auf das B in A mit ihrer alten Stärke ver- bleiben, während sie auf B übergehen. — Bestünde nun ein einziges solches System, so würde es das ganze Leben der Gesellschaft aus- machen; der Vorgang der Übertragung in ihm und sein Inhalt wären eins und einfach. In Wirklichkeit ist der Lebensreichtum des Indi- viduums in Wahrnehmungen und Gedanken, in Gefühle, in Willens^ akte geschieden. Gleichviel also, welche Sonderungen und Verbin- dungen in ihm sonst noch stattfinden, schon hierdurch, vermöge der natürlichen Gliederung des psychischen Lebens, ermöglicht dieser Lebensinhalt eine Verschiedenheit der Systeme im Leben der Gesell- schaft.
Diese Systeme beharren, während die einzelnen Individuen selber auf dem Schauplatz des Lebens erscheinen und von demselben v/ieder abtreten. Denn jedes ist auf einen bestimmten, in Modifikationen wiederkehrenden Bestandteil der Person gegründet. Die Religion, die Kunst, das Recht sind unvergänglich, während die Individua, in denen sie leben, wechseln. So strömt in jeder Generation neu die Inhaltlich- keit und der Reichtum der Menschennatur, sofern sie in einem Be- standteil derselben gegenwärtig oder mit ihm in Beziehung.-ind, in das auf diesen gegründete System ein. Ist auch z. B. die Kunst auf das Vermögen der Phantasie, als einen einzelnen Bestandteil der Men- schennatur, gegründet: so ist doch in ihren Schöpfungen der ganze Reichtum der Menschemiatur gegenwärtig. Seine volle Realität, Ob- jektivität empfängt das System aber erst dadurch, daß die Außen- welt Einwirkungen von Individuen, die rasch vergänglich sind, auf eine mehr dauernde oder sich wiedererzeugende Weise aufzubewah- Die Wissenschaften von den Systemen der Kultur 5' ren und zu vermitteln die Fähigkeit hat. Diese Verbindung von wert- voll nach dem Zweck eines solchen Systems gestalteten Bestandteilen der Außenwelt mit der lebendigen, aber vorübergehenden Tätigkeit der Personen, erzeugt eine von den Individuen selber unabhängige äußere Dauer und den Charakter von massiver Objektivität dieser Sy- steme. Und so gestaltet sich jedes derselben als eine auf einem Be- standteil der Natur der Personen beruhende, von ihm aus mannigfach entwickelte Tätigkeitsweise, welche im Ganzen der Gesellschaft einem Zweck derselben genügt, und die mit denjenigen in der Außen- welt hergestellten dauernden oder im Zusammenhang mit der Tätige keit sich erneuenden Mitteln ausgestattet ist, welche dem Zweck die- ser Tätigkeit dienen.
Das einzelne Individuum ist ein Kreuzungspunkt einer Mehrheit von Systemen, welche sich im Verlauf der fortschreitenden Kultur immer feiner spezialisieren. Ja derselbe Lebensakt eines Individuums kann diese Vielseitigkeit zeigen. Indem ein Gelehrter ein Werk ab- faßt, kann dieser Vorgang ein Glied in der Verbindung von Wahr- heiten bilden, welche die Wissenschaft ausmachen; zugleich ist der- selbe das wichtigste Glied des ökonomischen Vorgangs, der in An- fertigung und Verkauf der Exemplare sich vollzieht; derselbe hat weiter als Ausführung eines Vertrags eine rechtliche Seite, und er kann ein Bestandteil der in den Verwaltungszusammenhang eingeord- neten Berufsfunktionen des Gelehrten sein. Das Niederschreiben eines jeden Buchstabens dieses Werkes ist so ein Bestandteil all dieser Systeme.
Die abstrakte Wissenschaft stellt nunmehr diese so in der ge- schichtlich-gesellschaftlichen Wirklichkeit verwebten Systeme neben- einander. Wird doch der einzelne in sie hineingeboren und findet sie daher als eine Objektivität sich gegenüber, die vor ihm war, nach ihm verbleibt und mit ihren Veranstaltungen auf ihn wirkt. So stellen sie sich der wissenschaftlichen Einbildungskraft als auf sich selber beruhende Objektivitäten dar. Nicht nur die Wirtschaftsordnung oder die Religion, selbst die Wissenschaft steht als eine solche bildlich vor uns. Der umfassende Schluß von der erscheinenden Himmelskugel, von der täglichen und jährlichen Bewegung der Sonne, den teilweise so verschlungenen Bewegungen der Gestirne an ihr auf die wirk- lichen Stellungen, Massen, Bewegungsformen, Geschwindigkeiten der Körper im Welträume axistiert in seinen Gliedern für den heutigen Menschen als ein objektiver Tatbestand, Teil des umfassenderen der Naturwissenschaft, ganz losgelöst von den Personen, in denen er sieb vollzieht: ein Tatbestand, zu welchem sich der einzelne als zu einer geistigen Wirklichkeit verhält.
4* $2 Erstes einleitendes Buch Indem so diese Systeme nebeneinander der Analysis unterworfen werden, können solche Untersuchungen nur in steter Beziehung auf die andere Klasse von Untersuchungen angestellt werden, welche die Gemeinsamkeiten und Verbände innerhalb der geschichtlich-gesell- schaftlichen Welt zu ihrem Gegenstande haben. Im Hinblick auf diese Be- ziehung tritt ein für die Konstitution dieser Wissenschaften folgen- reicher Unterschied zwischen den einzelnen Systemen hervor.
Ein jedes derselben entwickelt sich innerhalb des Ganzen der ge- schichtlich-gesellschaftlichen Wirklichkeit. Denn jedes ist das Erzeug- nis eines Bestandteils der menschlichen Natur, einer in ihm ange- legten, durch den Zweckzusammenhang des gesellschaftlichen Lebens näher bestimmten Tätigkeit. Es ist in dieser der Gesellschaft aller Zeiten gemeinsamen Grundlage angelegt, wenn es auch erst auf einer höheren Kulturstufe zu abgesonderter und innerlich reicher Entfaltung gelangt. In einem stärkeren oder geringeren Grade stehen nun diese Systeme mit der äußeren Organisation der Gesellschaft in Beziehung, und dies Verhältnis bedingt ihre nähere Gestaltung. Insbesondere kann das Studium der Systeme, in welche das praktische Handeln der Ge- sellschaft sich zerlegt hat, von dem Studium des politischen Körpers nicht getrennt werden, da sein Wille alle äußeren Handlungen der ihm unterworfenen Individuen beeinflußt.
DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN SYSTEMEN DER KULTUR UND DER ÄUSSEREN ORGANISATION DER GESELLSCHAFT. DAS RECHT Das vorige Kapitel war der Darlegung des Unterschieds zwischen den Systemen der Kultur und der äußeren Organisation der Gesell- schaft gewidmet. Das Kapitel, in welchem der Leser sich befindet und das die Wissenschaften von den Systemen der Kultur behandelt, hat zunächst auf der Grundlage dieser Darlegung den Begriff eines Systems der Kultur entwickelt. Von der Auffassung des Unterschieds zwischen den Systemen der Kultur und der äußeren Organisation der Gesellschaft wenden wir uns nun zu der Auffassung der Beziehun- gen zwischen ihnen.
Goethe hat in seiner reifen Epoche, in welcher seine naturwissen- schaftliche Betrachtungsweise durch den Fortgang zur Zergliederung der geschichtlichen Welt erst zu einer Weltansicht sich erweiterte, nach dem Tode seines Freundes Karl August, aus der Einsamkeit von Domburg (Juli 1828), seine Ansicht der geschichtlichen Welt fol- gendermaßen ausgedrückt. Er geht von dem Blick auf das Schloß und die Gegend unter ihm aus; so entsteht ihm ein anschauliches Bild für die abstrakte Wahrheit: „die vernünftige Welt sei von Ge- schlecht zu Geschlecht auf ein folgerechtes Tun entschieden ange- Ihr Studium mit dem der äußeren Organisation der Gesellschaft verbunden 53 wiesen". Die Ansicht der gesellschaftlich-geschichtlichen Wirklich- keit, welche sich hieraus ergibt, faßt er in dem „hohen Wort eines Weisen" zusammen: „die vernünftige Welt ist als ein großes unsterb- liches Individuum zu betrachten, welches unaufhaltsam das Notwen- dige bewirkt und dadurch sich sogar über das Zufällige zum Herrn erhebt". Dieser Satz begreift wie in einer Formel das in sich, was die hier versuchte Übersicht über die geschichtlich-gesellschaftliche Wirklichkeit und ihre Wissenschaften auf dem Wege einer allmäh- lichen Zergliederung, welche von den Individuen als den Elementen der gesellschaftlich-geschichtlichen Wirklichkeit ausgeht, gewonnen hat und noch gewinnen wird. Die Wechselwirkung der Individuen scheint zufällig und unzusammenhängend; Geburt und Tod und die ganze Zufälligkeit des Schicksals, die Leidenschaften and der be- schränkte Egoismus, welche sich im Vordergrund der Bühne des Le- bens so breit machen: dies alles scheint die Ansicht der Menschen- kenner zu bestätigen, welche in dem Leben der Gesellschaft nur Spiel und Widerspiel von Interessen der Individuen unter der Einwirkung des Zufalls erblicken, die Ansicht des pragmatischen Historikers, für welchen der Verlauf der Geschichte sich ebenfalls in das Spiel der persönlichen Kräfte auflöst. Aber in Wirklichkeit wird eben vermittels dieser Wechselwirkung der einzelnen Individuen, ihrer Leidenschaften, ihrer Eitelkeiten, ihrer Interessen der notwen- dige Zweckzusammenhang der Geschichte der Mensch- heit verwirklicht. Der pragmatische Historiker und Hegel ver- stehen einander nicht, da sie wie von der festen Erde zu luftigen Höhen miteinander reden. Einen Teil der Wahrheit besitzt doch jeder von beiden. Denn alles, was in dieser geschichtlich-gesellschaftlichen Wirk- lichkeit vom Menschen bewirkt wird, geschieht vermittels der Sprung- feder des Willens: in diesem aber wirkt der Zweck als Motiv. Es ist seine Beschaffenheit, es ist das Allgemeingültige und über das Einzel- leben Hinausgreifende in ihm, gleichviel, in welcher Formel man es fasse, auf welchem der Zweckzusammenhang beruht, der durch die Willen hindurchgreift. In diesem Zweckzusammenhang vollbringt das gewöhnliche Treiben der Menschen, das nur mit sich selber beschäf- tigt ist, doch, was es muß. Und selbst von den Handlungen ihrer Helden läßt die Geschichte dasjenige erfolglos versinken, was sich diesem Zweckzusammenhang nicht einordnet. Dieser große Zweckzusammenhang verfügt aber in erster Linie über zwei Mittel. Das erste ist das folgerichtige Ineinandergreifen der einzelnen Handlungen der ver- schiedenen Individuen, aus welchem die Systeme der Kultur hervor- gehen. Das andere ist die Macht der großen Willenseinheiten in der Geschichte, welche ein folgerichtiges Tun innerhalb der Gesellschaft 54 Erstes einleitendes Buch vermittels der ihnen unterworfenen Einzelwillen herstellen. Beide wir- ken Zweckzusammenhang, ja beide sind lebendiger Zweckzusammen- hang. Aber dieser verwirklicht sich dort durch das Tun selbständiger, vermöge der Natur der Sache einander in ihrem Tun angepaßter Individuen, hier durch die Macht, welche eine Willenseinheit über die durch sie gebundenen Individuen übt. Freies Tun und Regu- lierung der Tätigkeit, Fürsichsein und Gemeinschaft stehen sich hier einander gegenüber. Aber diese beiden großen Tatbestände stehen, wie alles in der lebendigen Geschichte, miteinander in Beziehung. Die selbständige folgerichtige Tätigkeit der einzelnen gestaltet bald Verbände zur Beförderung ihrer Ziele, bald sucht und findet sie Stütz- punkte in der vorhandenen Organisation der Gesellschaft oder sie wird dieser Organisation auch gegen ihren Willen unterworfen. Über- all aber steht sie überhaupt unter der allgemeinen Bedingung der äußeren Organisation der Gesellschaft, welche dem selbständigen und folgerichtigen Tun der einzelnen einen Spielraum sichert und ein- grenzt.
So weisen die Beziehungen, in denen die Systeme der Kultur und die äußere Organisation der Gesellschaft in dem lebendigen Zweck- zusammenhang der geschichtlich-gesellschaftlichen Welt zueinaader stehen, auf eine Tatsache zurück, welche die Bedingung alles folge- richtigen Tuns der einzelnen bildet und in welcher noch beides, Sy- steme der Kultur und äußere Organisation der Gesellschaft unge- schieden zusammen ist. Diese Tatsache ist das Recht. In ihm ist in ungesonderter Einheit, was dann in Systeme der Kultur and äußere Organisation der Gesellschaft auseinandergeht: so klärt die Tatsache des Rechts die Natur der Sonderung, die hier stattfindet, und der mannigfachen Beziehungen des Gesonderten auf.
In der Tatsache des Rechts sind, als an der Wurzel des gesell- schaftlichen Zusammenlebens der Menschen, die Systeme der Kultur noch nicht von der äußeren Organisation der Gesellschaft getrennt. Das Merkmal dieses Tatbestandes ist, daß jeder Rechtsbegriff das Moment der äußeren Organisation der Gesellschaft in sich enthält. An diesem Punkte erklärt sich ein Teil der Schwierigkeiten, v/elche sich dem entgegenstellen, der aus der Wirklichkeit des Rechts einen allgemeinen Begriff desselben abzuleiten beabsichtigt. Es erklärt sich zugleich, wie der Neigung eines Teils der positiven Forscher, die eine der beiden Seiten in der Tatsache des Rechts herauszuheben, stets die Neigung eines anderen Teils gegenübertritt, welcher dann die von jenem vernachlässigte Seite geltend macht.
Das Recht ist ein auf das Rechtsbewußtsein als eine beständig wirkende psychologische Tatsache gegründeter Zweckzusammenhang.
Der Zweckzusammenhang in der Gesellschaft. — Die Natur des Rechts 55 Wer dies bestreitet, tritt in Widerspruch mit dem realen Befund der Rechtsgeschichte, in welchem der Glaube an eine höhere Ordnung, das Rechtsbewußtsein und das positive Recht in einem inneren Zu- sammenhang miteinander stehen. Er tritt in Widerspruch mit dem realen Befund der lebendigen Macht des Rechtsbewußtseins, welches über das positive Recht übergreift, ja sich demselben entgegenstellt. Er verstümmelt die Wirklichkeit des Rechts (wie sie z. B. in der historischen Stellung des Gewohnheitsrechtes erscheint), um sie in seinen Vorstellungskreis aufnehmen zu können. So opfert hier der systematische Geist, welcher sich in den Geisteswissenschaften so sel- ten der Grenzen seiner Leistung bewußt ist, die volle Wirklichkeit der abstrakten Anforderung an Einfachheit der Gedankenentwicklung.
Aber dieser Zweckzusammenhang des Rechts ist auf eine äußere Bindung der Willen in einer festen und allgemeingültigen Abmessung gerichtet, durch welche die Machtsphären der Individuen in ihrer Beziehung aufeinander und die Welt der Sachen, sowie auf die Ge- samtwillen bestimmt werden. Das Recht existiert nur in dieser Funk- tion. Selbst das Rechtsbewußtsein ist nicht ein theoretischer Tatbe- stand, sondern ein Willenstatbestand.
Schon äußerlich angesehen ist der Zweckzusammenhang des Rechts korrelativ zu der Tatsache der äußeren Organisation der Ge- sellschaft: die beiden Tatsachen bestehen jederzeit nur nebeneinander, miteinander, und zwar sind sie nicht als Ursache und Wirkung mit- einander verbunden, sondern jede hat die andere zur Bedingung ihres Daseins. Dies Verhältnis ist eine der schwierigsten und wichtigsten Formen kausaler Beziehung; es kann nur in einer erkenntnistheoreti- schen und logischen Grundlegung der Geisteswissenschaften aufge- klärt werden; und so fügt sich hier wieder ein Glied in die Kette unserer Beweisführung, welche zeigt, wie die positiven Wissenschaften des Geistes gerade an den für ihre strengere wissenschaftliche Ge- staltung entscheidenden Punkten zurückführen in eine grundlegende Wissenschaft. Die positiven Forscher, welche Klarheit suchen, aber sie nicht durch Flachheit erkaufen wollen, finden sich beständig auf eine solche grundlegende Wissenschaft zurückgewiesen. Insofern nun dies korrelative Verhältnis zwischen dem Zweckzusammenhang des Rechts und der äußeren Organisation der Gesellschaft besteht, hat das Recht, als Zweckzusammenhang, in welchem das Rechtsbewußt- sein wirksam ist, den Gesamtwillen, d. h. den einheitlichen Willen der Gesamtheit und seine Herrschaft über einen abgegrenzten Teil der Sachen zur Voraussetzung. Der theoretische Satz, daß der Zweck- zusammenhang des Rechts, wenn man ihn hypothetisch zusammen mit der Abwesenheit jeder Art von Gesamtwillen vorstellt, die Entstehung "56 Erstes einleitendes Buch eines solchen Gesamtwillens zur Folge haben müßte, enthält keinen benutzbaren Inhalt. Er sagt nur aus, daß in der menschlichen Natur Kräfte wirksam sind und mit dem Zweckzusammenhang, der vom Rechtsbewußtsein ausgeht, in Verbindung stehen, welche dieser Zweck- zusammenhang alsdann mitzuergreifen vermögen würde, um sich so die Voraussetzungen seiner Wirksamkeit zu schaffen. Weil diese Kräfte vorhanden sind, weil sie als Sprungfedern des geistigen Lebens in Wirksamkeit sind; darum ist eben, wo menschliche Natur ist, auch äußere Organisation der Gesellschaft da und hat nicht auf die Be- dürfnisse der Rechtsordnung zu warten. Und ebenso wahr als dieser Satz würde, entsprechend der angegebenen Zweiseitigkeit in der Tat- sache des Rechts, welche sich bis auf jeden Rechtsbegriff erstreckt, der korrespondierende Satz sein, welcher von der anderen Seite in der Tatsache des Rechts ausginge. Denkt man sich die äußere Or- ganisation der Gesellschaft, etwa als Familienverband oder als Staat, allein funktionierend: alsdann würde dieselbe die Bestandteile der Menschennatur ergreifen, welche im Rechtsbewußtsein wirksam sind, der Verband würde in sich eine Rechtsordnung entwickeln, er würde in den festen und allgemeingültigen Abmessungen des Rechts die Alachtsphären der ihm Unterworfenen gegeneinander, in bezug auf die Sachen, im Verhältnis zu ihm selber ordnen.
Also die beiden Tatsachen des Zweckzusammenhangs im Recht und der äußeren Organisation der Gesellschaft sind korrelativ. Aber auch diese Einsicht erschöpft nicht die wahre Natur ihres Zusammenhangs.
Das Recht tritt nur auf in der Form von Imperativen, hinter welchen ein Wille steht, der die Absicht hat, sie durchzusetzen. Dieser Wille ist nun ein Gesamtwille, d. h. der einheitliche Wille einer Ge- samtheit; er hat in der äußeren Organisation der Gesellschaft seinen Sitz: so in der Gemeinde, dem Staat, der Kirche. Je mehr wir näm- lich auf die ältesten Zustände der Gesellschaft zurückgehen und uns ihrer genealogischen Gliederung nähern, um so deutlicher finden wir den Tatbestand: die Machtsphären der Individuen in bezug aufeinander und in bezug auf die Sachen sind im Zusammenhang mit den Funk- tionen dieser Individuen in der Gesellschaft, sonach mit der äußeren Organisation dieser Gesellschaft abgemessen. Die Verselbständlichung des Privatrechts gegenüber den Funktionen der Individuen und ihres Besitzes in der Gesellschaft bezeichnet ein spätes Stadium, in welchem der anwachsende Individualismus die Rechtsentwicklung bestimmt, und sie bleibt immer nur relativ. Da so der Gesamtwille unter Berück- sichtigung der Funktion der einzelnen innerhalb der Organisation, welche er beherrscht, die Rechte derselben abmißt, so hat die Rechts- bildung in diesem Gesamtwillen ihren Sitz. Dementsprechend ist es Die Natur des Rechts 57 auch dieser Gesamtwille, welcher die von ihm aufgestellten Impera- tive aufrechterhält und ihre Verletzung zu ahnden den Antrieb selbst- verständlich in sich enthält. Und zwar besteht dieser.Ajitrieb und strebt sich durchzusetzen, mögen dem Gesamtwillen besondere regel- mäßige Organe für die Formulierung und Promulgation sowie für die Vollziehung seiner Imperative zu Gebote stehen oder mögen diese fehlen. Wie sie ja z. B. nach der einen Richtung im Gewohnheits- recht, nach der anderen im Völkerrecht wie hinsichtlich der den Sou- verän selber betreffenden Sätze im Staatsrecht nicht vorhanden sind.
Sonach wirken in der Rechtsbildung der Gesamtwille, v/elcher Träger des Rechtes ist, und das Rechtsbewußtsein der einzelnen zu- sammen. Diese einzelnen sind und verbleiben lebendige rechtbildende Kräfte; auf ihrem Rechtsbewußtsein beruht die Gestaltung des Rech- tes einerseits, während sie andererseits von der Willenseinheit, die sich in der äußeren Organisation der Gesellschaft gebildet hat, ab- hängt. Das Recht hat daher weder vollständig die Eigenschaften einer Funktion des Gesamtwillens noch vollständig die eines Systems der Kultur, Es vereinigt wesentliche Eigenschaften beider Klassen von gesellschaftlichen Tatsachen in sich.
Jenseit desselben treten das aufeinander bezogene Tun der ein- zelnen, in welchem ein System der Kultur sich ausbildet, und die Leistungen von Gesamtwillen, welche Glieder der äußeren Or- ganisation der Gesellschaft sind, in zunehmender Sonderung auseinander.
Das System, welches die politische Ökonomie analysiert, liat zwar seine Anordnung nicht durch den Staatswillen erhalten, aber es ist durch die ganze Gliederung des geschichtlich-gesellschaftlichen Ganzen sehr beeinflußt und durch Anordnungen seitens des Staats- willens innerhalb der einzelnen politischen Körper erheblich mitbe- stimmt. So stellt es sich unter dem einen Gesichtspunkt als Gegen- stand einer allgemeinen Theorie, der Wirtschaftslehre dar, unter dem anderen als Inbegriff von Einzelgestalten, von Volkswirtschaftsgan- zen, deren jedes wie durch alles, was alle Volksgenossen zusammen be- einflußt, so auch durch den Staatswillen und die Rechtsordnung be- dingt ist. Das Studium der allgemeinen Eigenschaften des Systems, welche aus dem Bestandteil der Natur des Menschen, in welchem es gegründet ist, und den allgemeinen Bedingungen der Natur imd der Gesellschaft, unter denen es wirkt, herfließen, wird hier ergänzt durch das Studium des Einflusses, welchen die nationale Organisation und die regelnde Einwirkung des Staatswillens ausüben.
In der Sittlichkeit löst sich schon auf dem Gebiet des prak- tischen Handelns die innere Kultur von der äußeren Organisation der 58 Erstes einleitendes Buch Gesellschaft los. Wenn wir die Systeme, in welche das praktische Handeln der Gesellschaft sich zerlegt hat, verlassen, finden wir diese Absonderung überall. Sprache und Religion haben unter dem Einfluß der Gliederung der Menschheit, der Strömungen der Ge- schichte, der Bedingungen der äußeren Natur, sich zu mehreren ab- gegrenzten Ganzen entwickelt, innerhalb deren der Bestandteil und Zweck des geistigen Wirkens, der in seiner Gleichartigkeit durch das eine und das andere System hindurchgeht, sich zu einer Vielheit be- sonderer Gestalten der Anordnung entfaltet. Kunst und Wissen- schaft sind Welttatsachen, die von keiner Schranke der.Staaten oder der Völker oder der Religionen aufgehalten werden, so mächtig auch diese Abgrenzungen des gesellschaftlichen Kosmos auf sie eingewirkt haben und obwohl sie in hohem Grade noch heute auf sie einwirken. Das System der Kunst wie das der Wissenschaft können in den Grund- zügen entwickelt werden, ohne daß die Einführung der äußeren Or- ganisation der Gesellschaft in die Untersuchung für die Entwicklung dieser Grundzüge erforderlich wäre. Weder die Grundlagen der Ästhe- tik noch die der Wissenschaftslehre schließen den Einfluß des natio- nalen Charakters auf Kunst und Wissenschaft, oder die Wirkung von Staat und Genossenschaften auf dieselben ein.
Von der Erörterung der Beziehung, in welcher die Systeme der Kultur, um deren Erkenntnis es sich hier handelt, zu der äußeren Organisation der Gesellschaft stehen, wenden wir uns nunmehr zu den allgemeinen Eigenschaften der Wissenschaften von den Systemen der Kultur sowie zu den Fragen über die Abgrenzung des Umfangs dieser Wissenschaften.
DIE ERKENNTNIS DER SYSTEME DER KULTUR. SITTENLEHRE IST EINE WISSENSCHAFT VON EINEM SYSTEM DER KULTUR Die Erkenntnis eines einzelnen Systems vollzieht sich in einem Zusammenhang methodischer Operationen, welche durch die Stellung desselben innerhalb der geschichtlich-gesellschaftlichen Wirklichkeit bedingt ist. Ihre Hilfsmittel sind mannigfach: Zergliederung des Sy- stems, Vergleichung der Einzelgestalten, welche es in sich faßt, Ver- wertung der Beziehungen, in welchen dies Untersuchungsgebiet einer- seits zu der psychologischen Erkenntnis der Lebenseinheiten steht, welche die Elemente der das System bildenden Wechselwirkungen sind, andererseits zu dem geschichtlich-gesellschaftlichen Zusammen- hang, aus welchem es für die Untersuchung ausgesondert ist. Aber der Erkenntnisvorgang selber ist nur einer. Die Unhalt- barkeit der Sonderung philosophischer und positiver Untersuchung ergibt sich einfach daraus, daß die Begriffe, deren sich diese Er-